grober Unverstand
Ein Versuch aus grobem Unverstand ist ein besonders untauglicher Versuch und liegt immer dann vor, wenn es sich für den Täter geradezu aufdrängen muss, dass das, was er vorhat, nicht funktionieren kann.
Verwandte Lerneinheiten
Rücktritt vom Versuch-Versuch aus grobem Unverstand
Keywords
grober Unverstand, Versuch, § 24 StGB, Rücktritt vom Versuch, § 23 III StGB, § 24 I StGB, Halbherziger Rücktritt, Mehraktiger Versuch, Fehlgeschlagener Versuch, Freiwilligkeit, § 24 II 2 StGB, § 23 StGB, § 24 II 1 StGB, Außertatbestandliche Zielerreichung, Unbeendeter Versuch, Beendeter Versuch, Denkzettel-Fälle