Gesetzeskonkurrenz
Gesetzeskonkurrenz liegt immer dann vor, wenn das Unrecht eines Straftatbestandes in dem Unrecht eines anderen Straftatbestands enthalten ist. In einem solchen Fall, wird der erste Straftatbestand von dem zweiten Straftatbestand verdrängt.
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Konkurrenzen
Keywords
§ 52 StGB, § 53 StGB, Handlungseinheit, Handlungsmehrheit, Konkurrenzen, Verklammerung, Spezialität, Subsidiarität, Handlung im natürlichen Sinne, natürliche Handlungseinheit, Mehraktige Delikte, Gesetzeskonkurrenz, Formelle Subsidiarität, Materielle Subsidiarität, Mitbestrafte Vortat, Mitbestrafte Nachtat, Dauerdelikt, Konsumtion