Gefahr im Verzug
Gefahr im Verzug i.S.v. § 127 StPO liegt immer dann vor, wenn die Festnahme infolge der Verzögerung durch das Einholen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls gefährdet würde. Gefahr im Verzug i.S.v. §§ 98, 105, 81a StPO liegt immer dann vor, wenn durch weiteres Zuwarten ein Beweismittelverlust droht.
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Festnahmerecht, § 127 StPO