Erfolgswertgleichheit
Erfolgswertgleichheit bedeutet, dass sich die einzelnen Wahlstimmen auch im Ergebnis mit dem gleichen Gewicht niederschlagen müssen.
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Wahlgrundsätze, Art. 38 I 1 GG
Erfolgswertgleichheit bedeutet, dass sich die einzelnen Wahlstimmen auch im Ergebnis mit dem gleichen Gewicht niederschlagen müssen.