Einsperren
Einsperren ist i.S.d. § 239 I StGB ist das Festhalten in einem umschlossen Raum durch äußere Vorrichtung.
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Freiheitsberaubung, § 239 I StGB
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Problem - Fehlende Kenntnis beim Einsperren bei § 239 I StGB
Einsperren ist i.S.d. § 239 I StGB ist das Festhalten in einem umschlossen Raum durch äußere Vorrichtung.