Problem - Fehlende Kenntnis beim Einsperren bei § 239 I StGB

Problem – Fehlende Kenntnis beim Einsperren bei § 239 I StGB

Im Rahmen des § 239 I StGB kann die fehlende Kenntnis beim Einsperren als Problem auftauchen. Beispiel: Jemand befindet sich in einem Raum und schläft dort, ist bewusstlos oder hochgradig alkoholisiert und dieser Raum wird, ohne dass das Opfer hiervon weiß, abgeschlossen. Fraglich ist nun, ob auch eine fehlende Kenntnis des Opfers beim Einsperren bei § 239 I StGB zu einer vollendeten Strafbarkeit führt.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass eine fehlende Kenntnis des Opfers beim Einsperren die Bestrafung wegen vollendeter Freiheitsberaubung nach § 239 I StGB ausschließt. Ansonsten würde § 239 I StGB in ein abstraktes Gefährdungsdelikt umgedeutet. Im Übrigen komme man über die Versuchsstrafbarkeit zu vernünftigen Ergebnissen.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung meint hingegen, dass eine fehlende Kenntnis des Opfers beim Einsperren zu einer Bestrafung wegen des vollendeten Delikts führe. Denn die Freiheitsberaubung schütze die potentielle Bewegungsfreiheit. Außerdem spreche der Gedanke des Opferschutzes für eine Bestrafung wegen vollendeter Freiheitsberaubung, da andernfalls besonders schutzwürdige Personen wie kleine Kinder, Bewusstlose, Schlafende oder stark Alkoholisierte aus dem Schutzbereich der Norm herausgenommen würden. Berücksichtige man die fehlende Kenntnis des Opfers beim Einsperren, führe dies folglich zu unangemessen Ergebnissen.

 

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