Beiseiteschaffen
Beiseiteschaffen i.S.v. § 288 StGB meint jede Tathandlung, durch welche eine Sache der Zwangsvollstreckung tatsächliche entzogen wird.
Verwandte Lerneinheiten
![](https://static.jura-online.de/media/image/00005292_-8PyKR5S30-c_fgW_6cNe3CeH7arAyOXqrQcAqd9wAsir-ZeV-OAzPZWnvvdHa6z.jpg)
Vereitelung der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB
Beiseiteschaffen i.S.v. § 288 StGB meint jede Tathandlung, durch welche eine Sache der Zwangsvollstreckung tatsächliche entzogen wird.