Beiseiteschaffen
Beiseiteschaffen i.S.v. § 288 StGB meint jede Tathandlung, durch welche eine Sache der Zwangsvollstreckung tatsächliche entzogen wird.
Verwandte Lerneinheiten
Vereitelung der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB
Beiseiteschaffen i.S.v. § 288 StGB meint jede Tathandlung, durch welche eine Sache der Zwangsvollstreckung tatsächliche entzogen wird.