Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen, §§ 106 ff. BGB
1. Examen/ZR/BGB AT
Prüfungsschema: Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen, §§ 106 ff. BGB
I. Lediglich rechtlich vorteilhaft
- Ein Rechtsgeschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es nicht unmittelbar rechtlich nachteilig ist.
- Auch rechtlich neutrale Geschäfte sind demnach wirksam; Arg.: § 165 BGB.
- Ein Rechtsgeschäft ist unmittelbar rechtlich nachteilig, wenn der Minderjährige persönlich verpflichtet wird oder ein Recht des Minderjährigen aufgehoben oder beschränkt wird.
- Einzelfälle:
- Abschluss eines Kaufvertrages (-); Arg.: Erfüllungspflicht
- Abschluss eines Leihvertrages mit dem Minderjährigen als Entleiher (-); Arg.: Pflicht zur Rückgabe der Leihsache, § 604 I BGB
- Übereignung einer eigenen Sache durch einen Minderjährigen (-); Arg.: Verlust des Eigentums
- Übereignung einer fremden Sache durch einen Minderjährigen (+); Arg.: rechtlich neutral, da nur ein Dritter sein Eigentum verliert; etwaige Schadensersatzansprüche sind nur mittelbare Folgen
- Übereignung an einen Minderjährigen (+); Arg.: Keine Erfüllungswirkung mangels Empfangszuständigkeit des Minderjährigen
- Übereignung eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks an einen Minderjährigen (+); Arg.: Haftung nur mit dem Grundstück
- Übereignung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks an einen Minderjährigen (-); Arg.: Haftung auch mit dem privaten Vermögen, § 1108 BGB
- Problem: Schenkungsvertrag mit dem Minderjährigen als Beschenkten über ein Grundstück, das mit einer Reallast belastet ist
- aA (Trennungslehre): (+); Arg.: Allein das spätere dingliche Übertragungsgeschäft wäre rechtlich nachteilig
- aA (Gesamtbetrachtungslehre): (-); Arg.: Schon bei dem schuldrechtlichen Geschäft ist die spätere nachteilige Übereignung zu bedenken
II. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
1. Einwilligung, § 107 BGB
- Einwilligung ist die vorherige Zustimmung, § 183 BGB
2. Gesetzlicher Vertreter
- Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern, §§ 1626, 1629 BGB
- Ggf. Zustimmung des Vormundschaftsgerichts, §§ 1821, 1822 BGB
III. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, § 108 BGB
- Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung, § 184 BGB
IV. Sonderfälle
1. Taschengeldparagraph, § 110 BGB
- Nicht: Ratenzahlungsgeschäfte; Arg.: Wortlaut ("bewirkt“)
2. Selbstständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, § 112 BGB
3. Dienst- oder Arbeitsverhältnis, § 113 BGB