Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen, §§ 106 ff. BGB
1. Examen/ZR/BGB AT
Prüfungsschema: Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen, §§ 106 ff. BGB
I. Lediglich rechtlich vorteilhaft
Ein Rechtsgeschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es nicht unmittelbar rechtlich nachteilig ist.
Auch rechtlich neutrale Geschäfte sind demnach wirksam; Arg.: § 165 BGB.
Ein Rechtsgeschäft ist unmittelbar rechtlich nachteilig, wenn der Minderjährige persönlich verpflichtet wird oder ein Recht des Minderjährigen aufgehoben oder beschränkt wird.
Einzelfälle:
- Abschluss eines Kaufvertrages (-); Arg.: Erfüllungspflicht
- Abschluss eines Leihvertrages mit dem Minderjährigen als Entleiher (-); Arg.: Pflicht zur Rückgabe der Leihsache, § 604 I BGB
- Übereignung einer eigenen Sache durch einen Minderjährigen (-); Arg.: Verlust des Eigentums
- Übereignung einer fremden Sache durch einen Minderjährigen (+); Arg.: rechtlich neutral, da nur ein Dritter sein Eigentum verliert; etwaige Schadensersatzansprüche sind nur mittelbare Folgen
- Übereignung an einen Minderjährigen (+); Arg.: Keine Erfüllungswirkung mangels Empfangszuständigkeit des Minderjährigen
- Übereignung eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks an einen Minderjährigen (+); Arg.: Haftung nur mit dem Grundstück
- Übereignung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks an einen Minderjährigen (-); Arg.: Haftung auch mit dem privaten Vermögen, § 1108 BGB
Problem: Schenkungsvertrag mit dem Minderjährigen als Beschenkten über ein Grundstück, das mit einer Reallast belastet ist
aA (Trennungslehre): (+); Arg.: Allein das spätere dingliche Übertragungsgeschäft wäre rechtlich nachteilig
aA (Gesamtbetrachtungslehre): (-); Arg.: Schon bei dem schuldrechtlichen Geschäft ist die spätere nachteilige Übereignung zu bedenken
II. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
1. Einwilligung, § 107 BGB
Einwilligung ist die vorherige Zustimmung, § 183 BGB
2. Gesetzlicher Vertreter
Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern, §§ 1626, 1629 BGB
Beachte: Ausgeschlossen in den Fällen der §§ 1629 II, 1824 BGB
Ggf. Zustimmung des Familiengerichts, §§ 1643, 1850 ff. BGB
III. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, § 108 BGB
Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung, § 184 BGB
IV. Sonderfälle
1. Taschengeldparagraph, § 110 BGB
Nicht: Ratenzahlungsgeschäfte; Arg.: Wortlaut ("bewirkt“)