Vorsatzformen

Überblick – Vorsatzformen

Innerhalb des Vorsatzes können drei verschiedene Formen unterschieden werden: Die Absicht (dolus directus 1. Grades), der direkte Vorsatz (dolus directus 2. Grades) und der bedingte Vorsatz (dolus eventualis).

I. Absicht (dolus directus 1. Grades)

Bei der Vorsatzform der Absicht (dolus directus 1. Grades) steht das Wollenselement im Vordergrund. Es kommt dem Täter mithin gerade auf den Eintritt des Erfolgs an (Bsp. Auftragskiller).

II. Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)

Im Falle des direkten Vorsatzes (dolus directus 2. Grades) steht hingegen das Wissenselement im Mittelpunkt. Das bedeutet, dass der Täter den Erfolg nicht unbedingt will, er hat aber sicheres Wissen darüber, dass dieser eintreten wird. Als Beispiel kann hier das Befestigen einer Bombe innerhalb eines Passagierflugzeuges angeführt werden. Kommt es dem Täter auf den Tod einer bestimmten Person an, so handelt er diesbezüglich mit Absicht. In Bezug auf die anderen Passagiere handelt er aufgrund des sicheren Wissens mit direktem Vorsatz.

III. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)

Als dritte Vorsatzform ist der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) zu nennen. Dies ist wohl die problembehafteste aller Vorsatzformen, da hier ggf. eine Abgrenzung von der bewussten Fahrlässigkeit erfolgen muss. Innerhalb des bedingten Vorsatzes werden unterschiedliche Theorien vertreten.

1. Möglichkeitstheorie

Der bekannteste Vertreter der sogenannten non-voluntativen Theorien ist die Möglichkeitstheorie. Danach ist der bedingte Vorsatz dann gegeben, wenn nur das Wissenselement vorliegt, der Täter also die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt und dennoch handelt.

2. Billigungstheorie

Vorherrschend ist jedoch die sogenannte Billigungstheorie, welche aus einem voluntativen und einem kognitiven Element besteht. Sie verlangt für das Vorliegen von bedingtem Vorsatz, dass die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt und dieser billigend in Kauf genommen wird. Dies ist immer dann gegeben, wenn der Täter sich mit dem Erfolg abfindet, nicht jedoch, wenn er auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut.

 

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