Vorsatzformen

1. Examen/SR/AT 1

Prüfungsschema: Vorsatzformen (Überblick)

 

I. Absicht (dolus directus 1. Grades)

  • Dem Täter kommt es gerade auf den Eintritt des Erfolges an.
  • Beispiel: Auftragskiller

II. Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)

  • Der Täter will den Erfolg nicht unbedingt, er hat aber sicheres Wissen darüber, dass der Erfolg eintreten wird.
  • Beispiel: A platziert eine Bombe in einem Passagierflugzeug, um eine bestimmte Person zu töten. Bzgl. der Tötung der anderen Passagiere hat er sicheres Wissen.

 III. Eventualvorsatz (dolus eventualis)

  • Problem: Abgrenzung dolus eventualis/bewusste Fahrlässigkeit
  • aA (Möglichkeitstheorie): Dolus eventualis liegt vor, wenn der Täter die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkannt, aber dennoch gehandelt hat. Bewusste Fahrlässigkeit kann nach dieser Auffassung nicht existieren.
  • hM (Billigungstheorie): Dolus eventualis liegt vor, wenn der Täter den für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf genommen hat, sich also mit dem Eintritt des Erfolgs abgefunden hat. Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber auf das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs vertraut. Arg.: Das Gesetz geht von drei Vorsatzformen aus (Beispiel: §§ 226 II, 258 I StGB), die nicht alleine nach kognitivem Element unterschieden werden können.