Problem - Umfang der Beweislastumkehr, § 477 BGB
Problem - Umfang der Beweislastumkehr, § 477 BGB
Im Rahmen des § 477 BGB kann sich der Umfang der Beweislastumkehr als Problem stellen. Ausgangspunkt ist, dass der Käufer die für ihn günstigen Tatsachen beweisen muss, beispielsweise das Vorliegen eines Gewährleistungsrechts, zum Beispiel die Nacherfüllung. § 477 BGB regelt für den Verbrauchsgüterkauf eine dahingehende Beweislastumkehr. Hier ist fraglich, wofür die Beweislastumkehr gilt, welchen Umfang sie also hat. Beispiel: V ist Unternehmer und verkauft K, der Verbraucher ist, ein Fahrzeug. Zwei Monate nach Übergabe stellt sich ein Defekt der Klimaanlage heraus. V trägt vor, K habe die Klimaanlage nicht richtig bedient. K verlangt dennoch Nacherfüllung in Gestalt der Nachbesserung, da er meint, der Mangel habe von vornherein der Sache angehaftet. Fraglich ist somit, ob der Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlag und wer hierfür die Beweislast trägt. Es stellt sich folglich insbesondere die Frage nach dem Umfang der Beweislastumkehr.
I. Eine Ansicht
Eine Ansicht versteht den Umfang der Beweislastumkehr in der Art, dass die Beweislastumkehr des § 477 BGB nur in zeitlicher Hinsicht gelte. K müsste damit immer noch beweisen, dass die Ursache für den Defekt in der Sache angelegt war. Kann K dies beweisen, wird jedoch vermutet, dass der Mangel der Sache von Anfang an anhaftete.
II. Andere Ansicht
Die herrschende Lehre versteht den Umfang der Beweislastumkehr des § 477 BGB hingegen derart, dass die Beweislastumkehr auch in sachlicher Hinsicht gelte. Es wird folglich auch vermutet, dass der Defekt aus einer Mangelhaftigkeit der Sache rührt, der Mangel also in der Sache angelegt war. Dies ist immer dann interessant, wenn der Verkäufer behauptet, es liege ein Bedienungsfehler vor. Denn nach dem Umfang der Beweislastumkehr gemäß der herrschenden Lehre muss der Verkäufer beweisen, dass ein Bedienungsfehler vorgelegen hat.
III. Stellungnahme
Die andere Ansicht argumentiert mit dem Wortlaut des § 477 BGB, durch den zum Ausdruck komme, dass die Beweislastumkehr nur die zeitliche Komponente erfasse, nicht jedoch das Vorliegen eines Grundmangels selbst. Die herrschende Lehre argumentiert hinsichtlich des Umfangs der Beweislastumkehr mit dem Sinn und Zweck der Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf. Dieser bezwecke den Schutz des Verbrauchers, der jedoch nur sehr schlecht geschützt wäre, wenn der Verbraucher nachweisen müsste, dass kein Bedienungsfehler gegeben ist, sondern dass der Mangel in der Sache angelegt war. Danach könnte K von V Nacherfüllung beanspruchen.