Problem - Bezugspunkt des Vertretenmüssens bei §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB
Problem - Bezugspunkt des Vertretenmüssens, §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB
Beispiel: A verkauf B ein Ladekabel für 10 Euro. Das Ladekabel funktioniert mangelbedingt nicht. B fordert A zur Nachlieferung auf und setzt hier eine Frist. A kommt dem nicht nach, sodass B beim Händler C ein vergleichbares Kabel für 20 Euro. B verlangt von A nunmehr Schadensersatz für den Ersatzkauf. A wendet ein, er könne nichts für den Mangel, da er regelmäßig Stichproben der Ware genommen habe.
Beim Prüfungspunkt “Vertretenmüssen” innerhalb des Anspruchs aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB stellt sich das Problem, worauf sich das Vertretenmüssen beziehen muss. Das ist umstritten. Hierzu werden verschiedene Ansichten vertreten.
Eine Ansicht
Nach einer Ansicht ist die mangelhafte Leistung der Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens. Im Beispielsfall könnte A sich damit exkulpieren, dass er regelmäßig Stichproben genommen hat.
Andere Ansicht
Nach einer weiteren Ansicht ist die unterbliebene Nacherfüllung Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens. Im Beispielsfall hat A vorsätzlich den Nacherfüllungsanspruch nicht erfüllt, sodass er sich nicht exkulpieren kann und ein Vertretenmüssen vorliegen würde.
Herrschende Meinung
Nach einer weiteren Ansicht wird beim Vertretenmüssen alternativ an den Mangel oder an die unterbliebene Nacherfüllung angeknüpft. Insoweit müsste sich der Verkäufer hinsichtlich beider Pflichten (Mangelfreiheit, Nacherfüllung) exkulpieren. Argument für diese Ansicht ist der Wortlaut des § 281 I 1 BGB, nachdem eine “angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung” zu bestimmen ist. Das Gesetz alterniert folglich zwischen Erfüllung und Nacherfüllung.
Bei einem Anspruch aus § 280 BGB stellt sich das Problem mangels Fristzsetzungserfordernis nicht.