ÖR Handlungsformen der Verwaltung

Überblick - Öffentlich-rechtliche Handlungsformen der Verwaltung

Es können mehrere öffentlich-rechtliche Handlungsformen der Verwaltung unterschieden werden.

I. Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

Zum einen gehört der Verwaltungsakt zu den öffentlich-rechtlichen Handlungsformen der Verwaltung. Als Teil der öffentlich-rechtlichen Handlungsformen der Verwaltung ist der Verwaltungsakt in § 35 VwVfG geregelt. Dieser ist eine Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. Beispiel: Abrissverfügung. 

II. Realakt

Die öffentlich-rechtlichen Handlungsformen der Verwaltung schließen auch den Realakt mit ein. Dieser unterscheidet sich von dem Verwaltungsakt dadurch, dass keine Regelung vorliegt. Er ist somit nicht auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet. Beispiel: Fällt eine Behörde einen Baum, erschöpft sich das im Tatsächlichen. 

III. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Ebenso ist der öffentlich-rechtliche Vertrag von den öffentlich-rechtlichen Handlungsformen der Verwaltung erfasst. Dieser ist im Unterschied zum Verwaltungsakt nicht hoheitlich. Das heißt, die Maßnahme ergeht nicht im Überunterordnungsverhältnis, sondern auf der Ebene der Gleichordnung. 

IV. Verwaltungsvorschriften

Teil der öffentlich-rechtlichen Handlungsformen der Verwaltung sind auch sogenannte Verwaltungsvorschriften. Diese betreffen keinen Einzelfall. Vielmehr gelten Verwaltungsvorschriften für eine Vielzahl von Fällen und Personen, allerdings zunächst nur verwaltungsintern. Die Außenwirkung ist daher problematisch. 

V. Rechtsverordnungen

Ferner gehören auch Rechtsverordnungen zu den öffentlich-rechtlichen Handlungsformen der Verwaltung. Diese gelten für eine Vielzahl von Fällen und Personen, sodass sie nicht für den Einzelfall bestimmt sind. Darüber hinaus haben sie auch Außenwirkung. 

VI. Satzungen

Gleiches gilt für die Satzungen als Teil der öffentlich-rechtlichen Handlungsformen der Verwaltung. Im Unterschied zu Rechtsverordnungen ergehen Satzungen jedoch im Rahmen der Selbstverwaltung, insbesondere der kommunalen Selbstverwaltung.

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