Fall: Wasser marsch!

K besitzt seit Jahren einen Kleingarten in der Stadt B. Fast täglich sitzt er dort nach getaner Gartenarbeit mit seinen Kleingarten-Nachbarn L und R zum Skat zusammen. Das Gespräch kam eines abends im Spätjuli 2017 auf die große Hitze der letzten Wochen, die Notwendigkeit, den Garten dann regelmäßig zu bewässern und die entsprechenden Kosten. K erwähnte in diesem Zusammenhang, dass ihm seit der neu eingeführten Kleingartenwassergebührenordnung (KlGWasserGebO) der Stadt B jährlich Kosten in Höhe von rund 500,- Euro entstehen würden. L und R fingen schallend an zu lachen und meinten zu K: „Das hast Du doch nicht etwa bezahlt? Die Verordnung ist doch längst gerichtlich für nichtig erklärt worden, nachdem der Herbert von Parzelle 23 dagegen vorgegangen ist. Das weiß doch jeder!“

Tatsächlich war die KlGWasserGebO bereits kurz nach ihrem Erlass Anfang 2016 im April 2016 wegen der Nichteinhaltung formeller Voraussetzungen vom LandesOVG auf Antrag eines Kollegen von K, L und R, dem H, für nichtig erklärt worden und H hatte in einem weiteren Verfahren die bereits gezahlten Gebühren auch zurückerhalten. Die für nichtig erklärte KlGWasserGebO sah vor, dass Kleingartenbesitzer für ihrer Kleingarten-Wasserverbrauch, auch wenn sie, wie das bei K, H, L und R der Fall ist, ihren Bedarf ohne an das öffentliche Netz angeschlossen zu sein, aus dem gemeinsamen großen Teich des Kleingartens decken und ausschließlich zur Bewässerung ihrer Gärten nutzen, eine verbrauchsabhängige Gebühr bezahlen müssen. Die zu bezahlende Gebühr setzte sich danach aus der sog. „Frischwassergebühr“ in Höhe von EUR 1,57 brutto (inkl. 7 % MwSt.) je verbrauchtem Kubikmeter und der sogenannten „Sielbenutzungsgebühr“ in Höhe von EUR 2,67 brutto (Regelgebührensatz mit Regenwasseranteil) bzw. EUR 2,23 brutto (verminderter Gebührensatz ohne Regenwasseranteil) zusammen. Die Sielbenutzungsgebühr sollte sich dabei nach der Wassermenge bemessen, die unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Sielanlagen gelangt. Für die Berechnung sollte der so genannte „Frischwassermaßstab“ gelten, wonach angenommen wird, dass das verbrauchte Trinkwasser regelmäßig in Abwasser verwandelt werde („Frischwasser = Abwasser“). Für den Fall, dass, wie etwa bei der Bewässerung von Sportplätzen oder ähnlichen Anlagen, keinerlei Rückführung von Abwasser ins öffentliche Netz erfolgt, war die Möglichkeit der vollständigen Befreiung von der Sielbenutzungsgebühr vorgesehen. Ferner war vorgesehen, dass die Gebühr jeweils im Voraus für ein Jahr erhoben wird. Die Verbrauchswerte sollten dabei aufgrund einer am Durchschnitt orientierten Verbrauchsschätzung festgesetzt und später abgerechnet werden.

Trotz der Nichtigerklärung der KlGWasserGebO erhielt K am 03.03.2016 von der zuständigen Umweltbehörde der Stadt B einen „Vorauszahlungs-Bescheid“ über Wassergebühren in Höhe von EUR 508,80 für das Jahr 2016, den er sofort bezahlte. Die Rechnungssumme setze sich zusammen aus „12 x dem Schätzbedarf von 10 qm pro Monat x Frischwasserpreis i.H.v. EUR 1,57 je qm“ und „12 x dem korrespondierenden Abwasserbedarf in Höhe von 10 qm pro Monat x Sielbenutzungsgebühr i.H.v. EUR 2,67 je qm“.
K, der am 23.07.2017 einen deckungsgleichen Bescheid nun auch für das Jahr 2017 erhalten hatte, legte umgehend nach dem Gespräch mit seinen Kollegen Widerspruch gegen beide Bescheide ein und beantragt die Rückzahlung der gezahlten 508,80 Euro, hilfsweise, beide Bescheide aufzuheben. Zur Begründung verwies er auf die Nichtigkeit der KlGWasserGebO und darauf, dass er das Frischwasser „zu einem guten Teil“ zur Bewässerung benutze, so dass keine Sielbenutzungsgebühr anfalle oder diese zumindest nach dem ermäßigten Satz zu berechnen sei. Im Übrigen sei der Bedarf „viel zu hoch angesetzt“. Der Widerspruch wurde von der Umweltbehörde „als wohl bereits unzulässig, jedenfalls aber, insbesondere wegen Bestandskraft, unbegründet“ zurückgewiesen. Sowohl dem Antrag als auch dem Hilfsantrag wurde ebenfalls nicht entsprochen.

K erhebt Klage, mit dem Antrag,
1. die Stadt B zu verpflichten, EUR 508,80 an K zurückzuzahlen;
2. hilfsweise, a) die Stadt B zu verpflichten, den Bescheid vom 03.03.2016 nebst dazugehörigem Widerspruchsbescheid aufzuheben,
b) den Bescheid vom 23.07.2017 nebst dazugehörigem Widerspruchs- bescheid aufzuheben.

Hat die von K fristgerecht erhobene Klage Aussicht auf Erfolg? Bearbeitervermerk: 1. Gehen Sie davon aus, dass in der Stadt B das Rechtsträgerprinzip gilt. 2. Gegen die Nichtigerklärung der KlGWasserGebO durch das OVG bestehen keine rechtlichen Bedenken, insbesondere hat das betreffende Bundesland von der Möglichkeit des § 47 I Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht. 3. Weiter ist davon auszugehen, dass das betreffende Bundesland keine Ausführungsbestimmung zu § 68 I 2 VwGO am Anfang erlassen hat.


Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

1. Teil: Hauptantrag

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg
Eine aufdrängende Spezialzuweisung ist nicht ersichtlich, so dass der Rechtsweg nach § 40 I VwGO eröffnet sein könnte. Dies setzt voraus, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die keinem anderen Gericht zu¬gewiesen ist. K begehrt im Hauptantrag die Rückerstattung von ihm bereits gezahlter Wassergebühren. Mögliche Anspruchsgrundlage hierfür ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Ein solcher Anspruch stellt die Kehrseite des öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruches auf die Zahlung von Wassergebühren dar. Nach der Kehrseitentheorie teilt der gegenläufige Akt die Rechtsnatur des Ausgangsakts. Die Rückforderung der bezahlten Gebühren stellt hier den gegenläufigen Akt zur Gebührenerhebung dar und ist damit, wie der Ausgangsakt, öffentlich-rechtlicher Natur. Mithin liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Diese Streitigkeit ist weder verfassungsrechtlicher Art noch einem anderen Gericht zugewiesen, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich gem. § 88 VwGO nach dem Klagebegehren. K begehrt die Rückzahlung von EUR 508,80. Als statthafte Klageart kommt hierfür die all¬gemeine Leistungsklage in Betracht. Die all¬gemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein Verwaltungshandeln begehrt, dass kein VA ist. K begehrt hier die Vornahme einer bloßen Auszahlung, mithin schlichtes Ver¬waltungshandelns. Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Auszahlung ein VA vorausgehen müsste. Damit ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart.

III. Klagebefugnis
K müsste auch klagebefugt sein, nach § 42 II VwGO analog. Die Klagebefugnis ist bei der Leistungsklage gegeben, wenn der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln hat. Hier besteht die Möglichkeit, dass dem K aus öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder aus Art. 3 I GG i.V.m. dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Anspruch auf Zahlung von 508,80 € zusteht. K ist damit klagebefugt.

IV. Klagegegner, § 78 I VwGO
Die Klage des K müsste auch gegen den richtigen Klagegegner gerichtet sein. Bei der allgemeinen Leistungsklage bestimmt sich der Klagegegner nach dem Rechtsträgerprinzip. Klagegegner ist somit der Rechtsträger der Umweltbehörde. Dies ist vorliegend die Stadt B.

V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
K ist nach § 61 Nr.1 VwGO parteifähig und nach § 62 I Nr. I VwGO prozessfähig. Die Stadt B ist als juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 61 Nr. 1 VwGO parteifähig und nach § 62 III VwGO prozessfähig; sie wird insoweit vertreten durch die Umweltbehörde.

VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
K hat bei der Umweltbehörde einen vorherigen Antrag auf Rückzahlung gestellt, so dass keine andere Möglichkeit ersichtlich ist, nach der K eine Rückzahlung erlangen könnte.

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.

B. Begründetheit
Der Hauptantrag wäre begründet, wenn K einen Anspruch auf Rückzahlung der Wassergebühren in Höhe von EUR 508,80 für das Jahr 2016 hat. Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und stellt ein ungeschriebenes Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts dar. Er setzt voraus, dass eine öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund stattgefunden hat.

I. Öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung
Zunächst müsste eine öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung stattgefunden haben. Eine Vermögensverschiebung ist vorliegend dadurch erfolgt, dass K an die Stadt B eine Wassergebühr in Höhe von EUR 508,80 gezahlt hat. Diese Vermögensverschiebung war auch öffentlich-rechtlicher Art, da sie aufgrund einer gebührenrechtlichen, mithin öffentlich-rechtlichen Erhebung erfolgte.

II. Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung
Die Vermögensverschiebung müsste ferner ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Rechtsgründe für öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebungen können sich aus Gesetz oder einem VA ergeben.
Vorliegend könnte Rechtsgrund für die öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung der Vorauszahlungs-Bescheid vom 03.03.2016, also ein VA sein. Dies setzte voraus, dass der VA wirksam, mithin bekannt gegeben und nicht nichtig ist.
Vorliegend basiert der Vorauszahlungs-Bescheid auf der KlGWasserGebO, die das LandesOVG für nichtig erklärt hat. Da eine andere Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des belastenden Vorauszahlungs-Bescheids nicht ersichtlich ist, verstößt sein Erlass gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Der Vorauszahlungs-Bescheid ist daher rechtswidrig.
Die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungs-Bescheids allein lässt den Rechtsgrund für die Zahlung indes nicht entfallen. Dies folgt aus § 43 I, III VwVfG, wonach ein VA, unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit, mit seiner Bekanntgabe wirksam wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der VA nichtig ist. Da eine Bekanntgabe des Vorauszahlungs-Bescheids gegeben ist, ist allein zu prüfen, ob er nichtig ist. Dies wäre der Fall, wenn einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 VwVfG eingreift. Da vorliegend keiner der in § 44 II VwVfG aufgeführten Nichtigkeitsgründe vorliegt, kann sich die Nichtigkeit des Vorauszahlungs-Bescheids nur aus § 44 I VwVfG ergeben. § 44 I VwVfG setzt voraus, dass ein VA an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist. Ein Fehler liegt hier schon deshalb vor, weil die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Vorauszahlungs-Bescheids aufgrund formeller Fehler nichtig war. Insoweit könnte man sich fragen, ob dies einen besonders schweren Fehler im Sinne des § 44 I VwVfG darstellt. Die Entscheidung dieser Frage kann hier dahinstehen, da der Fehler jedenfalls nicht offensichtlich ist, da die Rechtsfeh¬lerhaftigkeit des Vorauszahlungs-Bescheides, die auf der Nichtigkeit der KlGWasserGebO beruht, auch bei verständiger Würdigung nicht ohne weiteres erkennbar und damit nicht offensichtlich ist.
Daher waren die Vorauszahlungs-Bescheide vom 03.03.2016 und 23.07.2017 nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig. Der Bescheid vom 03.03.2016 ist zwischenzeitlich, mangels insoweit rechtzeitigen Widerspruchs, jedoch nach §§ 70, 58 Il VwGO unanfechtbar und somit bestandskräftig geworden. Er bildet damit den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der EUR 508,80 durch die Stadt B.
Ein Erstattungsanspruch des K besteht folglich nicht.

Der Hauptantrag ist somit unbegründet.


2. Teil: Hilfsantrag

A. Bedingungseintritt und objektive Klagehäufung, § 44 VwGO

I. Bedingungseintritt
Der von K hilfsweise gestellte Antrag steht, wie sich durch Auslegung der Anträge insgesamt ergibt, unter der Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrags. Vorliegend war der Hauptantrag erfolglos, so dass die Bedingung für den Hilfsantrag eingetreten ist.

II. Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO
Durch das Hinzutreten des Hilfsantrags zum Hauptantrag im selben Verfahren entsteht eine objektive Klagehäufung, deren Zulässigkeit die Einhaltung der Anforderungen des § 44 VwGO voraussetzt. Danach müssen sich die Anträge gegen denselben Beklagen richten, mit dem Hauptantrag in Zusammenhang stehen und es muss dasselbe Gericht zuständig sein. Die Identität der Beklagten ist gegeben, da in beiden Fallen die Stadt B die Beklagte ist. Darüber hinaus besteht zwischen den Anträgen auch der notwendige tatsächliche und rechtliche Zusammenhang, da einer der Vorauszahlungs-Bescheide, dessen Aufhebung mit dem Hilfsantrag begehrt wird, zugleich als Rechtsgrund dem im Hauptantrag geltend gemachten Erstattungsanspruch entgegensteht. Gegen die Zuständigkeit desselben Gerichtes bestehen keine Bedenken, so dass die objektive Klagehäufung insgesamt zulässig ist.


B. Zulässigkeit des Hilfsantrags

I. Statthafte Klageart
K begehrt mit dem Antrag 2.a. die Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Aufhebungsbescheids, mithin eines VA im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG. Statthafte Klageart ist damit bzgl. des Vorauszahlungs-Bescheids vom 03.03.2016 die Verpflichtungsklage gemäß § 42 I 2. Fall VwGO.
Hinsichtlich des Vorauszahlungs-Bescheids vom 23.07.2017 (Antrag 2.b.) beantragt K diesen aufzuheben. Statthafte Klageart ist damit insoweit die Anfechtungsklage.

II. Klagebefugnis nach § 42 II VwGO
K müsste ferner auch bzgl. des Hilfsantrags klagebefugt sein. Dies ist bei einer Verpflichtungsklage der Fall, wenn der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf den Erlass des begehrten VA hat. Vorliegend besteht die Möglichkeit, dass K einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides nach § § 48, 49 HmbVwVfG oder § 51 HmbVwVfG hat. Bzgl. der Anfechtung des Bescheids vom 23.07.2017 besteht die Möglichkeit, dass K durch diesen Bescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist, so dass er auch insoweit klagebefugt ist.

III. Erfolgloses Vorverfahren, § 68 ff. VwGO
K hat vorliegend Widerspruch eingelegt, ohne das seinem Begehren entsprochen wurde. K hat damit das gemäß § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren erfolglos durchgeführt.

IV. Klagefrist, §§ 74 I, II VwGO
K hat die Klagefrist des § 74 I, II VwGO bzgl. der Verpflichtungsklage bzw. die des § 74 I VwGO bzgl. der Anfechtungsklage eingehalten.

V. Klagegegner, § 78 VwGO
In der Stadt B gilt das Rechtsträgerprinzip. Gemäß § 78 I Nr. 1 VwGO ist damit die Stadt B die richtige Beklagte.

Bedenken gegen weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen nicht, so dass der Hilfsantrag insgesamt zulässig ist.

C. Begründetheit des Hilfsantrags
Im Rahmen der Begründetheitsprüfung ist zwischen den beiden Begehren des Hilfsantrags zu unterscheiden.

I. Verpflichtungsklage / Bescheid vom 03.03.2016
Die Verpflichtungsklage ist gem. § 113 V 1 VwGO begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Ablehnung der von K begehrten Aufhebung des Vorauszahlungs-Bescheids vom 03.03.2016 ist rechtswidrig, wenn K einen Anspruch auf die Aufhebung des Bescheids hat.

1. Anspruchsgrundlage
Der von K geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 03.03.2016 müßte sich auf eine Anspruchsgrundlage stützen lassen. Anspruchsgrundlage für eine Aufhebung des Vorauszahlungs-Bescheids vom 03.03.2016 kommen § 51 VwVfG und § 48 VwVfG in Betracht.

a) § 51 VwVfG
K könnte einen Anspruch aus § 51 I Nr. 1 VwVfG auf Wiederaufgreifen des Verfahrens haben. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Hier könnte eine Änderung der Rechtslage vorliegen, da kurz nach Erlass des Vorauszahlungs-Bescheids die KlGWasserGebO vom OVG für nichtig erklärt wurde. Insoweit ist jedoch von Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass es keine Änderung der Rechtslage darstellt, wenn eine Rechtsnorm durch ein Oberverwaltungsgericht für nichtig erklärt wird. § 51 VwVfG kommt daher hier als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.

b) § 48 VwVfG
K könnte aber einen Anspruch aus § 48 I VwVfG haben. Bei § 48 VwVfG handelt es sich dem Grunde nach jedoch um eine Ermächtigungsnorm. Anspruchsqualität käme der Norm nur dann zu, wenn sie zumindestens auch dem Schutz von Individualinteressen dient und der Kläger zum Schutzkreis zählt. Insoweit kann auch § 48 VwVfG als Ermessensnorm einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Rücknahme gewähren kann. § 48 VwVfG kommt daher als Anspruchs-grundlage in Betracht.

2. Formelle Voraussetzungen
Von der Einhaltung der formellen Voraussetzungen ist auszugehen, insbesondere hat K seinen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt.

3. Materielle Voraussetzungen
Es müssten zunächst die Anspruchsvoraussetzungen von § 48 VwVfG vorliegen. Dies setzt voraus, dass der ursprüngliche VA, der Vorauszahlungs-Bescheid vom 03.03.2016 rechtswidrig war. Dies war der Fall (s.o.). Es handelte sich bei dem Vorauszahlungs-Bescheid um einen belastenden VA, so dass die Rücknahme nach § 48 I 1 VwVfG ohne besondere Voraussetzungen erfolgen kann. Als Ermessensnorm gewährt § 48 VwVfG auch insoweit nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (s.o.). Zu prüfen ist daher, ob die Ablehnungsentscheidung hinsichtlich der Rücknahme an einem Ermessensfehler leidet.
Vorliegend berief sich die Behörde insbesondere auf die Bestandskraft des Vorauszahlungs-Bescheids. Sie stützt ihre Entscheidung insoweit auf Erwägungen, die der Rechtssicherheit als hochrangigem Rechtsgut dienen. Demgegenüber steht hier das Gebot der Rechtsstaatlichkeit des Verwaltungshandelns. Diese beiden Rechtsgüter lassen sich, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht immer widerspruchsfrei in Einklang bringen. Kommt es, wie vorliegend, zu einer Kollision, so steht es der Verwaltung zu, den Ausgleich im Rahmen der allgemeinen Regeln der Ermessensausübung vorzunehmen. Vorliegend ist in der Bevorzugung des Aspekts der Rechtssicherheit kein Verstoß ersichtlich. Insbesondere entspricht diese Beurteilung auch der gesetzlichen Wertung, die beispielsweise in § 79 II 1 BVerfGG und § 183 VwGO zum Ausdruck kommt. Allein die Rechtswidrigkeit des Bescheids begründet daher keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung. Gründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können sind vorliegend nicht ersichtlich. Zwar ist auch die Berechnung der Abgabenhöhe möglicherweise nicht korrekt, da K „einen guten Teil“ des Wassers nach seinen Angaben für die Bewässerung nutzt und auch die angesetzte Wassermenge „viel zu hoch“ sei. Insoweit bleibt der Vortrag des K zu unsubstantiiert, um hierüber zu einer anderen Wertung zu kommen. Im Übrigen wäre selbst im Falle der Voraussetzungen der Befreiung und erst recht im Falle des bloß ermäßigten Satzes auch dann nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der Behörde, der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen, anders ausfallen müsste. Vielmehr wäre auch dann ein Festhalten an der Bestandskraft vertretbar, so dass die Ablehnung des Aufhebungsantrags auch unter Beachtung dieser Aspekte nicht ermessensfehlerhaft war. Folglich hat K auch aus § 48 I VwVfG keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides.

Der Hilfsantrag ist insoweit unbegründet.

II. Anfechtungsklage / Bescheid vom 23.07.2017
Die Anfechtungsklage ist gem. § 113 I 1 VwGO begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird.

1. Rechtswidrigkeit
Da die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Wassergebühren, die KlGWasserGebO vom OVG im April 2017 für nichtig erklärt wurde, fehlte es für den Vorauszahlungsbescheid vom 23.07.2017 an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Einer solchen hätte es für einen belastenden VA aber bedurft, so dass der Vorauszahlungsbescheid vom 23.07.2017 rechtswidrig ist.

2. Rechtsverletzung
Die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheids indiziert das Vorliegen der Rechtsverletzung. Gegenteiliges ist hier nicht ersichtlich, so dass K durch den Bescheid auch in seinen Rechten verletzt ist.
Der Hilfsantrag ist insoweit begründet.

3. Teil: Endergebnis
Die zulässige Klage hat lediglich im Hilfsantrag teilweisen Erfolg.