Objektive Zurechnung
1. Examen/SR/AT 1
Prüfungsschema: Objektive Zurechnung
Definition
Ein Erfolg wird dem Täter dann objektiv zugerechnet, wenn dieser eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat und sich diese im Erfolg typischerweise niedergeschlagen hat.
I. Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr
- Entfällt bei sozialadäquatem Verhalten und bei Risikoverringerung.
- Beispiel: A begibt sich mit einer Erkältung in eine Menschenmenge, wobei sich jemand ansteckt (= sozialadäquates Verhalten).
- Beispiel: C will mit einem Baseballschläger auf den Kopf des D schlagen. E greift in den Schlagarm und lenkt den Schlag auf die Schulter des D um. Dieser erleidet eine Schulterverletzung.
II. Gefahrzusammenhang
- Entfällt insbesondere bei Eingreifen Dritter in das Geschehen, bewusster Selbstgefährdung und atypischem Kausalverlauf.
- Beispiel: A fährt den X über den Fuß. Dieser erleidet einen komplizierten Bruch und muss ins Krankenhaus gebracht werden. Auf dem Weg dorthin wird der Fahrer des Krankenwagens erschossen, der Wagen verunglückt und der X stirbt (= Eingreifen Dritter in das Geschehen/atypischer Kausalverlauf).
- Beispiel: X kommt im gleichen Fall ins Krankenhaus, verlässt dieses aber gegen den ärztlichen Rat und bricht daraufhin zusammen (= bewusste Selbstgefährdung/atypischer Kausalverlauf).