Mord, § 211 StGB

Aufbau der Prüfung - Mord, § 211 StGB

Der Mord ist in § 211 StGB geregelt. Ob Mord und Totschlag selbständig nebeneinander stehen oder Mord eine Qualifikation zum Totschlag darstellt, kann regelmäßig offen bleiben und spielt nur für den Fall des § 28 StGB eine Rolle. Auch beim Mord kann – wie üblich – ein dreistufiger Aufbau zugrunde gelegt werden.

I. Tatbestand

1. Tötung eines anderen Menschen

Im Tatbestand setzt § 211 StGB zunächst die Tötung eines Menschen voraus. Dies beinhaltet den Erfolg, die Handlung, Kausalität sowie die objektive Zurechnung, allesamt Merkmale, die jedoch nur für den Fall zu prüfen sind, wenn sie als problematisch anzusehen sind.

2. Tatbezogene Mordmerkmale

Sodann sind beim Mord die tatbezogenen Mordmerkmale – auch objektive Mordmerkmale genannt – zu prüfen. Dies sind die heimtückische, die grausame oder die Tötung mittels gemeingefährlicher Mittel.

a) Heimtücke

Heimtücke i.S.d. § 211 II StGB ist das bewusste Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung.

aa) Arglosigkeit

Arglos ist gemäß § 211 StGB derjenige, der sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs versieht.

bb) Wehrlosigkeit

Wehrlos ist derjenige, der aufgrund seiner Arglosigkeit keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung hat.

cc) Feindliche Willensrichtung

Weiterhin muss der Täter für den heimtückischen Mord auch in feindlicher Willensrichtung handeln. Dies ist immer dann gegeben, wenn der Täter nicht zum vermeintlich Besten des Opfers handelt. Ein Fehlen der feindlichen Willensrichtung ist beispielsweise in Fällen der Sterbehilfe gegeben, wenn das Opfer sterbenskrank ist, unerträgliche Schmerzen hat, aber nicht sterben will, der Täter es jedoch aus Mitleid tötet. Fraglich ist hier, ob über die genannten Kriterien hinaus noch ein verwerflicher Vertrauensbruch gegeben sein muss.

b) Grausam

Ein Mord liegt daneben auch dann vor, wenn eine grausame Tötung vorliegt. Grausam ist jede Tötung, die über das erforderliche Maß hinaus geht und aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung erfolgt.

c) Gemeingefährliche Mittel

Gemeingefährliche Mittel i.S.d. § 211 sind solche Mittel, deren Wirkung der Täter nach den konkreten Umständen nicht in der Hand hat. Beispiel: Werfen einer Bombe in ein bewohntes Haus, Fahren mit einem Auto in eine Menschenmenge.

3. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht verlangt der Mord zunächst Vorsatz.

4. Täterbezogene Mordmerkmale

Daran anschließend werden die täterbezogenen bzw. subjektiven Mordmerkmale geprüft. Klausurrelevant sind vor allem die Tötung in der Absicht, eine Straftat zu ermöglich oder zu verdecken, die Tötung aus Habgier oder aus sogenannten niedrigen Beweggründen.

a) Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht

b) Habgier

Habgier i.S.d. § 211 StGB ist jedes sittlich anstößige Gewinnstreben um jeden Preis.

c) Niedriger Beweggrund

Niedrige Beweggründe sind Motive, die auf sittlich tiefster Stufe stehen und geradezu verachtenswert sind. Beispiel: Rache, Hass, Eifersucht – wenn nicht nachvollziehbar.

II. Rechtswidrigkeit

Zuletzt schließt sich auch beim Mord die Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

 

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