Mord, § 211 StGB
1. Examen/SR/BT 2
Prüfungsschema: Mord, § 211 StGB
I. Tatbestand
1. Tötung eines anderen Menschen
2. Tatbezogene Mordmerkmale
a) Heimtücke
- Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung.
aa) Arglosigkeit
- Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs versieht.
bb) Wehrlosigkeit
- Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung hat.
cc) Feindliche Willensrichtung
- Nicht zum vermeintlich Besten des Opfers handelnd.
- Beispiel: Mitnahmesuizid, Sterbehilfe
- Problem: Verwerflicher Vertrauensbruch erforderlich?
- hL: (+); Arg.: Restriktion, da bei Mord lebenslange Freiheitsstrafe
- Rspr: (-); Arg.: Keine Privilegierung des Auftragsmörders oder sonst „sozial Geächteter“; aber: Rechtsfolgenlösung gemäß § 49 I Nr. 1 StGB analog
b) Grausam
- Grausam ist jede Tötung, die über das erforderliche Maß hinaus geht und aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung erfolgt.
c) Gemeingefährliche Mittel
- Gemeingefährliche Mittel sind solche Mittel, deren Wirkung der Täter nach den konkreten Umständen nicht in der Hand hat.
3. Vorsatz
4. Täterbezogene Mordmerkale
a) Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht
Absicht (dolus directus 1. Grades), eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
b) Habgier
- Sittlich anstößiges Gewinnstreben um jeden Preis
c) Niedrige Beweggründe
- Motive, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und geradezu verachtenswert sind.
- Beispiel: Rache, soweit „nicht nachvollziehbar“, Hass, Eifersucht bei krassem Besitzdenken
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld