Mord, § 211 StGB

1. Examen/SR/BT 2

Prüfungsschema: Mord, § 211 StGB

 

I. Tatbestand

1. Tötung eines anderen Menschen

2. Tatbezogene Mordmerkmale

a) Heimtücke

  • Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung.

aa) Arglosigkeit

  • Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs versieht.

bb) Wehrlosigkeit

  • Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung hat.

cc) Feindliche Willensrichtung

  • Nicht zum vermeintlich Besten des Opfers handelnd.
  • Beispiel: Mitnahmesuizid, Sterbehilfe
  • Problem: Verwerflicher Vertrauensbruch erforderlich?
  • hL: (+); Arg.: Restriktion, da bei Mord lebenslange Freiheitsstrafe
  • Rspr: (-); Arg.: Keine Privilegierung des Auftragsmörders oder sonst „sozial Geächteter“; aber: Rechtsfolgenlösung gemäß § 49 I Nr. 1 StGB analog

b) Grausam

  • Grausam ist jede Tötung, die über das erforderliche Maß hinaus geht und aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung erfolgt.

c) Gemeingefährliche Mittel

  • Gemeingefährliche Mittel sind solche Mittel, deren Wirkung der Täter nach den konkreten Umständen nicht in der Hand hat.

3. Vorsatz

4. Täterbezogene Mordmerkale

a) Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades), eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.

b) Habgier

  • Sittlich anstößiges Gewinnstreben um jeden Preis

c) Niedrige Beweggründe

  • Motive, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und geradezu verachtenswert sind.
  • Beispiel: Rache, soweit „nicht nachvollziehbar“, Hass, Eifersucht bei krassem Besitzdenken

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld