Mittäterschaft, § 25 II StGB
Aufbau der Prüfung - Mittäterschaft, § 25 II StGB
Die Mittäterschaft ist in § 25 II StGB geregelt. Dieser sieht einen – wie üblich – dreistufigen, gegebenenfalls vierstufigen, Aufbau vor: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Der Aufbau der Mittäterschaft orientiert sich an der jeweils zu prüfenden Vorschrift.
I. Tatbestand
Zunächst wird im Rahmen der Mittäterschaft der Tatbestand geprüft. Hier ist üblicherweise auf täterunabhängige Merkmale einzugehen. Anschließend ist die Tathandlung zuzurechnen und schließlich der subjektive Tatbestand zu erörtern.
1. Täterunabhängige Merkmale
Täterunabhängige Merkmale sind solche, die weder dem Täter noch der Tathandlung zuzuordnen sind. Beispiel: Die fremde bewegliche Sache im Bereich des Diebstahls oder das Vorliegen einer Urkunde bei den Urkundsdelikten.
2. Zurechnung der Tathandlung, § 25 II StGB
Weiterhin erfordert die Mittäterschaft eine Zurechnung der Tathandlung über § 25 II StGB. Es muss folglich gemeinschaftlich getötet, weggenommen, getäuscht etc. worden sein. § 25 II StGB hat folgende Voraussetzungen: ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Begehungsweise.
a) Gemeinsamer Tatplan
Im Rahmen des gemeinsamen Tatplans können die Probleme des Ausstiegs eines Mittäters vor der Versuchsphase und die sukzessive Mittäterschaft auftauchen.
b) Gemeinsame Begehungsweise
Bei der gemeinsamen Begehungsweise kann eine Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe relevant werden. Zudem ist gegebenenfalls zu erörtern, wie sich eine fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium auswirkt, wenn sich die Tätigkeit also auf die Vorbereitungsphase beschränkt. Dieses Problem wird auch als sogenannte Bandenchefproblematik bezeichnet.
3. Vorsatz
Sodann schließt sich auch im Rahmen der Mittäterschaft die Prüfung des subjektiven Tatbestands an. Im Vorsatz können dabei Irrtumskonstellationen auftauchen. Es kann sich beispielsweise die Frage stellen, wie sich ein error in persona auf den Mittäter auswirkt.
4. Sonstige subjektive Merkmale
Anschließend werden, wenn erforderlich, auch im Rahmen des § 25 II StGB sonstige subjektive Merkmale (Habgier, Zueignungsabsicht etc.) geprüft.
II. Rechtswidrigkeit
In den Prüfungspunkten Rechtswidrigkeit und Schuld ergeben sich keine Besonderheiten.
III. Schuld