Minderung, §§ 437 Nr. 2, 2. Fall, 441 BGB

Minderung, §§ 437 Nr. 2 2. Fall, 441 BGB

Beispiel: A verkauft B ein Auto mit defekten Bremsen.

I. Voraussetzungen

Die Minderung hat dieselben Voraussetzungen wie der Rücktritt ("statt zurückzutreten, § 437 Nr. 2 BGB). Folglich setzt die Minderung einen wirksamen Kaufvertrag, einen Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt, eine Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung sowie eine Minderungserklärung voraus und darf weder mit der Einrede der Unwirksamkeit behaftet noch ausgeschlossen sein. Zu beachten ist § 441 I 2 BGB, nach dem § 323 V 2 BGB nicht gilt, der den Rücktritt bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausschließt.

II. Rechtsfolgen

1. Herabsetzung des Kaufpreises, § 441 III BGB

Sofern der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde, wird er gem. § 441 III BGB entsprechend herabgesetzt. Dies wird bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB bei “Anspruch nicht erloschen” als rechtsvernichtende Einwendung geprüft.

2. Erstattung des Mehrbetrags, § 441 IV

Wenn der Kaufpreis bereits gezahlt wurde und es um einen Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises geht, wird die Minderung im Rahmen des Rückerstattungsanspruchs bei “Anspruch entstanden” geprüft, §§ 437 Nr. 2 2. Fall, 441 IV, 346 I 1. Fall BGB.

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