Mängel, § 633 BGB

Überblick - Mängel, § 633 BGB

Die Mängel sind im Werkvertragsrecht in § 633 BGB geregelt. Auch im Werkvertragsrecht sind Mängel die negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Die Mängel beim Werkvertrag können in Sach- und Rechtsmängel unterteilt werden. 

I. Sachmangel, § 633 II BGB

Der Sachmangel ist als Teil der Mängel in § 633 II BGB geregelt.

1. Subjektiv, § 633 II 1 und 2 Nr. 1 BGB

Ein Sachmangel ist nach dem subjektiven Fehlerbegriff i.S.d.  633 II 1, 2 Nr. 1 BGB gegeben, wenn bezüglich der Mängel an die vertragliche Vereinbarung angeknüpft wird. Absatz 1 Satz 1 der Norm regelt eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung; Satz 2 Nr. 1 der Norm geht davon aus, dass in dem konkreten Vertrag eine spezielle Beschaffenheit vorausgesetzt wird. Beispiel: A beauftragt B ein Haus mit Reetdach zu bauen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass das Dach wetterfest sein soll und Stürme dem Dach nichts anhaben können. Schon der erste Sturm sorgt dafür, dass das Dach beschädigt wird und Wasser eindringt. Dieser Sachmangel ist Teil der Mängel nach § 633 II 1 BGB.

2. Objektiv, § 633 II  2 Nr. 2 BGB

§ 633 II 2 Nr. 2 BGB betrifft hingegen die Mängel, die vorliegen, wenn im Vertrag vorausgesetzt wurde, dass eine bestimmte Beschaffenheit vorliegt und diese fehlt. Weiterhin liegen Mängel auch dann vor, wenn der objektive Fehlerbegriff erfüllt ist. Dabei wird nicht an den speziellen Vertrag, sondern an das angeknüpft, was üblicherweise bei solchen Verträgen erwartet werden kann, vgl. § 633 II 2 Nr. 2 BGB. Beispiel: Wie oben, nur dass eine ausdrückliche Vereinbarung über die Wetterfestigkeit des Daches nicht getroffen wurde.

3. Falsch-/Zuweniglieferung, § 633 II 3 BGB

Zuletzt stellen auch eine Aliud- oder eine Zuweniglieferung Mängel dar, vgl. § 633 II 3 BGB. Beispiele: A setzt andere Materialien ein, als vereinbart wurde. A und B vereinbaren, dass mehrere Fassaden gestrichen werden sollen. B streicht jedoch nur eine von diesen. 

II. Rechtsmangel, § 633 III BGB

Auch Rechtsmängel sind Mängel, vgl. § 633 III BGB. Beispiel: A beauftragt B, Software zu erstellen. B erstellt die Software jedoch so, dass bestimmte Patent- oder Urheberrechte verletzt werden und die eigentlichen Urheber oder Patentinhaber Ansprüche gegen A geltend machen können.

 

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