Körperverletzung, § 223 StGB

Aufbau der Prüfung - Körperverletzung, § 223 StGB

Die Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt. Es ist von einem drei- gegebenenfalls vierstufigen Aufbau auszugehen.

I. Tatbestand

Im Tatbestand setzt die Körperverletzung als Tathandlung eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung voraus.

1. Körperliche Misshandlung

Körperliche Misshandlung i.S.d. § 223 StGB ist jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtig. Beispiel: Zuschlagen, Umstoßen, Haare abschneiden oder Ausdrücken einer Zigarette auf der Haut. Als Problem im Bereich des § 223 StGB kann hier die Frage auftauchen, ob auch ein ärztlicher Heileingriff eine Körperverletzung darstellt.

2. Gesundheitsschädigung

Weiterhin kann Tathandlung i.S.d Körperverletzung auch eine Gesundheitsschädigung sein. Dies ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands. Im Gutachten sind beide Tathandlungsalternativen zu prüfen, da dies im Rahmen der Strafzumessung relevant werden kann.

3. Vorsatz

Ferner verlangt die Körperverletzung in subjektiver Hinsicht Vorsatz.

II. Rechtswidrigkeit

Daran schließt sich die Prüfung der Rechtswidrigkeit an. Hier ist im Rahmen des § 223 StGB der Rechtfertigungsgrund der rechtfertigenden Einwilligung von besonderer Bedeutung.

III. Schuld

Der Prüfungspunkt Schuld erfolgt ohne weitere Besonderheiten.

IV. Strafe

Im Rahmen der Strafe ist der Strafantrag nach § 230 StGB zu beachten ist. Ein fehlender Strafantrag kann jedoch durch ein besonderes öffentliches Interesse ersetzt werden.

 

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