Körperverletzung, § 223 StGB
1. Examen/SR/BT 2
Prüfungsschema: Körperverletzung, § 223 StGB
I. Tatbestand
1. Körperliche Misshandlung
- Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
- Problem: Ärztlicher Heileingriff als Körperverletzung
- hL: (-), wenn medizinisch indiziert, gelungen, lege artis ausgeführt; Arg.: Sinnvolle Beurteilung (ratio der Vorschrift); keine Gleichstellung mit „Messerstecher“
- BGH: (+), und zwar stets; Arg.: Selbstbestimmungsrecht, Art. 2 I i.V.m. 1 I GG
2. Gesundheitsbeschädigung
- Gesundheitsbeschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.
3. Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
- Insbesondere Einwilligung
III. Schuld
IV. Strafe
- Strafantrag, § 230 StGB