Gewährleistungsrechte im Kaufrecht, §§ 437 ff. BGB
Gewährleistungsrechte im Kaufrecht, §§ 437 ff BGB
Die Gewährleistungsrechte im Kaufrecht richten sich nach §§ 437 ff. BGB. Danach gibt es vier Gewährleistungsrechte, Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.
I. Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
Beispiel: A verkauft B ein Auto mit defekten Bremsen. B kann unter den Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 1, 439 BGB Nacherfüllung verlangen. Es gibt die Nacherfüllung in Gestalt der Nachbesserung, § 439 I 1. Fall (Reparatur der Bremsen) sowie der Nachlieferung, § 439 I 2. Fall BGB (Neues Auto).
II. Rücktritt, §§ 437 Nr. 2 1. Fall, 440, 323 I, 326 V
Unter der weiteren Voraussetzung einer Fristsetzung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Die bereits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren, §§ 346 ff. BGB
III. Minderung, §§ 437 Nr. 2 2. Fall, 441 BGB
Unter den Voraussetzungen des Rücktritts kann der Käufer auch den Kaufpreis anteilig mindern und den zu viel gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.
IV. Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 282, 283 BGB
Unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 280 ff. BGB kann der Käufer auch Schadensersatz bzw. gem. § 284 BGB Aufwendungsersatz verlangen.
Ein Recht zur Ersatzvornahme ist im Kaufrecht grundsätzlich nicht vorgesehen. Beispiel: A verkauft B ein mangelhaftes Auto. B setzt A eine Frist zur Nacherfüllung. B kann aber nicht abwarten und repariert auf eigene Kosten das Auto. B verlangt nun die Reparaturkosten von A. Aus §§ 536a, 637 BGB folgt, dass anders als im Miet- bzw. Werkvertragsrecht, im Kaufrecht keine Ersatzvornahme vorgesehen ist.
Eine Ausnahme hierzu bildet § 445a BGB, der den Rückgriffsanspruch des Verkäufers regelt. Beispiel: Lieferant L verkauft eine mangelhafte Sache an A, der die neue Sache sodann an B verkauft. B verlangt von A Nacherfüllung. B repariert die Sache auf eigene Kosten. Hier kann A von L Aufwendungsersatz nach § 445a BGB verlangen.
Es stellt sich die Frage, ob ein Aufwendungsersatzanspruch wegen Selbstvornahme nach allgemeinen Regeln besteht. Ein solcher könnte aus §§ 326 II 2, IV, 346 I BGB (analog) folgen. Dieses Problem wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.