Gesetzlicher Eigentumserwerb, §§ 937 ff. BGB
1. Examen/ZR/Sachenrecht 1
Prüfungsschema: Gesetzlicher Eigentumserwerb, §§ 937 ff. BGB
I. Ersitzung
1. Bewegliche Sache
2. Eigenbesitz, § 872 BGB
- Vermutung gem. § 938 BGB
3. Frist
- 10 Jahre
- Ggf. Hemmung, § 939 BGB
- Ggf. Unterbrechung, §§ 940-042 BGB
- Rechtsnachfolge/Erben, §§ 943, 944 BGB
4. Kein Ausschluss, § 937 II BGB
- Bösgläubigkeit
II. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§ 946 ff. BGG
1. Verbindung mit einem Grundstück, § 946 BGB
a) Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück
b) Wesentlicher Bestandteil, §§ 93 ff. BGB
c) Rechtsfolge: Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers
2. Verbindung mit einer beweglichen Sache, § 947 BGB
a) Verbindung von beweglichen Sachen
b) Wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache
c) Rechtsfolge: Miteigentum je nach Wert der Sache
- Alleineigentum, wenn eine Sache die Hauptsache ist, § 947 II BGB
3. Vermischung, § 948 BGB
a) Bewegliche Sachen
b) Untrennbare Vermischung bzw. Vermengung
- Bzw. unverhältnismäßige Kosten für die Trennung, § 948 II BGB
c) Rechtsfolge: Wie § 947 BGB
4. Verarbeitung, § 950 BGB
a) Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe
- Verarbeitung ist jede bewusste menschliche oder menschlich gesteuerte Arbeitsleistung.
- Auch: Bearbeitung der Oberfläche, § 950 I 2 BGB
b) Herstellung einer neuen beweglichen Sache
- Ob eine Sache „neu“ ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung.
- Anhaltspunkte: neue Bezeichnung, neue Funktion, andere Vertriebswege.
- Hersteller ist, wer den Verarbeitungsprozess in den Händen hält.
- Beachte: „Herstellerklausel“ beim verlängertem Eigentumsvorbehalt.
c) Kein Ausschluss
- Der Eigentumserwerb ist ausgeschlossen, wenn der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes (60:100)
5. Entschädigung nach Rechtsverlust, §§ 951, 812 ff. BGB
- Rechtsgrundverweis
III. Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen, §§ 953 ff. BGB
- Beispiel: Ernte
IV. Aneignung, §§ 958 ff. BGB
1. Bewegliche Sache
2. Herrenlos, § 959 BGB
- Eine Sache ist herrenlos, wenn der Eigentümer den Besitz an ihr aufgegeben hat, um das Eigentum aufzugeben.
3. Eigenbesitz, § 872 BGB
V. Fund, §§ 965 ff. BGB (§ 973 BGB)
1. Verlorene Sache, § 965 BGB
2. Frist
- 6 Monate ab Anzeige
3. Kein Ausschluss
- Empfangsberechtigter vor Ablauf der Frist bekannt, § 973 BGB
4. Rechtsfolge: Eigentumserwerb des Finders, § 973 I BGB
Beachte auch: Schatzfund, § 984 BGB