Fall: Das gefundene Geld

Die Recyclingfirma R-GmbH betreibt in einer deutschen Großstadt S den Abtransport und die Verwertung von Reststoffen. Die Mitarbeiter der R, A und B, entdecken im Juli 2014 bei der Einleitung des Schreddervorganges in einem Abfallcontainer, dessen Inhalt zur Verbringung in die Müllverbrennungsanlage bestimmt ist, alte DM-Scheine im Gesamtwert von 89.400 DM (= 43.000 Euro). Neben 1000-Mark-Scheinen, 100-Mark-Scheinen und 50-Mark-Scheinen werden auch beschädigte und zerrissene Geldscheine gefunden, da der Schredderprozess bereits begonnen hatte, als A und B ihre Entdeckung machten. A und B sammeln das Geld ein, um es vor der Verbrennung zu retten.

Da der dem R gehörende Container – er wird dreimal pro Woche geleert – für eine Vielzahl von Haushalten zur Entsorgung von Altpapier bestimmt ist, kann der ursprüngliche Eigentümer und Besitzer des Geldes nicht festgestellt werden.

A und B legen die gefundenen Scheine in einen Tresor und melden den Fund dem Geschäftsführer G der Firma R. Dieser bringt das Geld zur Prüfung zur Polizei (Raubdezernat), die jedoch weder eine Registrierung des Geldes noch eine Zuordnung der Summe zu einem Vergehen oder Verbrechen feststellen kann. Nach erfolglosem Abschluss der Ermittlungen gegen Unbekannt übergibt die Polizei das Geld dem zuständigen städtischen Fundbüro in S.

1. Geschäftsführer G ist der Auffassung, dass die DM-Scheine bereits vor Überprüfung der Polizei in das Eigentum der Firma R gelangt seien; eine Fundsache liege daher gar nicht vor. Dies gelte umso mehr, weil der betroffene Abfallcontainer der Firma R gehöre und bereits vor Auffindung durch die Mitarbeiter mit dem Schreddern eine Abfallbehandlung stattgefunden habe. Kann R (vertreten durch G) vom Fundbüro Herausgabe nach Eigentums- und Besitzgrundsätzen beanspruchen, wenn dieser Anspruch 3 Monate nach Auffindung geltend gemacht wird?

2. Auch die Mitarbeiter A und B machen Rechte in Bezug auf das aufgefundene Geld geltend. Sie stützen diese auf Dereliktion des ursprünglichen Eigentümers sowie hilfsweise auf Schatzfund und die Anwendung der allgemeinen Fundrechtsvorschriften. Vom Gesamtwert in Höhe von 43.000 Euro stehe ihnen also zumindest die Hälfte zu.



1. Teil: Ansprüche R gegen F

A. Anspruch R gegen F auf Herausgabe der Geldscheine gemäß § 985 BGB
R könnte gegen F zunächst einen Anspruch auf Herausgabe der Geldscheine nach § 985 BGB haben.

I. Besitz der F
Hierfür müsste F zunächst im Besitz der Geldscheine sein. Hier hat F durch die Übergabe der Geldscheine durch die Polizei über jene tatsächliche Gewalt i.S.d. § 854 I BGB erlangt. Dieser Vorgang war auch von einem Eigenbesitzerwillen des F getragen, so dass F unmittelbaren Besitz an den Geldscheinen i.S.d. § 854 I BGB erworben hat. F ist mithin Besitzer der Geldscheine.

II. Eigentum der R
R müsste zudem Eigentümerin der Geldscheine sein.

1. Ursprünglich
Ursprünglich war eine unbekannte Person Eigentümerin der Geldscheine.

2. Eigentumserwerb der R nach § 929 S. 1 BGB
Hier könnte R das Eigentum an den Geldscheinen nach § 929 S. 1 BGB erworben haben. Dies wäre dann der Fall, wenn der ursprüngliche Eigentümer der Geldscheine durch die Entsorgung derselben an R ein Angebot zur Eigentumsübertragung i.S.d. § 929 S. 1 BGB gemacht hat. Ungeachtet dessen, ob in der Entsorgung von beweglichen Sachen ein Angebot zur Eigentumsübertragung gesehen werden kann, ist hier ein solches Angebot dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, da nicht mehr feststellbar ist, wer überhaupt ursprünglich Eigentümer der Geldscheine war. R hat mithin kein Eigentum an den Geldscheinen nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

3. Eigentumserwerb der R durch Aneignung gemäß § 958 I BGB
R könnte das Eigentum an den Geldscheinen durch Aneignung gemäß § 958 I BGB erworben haben.

a) Bewegliche Sache
Vorliegend sind die Geldscheine bewegliche Sachen i.S.d. § 90 BGB.

b) Herrenlos
Die Geldscheine müssten zudem herrenlos i.S.d. § 958 I BGB sein. Herrenlos sind Sachen, wenn sie noch niemals in jemandes Eigentum standen oder wenn der ursprüngliche Eigentümer das Eigentum an der Sache aufgegeben hat, vgl. § 959 BGB. Hier ist nicht ersichtlich, dass die Geldscheine sich bisher zu keiner Zeit im Eigentum einer Person befunden haben. Folglich müsste der ursprüngliche Eigentümer das Eigentum an den Geldscheinen i.S.d. § 959 BGB aufgegeben haben. Hier sind die Umstände, unter denen die Geldscheine entsorgt wurden, unbekannt. Da es sich vorliegend um Geldscheine handelt, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass der Eigentümer diese entsorgen möchte. Dies ist umso mehr der Fall, als die Zentralbank verpflichtet ist, alte DM-Scheine umzutauschen, so dass durch einen Umtausch der geldwerte Vorteil wieder hergestellt würde. Zudem könnte es sich bei der Entsorgung der Geldscheine auch um ein Versehen gehandelt haben. Somit stellen die Geldscheine keine herrenlosen Sachen i.S.d. § 959 BGB dar.

c) Ergebnis
R hat mithin kein Eigentum an den Geldscheinen durch Aneignung nach § 958 I BGB erworben.

4. Eigentumserwerb der R durch Verbindung i.S.d. § 947 I BGB
Allerdings könnte R das Eigentum an den Geldscheinen durch Verbindung i.S.d. § 947 I BGB erworben haben. Hierfür müssten die Geldscheine mit den anderen entsorgten Gegenständen in dem Abfallcontainer durch Verbindung wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache geworden sein. Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Geldscheine, die bereits Abfall darstellten, als sie entsorgt wurden, durch die Sammlung mit anderem Abfall zu einer neuen Sache verbunden worden sind. Somit hat R an den Geldscheinen kein Eigentum nach § 947 I BGB erworben.

5. Eigentumserwerb der R durch Vermischung nach den §§ 947 I, 948 I BGB
Hier könnte R jedoch das Eigentum an den Geldscheinen durch Vermischung i.S.d. §§ 947 I, 948 I BGB erworben haben. Dies setzt voraus, dass bewegliche Sachen untrennbar vermischt wurden. Vorliegend wurden die Geldscheine zwar mit anderen entsorgten Gegenständen im Abfallcontainer vermischt. Jedoch ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass die Geldscheine noch von den anderen Gegenständen separiert werden konnten. Mithin mangelt es an einer zur Untrennbarkeit führenden Vermischung. R hat Eigentum an den Geldscheinen folglich nicht durch Vermischung nach den §§ 947 I, 948 I BGB erworben.

6. Eigentumserwerb der R durch Verarbeitung gemäß § 950 I BGB
R könnte das Eigentum an den Geldscheinen eventuell durch Verarbeitung i.S.d. § 950 BGB erlangt haben. Dies setzt voraus, dass aus einem Stoff durch Verarbeitung eine neue bewegliche Sache hergestellt wurde, wobei der Wert der Verarbeitung nicht wesentlich geringer sein darf, als der Wert des Stoffes. Hier stellen die Geldscheine als entsorgte Gegenstände einen Stoff i.S.d. § 950 I BGB dar. Auch ist das Schreddern von Abfall grundsätzlich eine Verarbeitungshandlung. Hinsichtlich der intakten Geldscheine ist eine Verarbeitung, also eine Umgestaltung des Stoffes bereits fraglich. Zumindest stellen sie jedoch keine neue bewegliche Sache dar, da Name, Produktionsstufe und Funktion gleich geblieben sind. Hinsichtlich der beschädigten bzw. gänzlich zerstörten Geldscheine ist eine Verarbeitung zu bejahen. Auch stellen diese Geldscheine als Papierschnipsel eine neue bewegliche Sache dar. Allerdings dürfte der Wert für die Verarbeitung den Wert des Stoffes – also der Geldscheine – wesentlich unterschreiten. Mithin hat R auch nach § 950 I BGB kein Eigentum an den Geldscheinen erworben.

7. Eigentumserwerb der R durch Fund nach § 973 I BGB
R könnte das Eigentum an den Geldscheinen durch Fund nach § 973 I BGB erworben haben.

a) Verlorene Sache
Hierfür müsste es sich bei den Geldscheinen zunächst um verlorene Sachen i.S.d. § 965 I BGB handeln. Verloren sind Sachen, die besitzlos, aber nicht herrenlos sind. Dies trifft auf die Geldscheine zu (s.o.). Sie sind mithin verlorene Sachen i.S.d. § 965 I BGB.

b) R als Finder
Weiterhin müsste R Finder i.S.d. § 965 I BGB sein. Finder ist, wer die verlorene Sache in Besitz nimmt. Hier haben A und B die Geldscheine entdeckt und an sich genommen. Mithin könnten A und B vorliegend Finder der Geldscheine sein. Allerdings sind A und B als Mitarbeiter der R von deren Weisungen abhängig, so dass ihr Handeln auf dem Gelände des Recyclinghofes während ihrer beruflichen Tätigkeit R zuzurechnen ist. A und B handelten bei der Entdeckung und Verwahrung des Geldes im Firmentresor als Besitzdiener der R i.S.d. § 855 BGB. Somit ist R unmittelbarer Besitzer der Geldscheine geworden und damit Finder derselben i.S.d. § 965 I BGB geworden.

c) Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde
Zudem müsste R den Fund bei der zuständigen Behörde angezeigt haben. Hier hat G als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der R i.S.d. § 35 GmbHG den Fund bei der Polizei angezeigt. Diese hat die Geldscheine wiederum an das Fundbüro als zuständige Behörde übergeben. Eine Anzeige bei der zuständigen Behörde i.S.d. § 965 I BGB ist somit erfolgt.

d) Kein Ausschluss
Ein Eigentumserwerb des Finders ist nach § 973 II 2 BGB ausgeschlossen, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Hier hat R durch G die Geldscheine an die Polizei übergeben. Eine Verheimlichung liegt mithin nicht vor. Zudem werden die Rechte des Finders nach § 975 S. 1 BGB durch Ablieferung der Sache bei der zuständigen Behörde nicht berührt. Der Eigentumserwerb der R ist folglich nicht nach § 973 II 2 BGB ausgeschlossen.

e) Frist
Nach § 973 I BGB erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache jedoch erst nach dem Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde. Hier sind seit dem Fund durch R allerdings erst drei Monate vergangen. Die sechsmonatige Frist ist somit noch nicht abgelaufen.

f) Ergebnis
Mangels Verstreichens der sechsmonatigen Frist hat R mit hin kein Eigentum an den Geldscheinen nach § 973 I BGB erworben.

8. Miteigentumserwerb der R durch Schatzfund nach § 984 BGB
Jedoch könnte R Miteigentum an den Geldscheinen durch Schatzfund nach § 984 BGB erworben haben. Hierfür müssten die Geldscheine zunächst einen Schatz i.S.d. § 984 BGB darstellen. Schatz i.S.d. § 984 BGB ist ein Schatz eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Hier ist der Eigentümer der Geldscheine zwar nicht mehr zu ermitteln. Dies ist jedoch nicht auf den Ablauf einer langen Zeit, sondern die Sammlung des Abfalls in den Containern der R zurückzuführen, wobei der Container dreimal in der Woche geleert wird. Bei den Geldscheinen handelt es sich mithin nicht um einen Schatz i.S.d. § 984 BGB. R hat folglich kein Eigentum an den Geldscheinen durch Schatzfund nach § 984 BGB erworben.

9. Eigentumserwerb der R durch die Vermutung des § 1006 I 1 BGB
Vorliegend könnte R allerdings aufgrund der Vermutung des § 1006 I 1 BGB Eigentum an den Geldscheinen erworben haben. Diese Vermutung gilt nach § 1006 I 2 2.HS auch für Geld.

a) Besitz der R
Hierfür müsste R im Besitz der Sache gewesen sein. Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft verbunden mit einem Willen zum Eigenbesitz, vgl. § 854 I BGB.

aa) Tatsächliche Sachherrschaft
R müsste zunächst die tatsächliche Sachherrschaft über die Geldscheine erlangt haben, vgl. § 854 I BGB. Hier hat R bereits mit der Einfüllung beweglicher Sachen in den Abfallcontainer, der im Besitz und Eigentum der R steht, die tatsächliche Sachherrschaft an diesen Gegenständen erlangt. Diese ist allein bereits für die weitere Behandlung des Abfalls erforderlich. R hat mithin bereits durch Einfüllung der Geldscheine in ihren Abfallcontainer die tatsächliche Sachherrschaft an diesen erlangt, vgl. § 854 I BGB.

bb) Besitzerwille
R müsste zudem auch über den notwendigen zumindest generellen Besitzerwillen verfügt haben. Dieser muss nicht notwendigerweise auf bestimmte Sachen gerichtet sein. Hier entspricht es der Lebenswirklichkeit, dass R als Betreiberin eines Recyclinghofes auch ein Interesse daran hat, den durch sie zu verarbeitenden Abfall in Besitz zu nehmen. Dieser Besitzerwille tritt durch die Bereitstellung der Abfallcontainer, in welche der Abfall gefüllt werden soll, auch nach außen erkennbar hervor. R verfügt mithin auch über den erforderlichen Besitzerwillen.

cc) Kein vorrangiges Auffinden durch A und B
Weiterhin dürfte der Besitz der R an den Geldscheinen nicht durch das Auffinden von A und B beendet worden sein. Hier handelten A und B jedoch lediglich als Besitzdiener der R i.S.d. § 855 BGB, so dass diese durch das Auffinden und Ansichnehmen der Geldscheine durch A und B unmittelbaren Besitz an diesen erlangt hat (s.o.).

dd) Ergebnis
R befand sich folglich im Besitz der Geldscheine.


b) Keine Widerlegung nach § 1006 I 2 BGB
Die Vermutung des § 1006 I 1 BGB dürfte zudem nicht nach § 1006 I 2 BGB widerlegt worden sein. Eine solche Widerlegung der Vermutung ist jedoch nach dem Gesetzeswortlaut für Geld explizit ausgeschlossen.

c) Keine Widerlegung der Vermutung
Die Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 BGB dürfte zudem nicht auf sonstige Weise widerlegt worden sein. Eine Widerlegung liegt bspw. dann vor, wenn der Besitzer bei Berücksichtigung der eigenen Willensrichtung keinen Eigenbesitz, sondern lediglich Fremdbesitz zu erwerben gedachte bzw. trotz Erwerb von Eigenbesitz den Eigentumserwerb nicht beabsichtigte. Hier hat R die Geldscheine durch G der Polizei zur Prüfung überlassen. Dies lässt darauf schließen, das R Eigentumsrechte Dritter gerade berücksichtigt wissen wollte und damit den Willen zum Eigentumserwerb nicht hatte. Folglich ist die Vermutung des § 1006 I 1 BGB durch den erkennbaren Willen der R, kein Eigentum an den Geldscheinen zu erwerben, widerlegt.

d) Ergebnis
R hat somit kein Eigentum an den Geldscheinen aufgrund der Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 BGB erworben.

10. Ergebnis
R hat mithin an den Geldscheinen kein Eigentum erworben.

III. Ergebnis
R hat gegen F somit keinen Anspruch auf Herausgabe der Geldscheine aus § 985 BGB.

B. Anspruch R gegen F auf Herausgabe der Geldscheine aus § 861 I BGB
R könnte gegen F allerdings einen Anspruch auf Herausgabe der Geldscheine nach § 861 I BGB haben.

I. Heutiger Besitz des F
Aktuell ist F unmittelbarer Besitzer der Geldscheine i.S.d. § 854 I BGB (s.o.).

II. Früherer Besitz der R
R war zudem auch Besitzerin der Geldscheine (s.o.).

III. Fehlerhafter Besitz des F nach § 858 I BGB
Weiterhin müsste der Besitz der F auch fehlerhaft i.S.d. § 858 I BGB sein. F müsste R den Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen haben. Mit verbotener Eigenmacht handelt, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. Hier ist das Fundbüro nach Übergabe der Geldscheine durch die Polizei aufgrund der durch den Fund betroffenen öffentlich-rechtlichen Belange gesetzlich zur Befassung mit und der Verwahrung von Fundsachen berechtigt. F handelte mithin nicht mit verbotener Eigenmacht i.S.d. § 858 I BGB.

IV. Ergebnis
R hat gegen F folglich keinen Anspruch auf Herausgabe der Geldscheine nach § 861 I BGB.

C. Anspruch R gegen F auf Herausgabe der Geldscheine aus § 862 I BGB
Da F nicht widerrechtlich i.S.d. 858 I BGB gehandelt hat, scheidet ein Anspruch der R gegen F auf Herausgabe der Geldscheine aus § 862 I BGB aus.

D. Anspruch R gegen F auf Herausgabe der Geldscheine aus § 1007 I BGB
R könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe der Geldscheine aus § 1007 I BGB haben.

I. Heutiger Besitz des F
Aktuell ist F unmittelbarer Besitzer der Geldscheine i.S.d. § 854 I BGB (s.o.).

II. Früherer Besitz der R
R war zudem auch Besitzerin der Geldscheine (s.o.).

III. Kein Ausschluss
Weiterhin dürfte der Anspruch nicht ausgeschlossen sein. Nach § 1007 III BGB ist der Anspruch aus § 1007 I BGB ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder den Besitz aufgegeben hat. Hier war R Finderin der Geldscheine und hat den Fund bei der zuständigen Behörde angezeigt. Sie war mithin nicht bösgläubig i.S.d. § 1007 III BGB. Auch dürfte R den Besitz an den Geldscheinen nicht aufgegeben haben. Zwar hat R durch G die Geldscheine an die Polizei übergeben. Allerdings ist nicht anzunehmen, dass R damit vollständig den Besitz an den Geldscheinen i.S.d. § 856 I BGB aufgeben wollte, sondern sie vielmehr von der Polizei verwahrt wissen wollte, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. R ist mithin mittelbare Besitzerin gewesen, als die Polizei das Geld an das Fundbüro weiter gegeben hat. Somit ist der Anspruch der R gegen F nicht nach § 1007 III BGB ausgeschlossen.

IV. Kein Recht zum Besitz
F dürfte zudem kein Recht zum Besitz der Geldscheine haben gemäß §§ 1007 III 2, 986 BGB. Hier war F als Fundbüro jedoch für die Verwahrung von Fundsachen zuständig (s.o.). Ihr Recht zum Besitz folgt insbesondere aus der Anzeigepflicht des Finders bei der zuständigen Behörde und aus der Ablieferungspflicht des Finders, sofern die zuständige Behörde dies anordnet, vgl. §§ 965 I, 967, 973 I, 975 BGB. Somit hat F ein Recht zum Besitz der Geldscheine.

V. Ergebnis
R hat folglich gegen F keinen Anspruch auf Herausgabe der Geldscheine aus § 1007 I BGB.

E. Anspruch R gegen F auf Herausgabe der Geldscheine aus § 1007 II BGB
R könnte ein Anspruch auf Herausgabe der Geldscheine aus § 1007 II BGB haben. Hierfür müssten R die Geldscheine jedoch abhanden gekommen sein. Hier hat R die Geldscheine freiwillig an die Polizei übergeben. Ein Abhandenkommen ist mithin zu verneinen. R hat somit keinen Anspruch auf Herausgabe der Geldscheine aus § 1007 II BGB.

G. Gesamtergebnis
R hat gegen F keine Ansprüche auf Herausgabe der Geldscheine.


2. Teil: Ansprüche A und B gegen F

A. Anspruch A und B gegen F auf Herausgabe der Geldscheine aus § 985 BGB

I. Besitz des F
F ist vorliegend im Besitz der Geldscheine (s.o.).

II. Eigentum von A und B
Weiterhin müssten A und B Eigentum an den Geldscheinen erlangt haben.

1. Ursprünglich
Ursprünglich war eine unbekannte Person Eigentümer/in der Geldscheine.

2. Eigentumserwerb von A und B durch Aneignung nach § 958 I BGB
Ein Eigentumserwerb von A und B an den Geldscheinen nach § 958 I BGB scheitert vorliegend daran, dass es sich bei den Geldscheinen nicht um eine herrenlose Sache handelt (s.o.).

3. Eigentumserwerb von A und B durch Fund nach § 973 I BGB
A und B könnten jedoch das Eigentum an den Geldscheinen durch Fund nach § 973 I BGB erworben haben. Hierfür müssten A und B zunächst Finder i.S.d. § 965 I BGB sein. Hier haben A und B die Geldscheine zwar entdeckt, sie handelten aber als Besitzdiener der R i.S.d. § 855 BGB, so dass R unmittelbaren Besitz an den Geldscheinen erlangt hat und damit Finder i.S.d. § 965 I BGB ist (s.o.). A und B haben mithin kein Eigentum an den Geldscheinen durch Fund nach § 973 I BGB erworben.

4. Miteigentumserwerb von A und B durch Schatzfund nach § 984 BGB
A und B könnten jedoch Miteigentum an den Geldscheinen durch Schatzfund nach § 984 BGB erworben haben. Allerdings handelt es sich bei den Geldscheinen bereits um keinen Schatz, so dass A und B kein Eigentum an den Geldscheinen durch Schatzfund nach § 984 BGB erworben haben.

5. Ergebnis
A und B haben kein Eigentum an den Geldscheinen erworben.

III. Ergebnis
Folglich haben A und B gegen F keinen Anspruch auf Herausgabe der Geldscheine aus § 985 BGB.

B. Anspruch A und B gegen F auf Herausgabe der Geldscheine aus den §§ 861 I, 862 I BGB
Ansprüche auf Herausgabe der Geldscheine aus den §§ 861 I, 862 I BGB scheitern daran, dass A und B aufgrund ihrer Stellung als Besitzdiener nach § 855 BGB keinen Besitz an den Geldscheinen erlangt haben.

C. Anspruch auf A und B gegen F auf Herausgabe der Geldscheine aus den §§ 1007 I, II BGB
Mangels früheren Besitzes der Geldscheine haben A und B gegen F auch keine Ansprüche auf Herausgabe der Geldscheine aus den § 1007 I, II BGB.

D. Anspruch A und B gegen F auf Finderlohn nach § 971 I BGB
A und B könnten jedoch einen Anspruch auf Finderlohn gegen F aus § 971 I BGB haben. Hierfür müssten A und B Finder i.S.d. § 965 I BGB sein. Hier handelten A und B nur als Besitzdiener für R nach § 855 BGB, so dass sie nicht Besitzer und damit auch nicht Finder der Geldscheine i.S.d. § 965 I BGB sind (s.o.). Mithin steht A und B gegen F kein Anspruch auf Finderlohn nach § 971 I BGB zu.

E. Gesamtergebnis
A und B haben gegen F keine Ansprüche hinsichtlich der Geldscheine.