Gesetzlicher Eigentumserwerb, §§ 937 ff. BGB

1. Examen/ZR/Sachenrecht 1

Prüfungsschema: Gesetzlicher Eigentumserwerb, §§ 937 ff. BGB

 

I. Ersitzung

1. Bewegliche Sache

2. Eigenbesitz, § 872 BGB

  • Vermutung gem. § 938 BGB

3. Frist

  • 10 Jahre
  • Ggf. Hemmung, § 939 BGB
  • Ggf. Unterbrechung, §§ 940-042 BGB
  • Rechtsnachfolge/Erben, §§ 943, 944 BGB

4. Kein Ausschluss, § 937 II BGB

  • Bösgläubigkeit

II. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§ 946 ff. BGG

1. Verbindung mit einem Grundstück, § 946 BGB

a) Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück

b) Wesentlicher Bestandteil, §§ 93 ff. BGB

c) Rechtsfolge: Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers

2. Verbindung mit einer beweglichen Sache, § 947 BGB

a) Verbindung von beweglichen Sachen

b) Wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache

c) Rechtsfolge: Miteigentum je nach Wert der Sache

  • Alleineigentum, wenn eine Sache die Hauptsache ist, § 947 II BGB

3. Vermischung, § 948 BGB

a) Bewegliche Sachen

b) Untrennbare Vermischung bzw. Vermengung

  • Bzw. unverhältnismäßige Kosten für die Trennung, § 948 II BGB

c) Rechtsfolge: Wie § 947 BGB

4. Verarbeitung, § 950 BGB

a) Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe

  • Verarbeitung ist jede bewusste menschliche oder menschlich gesteuerte Arbeitsleistung.
  • Auch: Bearbeitung der Oberfläche, § 950 I 2 BGB

b) Herstellung einer neuen beweglichen Sache

  • Ob eine Sache „neu“ ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung.
  • Anhaltspunkte: neue Bezeichnung, neue Funktion, andere Vertriebswege.
  • Hersteller ist, wer den Verarbeitungsprozess in den Händen hält.
  • Beachte: „Herstellerklausel“ beim verlängertem Eigentumsvorbehalt.

c) Kein Ausschluss

  • Der Eigentumserwerb ist ausgeschlossen, wenn der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes (60:100)

5. Entschädigung nach Rechtsverlust, §§ 951, 812 ff. BGB

  • Rechtsgrundverweis

III. Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen, §§ 953 ff. BGB

  • Beispiel: Ernte

IV. Aneignung, §§ 958 ff. BGB

1. Bewegliche Sache

2. Herrenlos, § 959 BGB

  • Eine Sache ist herrenlos, wenn der Eigentümer den Besitz an ihr aufgegeben hat, um das Eigentum aufzugeben.

3. Eigenbesitz, § 872 BGB

V. Fund, §§ 965 ff. BGB (§ 973 BGB)

1. Verlorene Sache, § 965 BGB

2. Frist

  • 6 Monate ab Anzeige

3. Kein Ausschluss

  • Empfangsberechtigter vor Ablauf der Frist bekannt, § 973 BGB

4. Rechtsfolge: Eigentumserwerb des Finders, § 973 I BGB

Beachte auch: Schatzfund, § 984 BGB