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Fall: Gesellschafter müsste man sein
1. Examen/ZR/Schuldrecht AT
Prüfungsschema: Gesamtschuldnerausgleich, § 426 BGB
A. § 426 I BGB
I. Gesamtschuldner
1. Rechtsgeschäftlich
Schuldbeitritt, §§ 311 I, 241 I BGB.
Formfrei.
2. Gesetzlich
Beispiele: Mitbürgen, § 769, 774 II BGB; deliktisch Haftende, § 840 I BGB
3. Allgemeiner Entstehungstatbestand, § 421 BGB
a) Mehrere Schuldner
b) Jeder aufs Ganze
Abgrenzung: Teilschuldner, § 420 BGB.
c) Berechtigung des Gläubigers, nur einmal zu fordern
d) Dasselbe Leistungsinteresse
e) Gleichstufigkeit
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.
Abgrenzung zu nicht gleichstufigen Regresssystemen. Beispiel: nachrangige Haftung des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner, vgl. § 774 I BGB.
Abgrenzung: Fälle der Letztverantwortlichkeit gem. § 255 BGB.
II. Zahlung durch einen Gesamtschuldner
III. Rechtsfolge
Ausgleichsanspruch gegen die anderen Gesamtschuldner nach Kopfteilen.
IV. Keine anderweitige Bestimmung
B. § 426 II BGB
Beachte: Selbständige Anspruchsgrundlage, die neben § 426 I BGB zu prüfen ist.
I. Gesamtschuldner
II. Zahlung durch einen Gesamtschuldner
III. Rechtsfolge: Gesetzlicher Forderungsübergang
Höhe: wie § 426 I BGB
Vorteil: Übergang auch von akzessorischen Sicherungsrechten, §§ 412, 401 BGB.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.