Forderungsübergang

Überblick - Forderungsübergang

Der Forderungsübergang wird auch als Gläubigerwechsel bezeichnet. Es gibt drei Möglichkeiten, wie ein Forderungsübergang erfolgen kann. 

I. Rechtsgeschäft

Zunächst kann ein Forderungsübergang durch Rechtsgeschäft erwirkt werden. Der rechtsgeschäftliche Forderungsübergang wird auch Abtretung bzw. Zession genannt. Der rechtsgeschäftliche Forderungsübergang ist in den §§ 398 ff. BGB geregelt. Beispiel: A hat gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens und tritt die Forderung an C ab. Nun ist nicht mehr A, sondern C Forderungsinhaber und kann somit zu B gehen und aufgrund des Forderungsübergangs die Forderung aus dem Darlehen gegenüber B geltend machen, vgl. §§ 398, 488 BGB. 

II. Gesetz

Weiterhin kann ein Forderungsübergang auch kraft Gesetzes erfolgen. Beispiel: § 774 I BGB. Dies betrifft den Forderungsübergang auf den Bürgen, wenn dieser für den Schuldner zahlt. Fall: A nimmt bei B ein Darlehen auf. C verbürgt sich gegenüber B für die Darlehensrückzahlung. A zahlt nicht und B nimmt C in Anspruch. C zahlt und möchte nun von A sein Geld wiederhaben. Hier findet nach § 774 I BGB ein gesetzlicher Forderungsübergang statt (cessio legis). Ebenso ist ein Forderungsübergang kraft Gesetzes nach § 268 III BGB vorgesehen, wenn der ablösungsberechtigte Dritte zahlt. Ferner gilt ein gesetzlicher Forderungsübergang auch nach § 426 II BGB für den Fall der Gesamtschuldnerschaft. Zahlt ein Gesamtschuldner an den Gläubiger, dann geht die Forderung, die er zum Erlöschen gebracht hat, auf ihn über und richtet sich gegen die anderen Gesamtschuldner, die nicht gezahlt haben. Ebenfalls erfolgt ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 1143 BGB für den Fall, dass der Eigentümer, der mit dem persönlichen Schuldner nicht identisch ist, zahlt, um eine Vollstreckung in sein Grundstück zu verhindern. Im Übrigen gelten gemäß § 412 BGB die Regelungen für den rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang für den gesetzlichen Forderungsübergang entsprechend. 

III. Hoheitsakt

Ein Beispiel für einen Forderungsübergang durch Hoheitsakt ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß den §§ 829, 835 ZPO. Fallbeispiel: A hat gegen B eine Forderung und B zahlt nicht. A erwirkt daraufhin einen Titel, doch B zahlt immer noch nicht. Nun geht es an die Zwangsvollstreckung, und es stellt sich heraus, dass B seinerseits eine Forderung gegen C hat. Mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhält A Zugriff auf die Forderung des B gegenüber C, sodass diese kraft Hoheitsakt auf A übergeht.

 

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