Fall: Tücken der Steuerberatung
Sachverhalt Tücken der Steuerberatung
Ausgangsfall
S1 und S2 sind Steuerberater und haben zu diesem Zweck eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind sie jeweils einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Als die Geschäfte gut laufen, bestellt sich S2 im Namen der GbR ein repräsentatives Cabrio zum Preis von Euro 195.000,- bei einem deutschen Händler H eines italienischen Fabrikanten als Geschäftswagen, um in seiner Stammdisko neue Akzente setzen zu können.
H möchte nun wissen, von wem er die Bezahlung des Cabrios verlangen kann.
Abwandlung
S2 fährt eines Tages mit dem Cabrio zu einem Mandanten. Während der Fahrt schweift der Blick des S2 von der Straße zu einer herüberwinkenden, äußerst attraktiven Jurastudentin ab und verweilt dort schließlich, so dass er den Fußgänger F übersieht, als dieser die Straße ordnungsgemäß an einem Zebrastreifen überquert. Der Spiegel des Fahrzeugs des S2 berührt den F und verletzt ihn leicht.
F möchte nun wissen, von wem er Schadensersatz verlangen kann.
Lösung Tücken der Steuerberatung
Ausgangsfall
A. Anspruch des H gegen die GbR aus § 433 II BGB i.V.m. §§ 705 ff BGB
H könnte einen Anspruch auf Zahlung von 195.000 Euro gegen die GbR gemäß § 433 II BGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB haben.
I. Anspruch entstanden
Der Anspruch müsste zunächst entstanden sein. Dazu müsste eine Gesellschaftsverbindlichkeit bestehen.
- Gesellschaft
Dann müsste zunächst eine rechtsfähige Gesellschaft bestehen. In Betracht kommt im vorliegenden Fall eine rechtsfähige (Außen-)GbR i.S.d. § 705 I, II BGB
a. Im Innenverhältnis
Im Innenverhältnis entsteht eine GbR durch eine wirksame Einigung zwischen mindestens zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Über das grundsätzliche Erfordernis eines gemeinsamen Zwecks hinaus, darf - das ist aus § 105 I HGB abzuleiten - der Geschäftszweck nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein. Hier ist der Betrieb der Gesellschaft auf den Zweck gerichtet, gemeinsam Steuerberatungen durchzuführen und abzurechnen, mithin eine Steuerberatungssozietät zu betreiben, so dass ein gemeinsamer Zweck vorliegt. Steuerberatung ist ein freier Beruf und damit kein Gewerbe. Der Betrieb einer Steuerberatungssozietät stellt damit kein Handelsgewerbe i.S.d. HGB dar. Die Steuerberatungssozietät ist damit eine GbR i.S.d. §§ 705 ff. BGB. Nach dem Willen der Gesellschafter soll die GbR auch am Rechtsverkehr teilnehmen, so dass eine rechtsfähige (Außen-)GbR i.S.v. § 705 II 1. Fall BGB vorliegt.
b. Im Außenverhältnis
Die GbR müsste auch im Außenverhältnis, also im Verhältnis zu Dritten, wirksam geworden sein. Gem. § 719 I BGB wird die GbR im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung ins Gesellschaftsregister oder mit der einverständlichen Geschäftsaufnahme wirksam. Eine Eintragung der GbR hat hier nicht stattgefunden. Allerdings nimmt die Steuerberatungsgesellschaft mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teil. Also liegt eine außenwirksame GbR vor.
- Verbindlichkeit
Weiterhin müsste eine Verbindlichkeit der Gesellschaft bestehen. Hier könnte ein wirksamer Kaufvertrag mit H über den Kauf des Cabrios zum Preis von 195.000 Euro zustande gekommen sein. Hier haben sich S2 und H über den Kauf bzw. Verkauf des Cabrios geeinigt. Die von S2 für die Sozietät eingegangene Verpflichtung müsste dieser auch zuzurechnen sein, S2 müsste die GbR also wirksam vertreten haben. Hier hat S2 eine eigene Willenserklärung im Namen der Steuerberatungssozietät abgegeben. § 720 I BGB sieht grundsätzlich eine gemeinschaftliche Vertretung der GbR durch alle Gesellschafter vor. Hiervon kann jedoch durch Vertrag abgewichen werden. Die Vertretungsmacht des S2 folgt hier aus der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarung, dass jeder Gesellschafter zur Alleinvertretung befugt ist. S2 hat somit mit Vertretungsmacht gehandelt und die Gesellschaft damit wirksam verpflichtet. Der Anspruch des H gegen die GbR aus § 433 II BGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB ist damit entstanden.
II. Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar
Anhaltspunkte für ein Erlöschen oder eine Undurchsetzbarkeit des Anspruchs sind nicht ersichtlich. H hat damit gegen die Steuerberatungssozietat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 195.000 Euro aus § 433 II BGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB.
B. Anspruch des H gegen S1 und S2 nach §§ 433 II, 721 I BGB
Möglichweise steht H auch gegen die Gesellschafter S1 und S2 ein Anspruch nach §§ 433 II, 721 BGB zu. Dann müsste eine Gesellschaftsverbindlichkeit bestehen und S1 und S2 müssten Gesellschafter der GbR sein. Hier hat der H gegen die Steuerberatungsgesellschafter einen Anspruch aus §§ 433 II, 705 BGB (s.o.) und S1 und S2 sind jeweils Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft. Also hat H auch einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. §§ 433 II, 721 BGB gegen S1 und S2. Dabei haften S1 und S2 gem. § 721 BGB also Gesamtschuldner, so dass sich H aussuchen kann, von wem er den Kaufpreis – insgesamt nur einmal – verlangt.
Abwandlung
F könnten Schadensersatzansprüche gegen S2, gegen die Steuerberatersozietät und gegen S1 und S2 als Gesellschafter zustehen.
A. Ansprüche gegen S2
I. Anspruch entstanden
Zunächst müsste ein Anspruch gegen S2 entstanden sein.
- Anspruch gegen S2 aus § 7 I StVG
F könnte gegen S2 einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 I StVG haben. Dazu müsste S2 Halter sein, eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 7 I StVG begangen haben, der Schaden müsste bei Betrieb des Kfz entstanden sein und es dürfte kein Haftungsausschluss vorliegen.
a. Halter
Zunächst müsste S2 Halter des Cabrios sein. Halter ist derjenigen, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die für den Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt besitzt. Hier handelt es sich bei dem Cabrio um einen Geschäftswagen. Bezüglich solcher ist umstritten, wer Halter ist.
aa. 1. Ansicht
Nach einer Ansicht sind sämtliche Gesellschafter Halter des PKW. Aufgrund des Umstands das die Gesellschafter der GbR als Gesamtschuldner haften (s.o.), könnte der F nach dieser Ansicht den S2, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 7 I StVG vorliegen, als Gesellschafter der GbR nach dieser Vorschrift auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
bb. Gegenansicht (h.M.)
Nach der herrschenden Ansicht ist dagegen die GbR Halter der Geschäftswagen i.S.d. § 7 I StVG. Danach käme ein Anspruch des F gegen S2 aus § 7 I StVG nicht in Betracht, da S2 schon nicht Halter im Sinne der Vorschrift ist.
cc. Stellungnahme
Die beiden Ansichten kommen hier zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass eine Stellungnahme erforderlich ist. Dabei spricht für die erste Ansicht, dass die GbR im Deliktsrecht nicht deliktsfähig ist. Daraus leitet diese Ansicht ab, dass von daher auch eine Haltereigenschaft der GbR nach § 7 I StVG nicht anzunehmen sei. Demgemäß kämen nach dieser Ansicht nur die Gesellschafter als Halter in Betracht. Diese Ansicht übersieht jedoch, dass zwischen der deliktischen Haftung und der Halterhaftung nach § 7 StVG ein wesentlicher Unterschied insofern besteht, als die deliktische Haftung ein Verschulden voraussetzt, während es sich bei der Haftung nach § 7 I StVG um eine Gefährdungshaftung handelt, die gerade kein Verschulden voraussetzt. Dies rechtfertigt die der zweiten Ansicht zugrundeliegende differenzierte Betrachtung. Zusammengenommen mit dem Umstand, dass die GbR auch die Unterhaltungskosten des Geschäftswagens trägt, erscheint es sachgerecht, die GbR als Halter im Sinne des § 7 I StVG anzusehen. Die herrschende Ansicht ist daher vorzuziehen. Halter im Sinne des § 7 I StVG ist damit die Steuerberatungssozietät und nicht S2.
b. Ergebnis
Ein Anspruch des F gegen S2 aus § 7 I StVG ist nicht gegeben.
- Anspruch aus § 823 I BGB
F könnte gegen S2 aber einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB haben.
a. Haftungsbegründender Tatbestand
Zunächst müsste der haftungsbegründende Tatbestand gegeben sein.
aa. Rechtsgutverletzung, Handlung, Kausalität
Es müsste eine Rechtsgutverletzung vorliegen. § 823 I BGB zählt insoweit in Betracht kommende Rechtsgüter (nicht abschließend) auf, insbesondere auch Körperverletzungen. Damit stellt die Verletzung des F eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 I BGB dar. Diese Rechtsgutverletzung ist auch auf das Handeln des S2 adäquat-kausal zurückzuführen und diesem daher zuzurechnen.
bb.Rechtswidrigkeit
Vorliegend sind keine Rechtfertigungsgründe, die zugunsten des S2 greifen könnten, ersichtlich, so dass die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit indiziert.
cc. Verschulden
Die Rechtsgutverletzung beruhte hier auf Unachtsamkeit des S2 und damit auf Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB, so dass hier auch ein Verschulden des S2 vorliegt.
Damit ist der haftungsbegründende Tatbestand des § 823 BGB gegeben.
b. Haftungsausfüllender Tatbestand
Es müsste ferner der haftungsausfüllende Tatbestand gegeben sein.
aa. Schaden
Dem Anspruchsteller, hier dem F, müsste ein Schaden entstanden sein. Vorliegend ist der Schaden nicht näher beziffert, aber es steht fest, dass F sich zumindest verletzt hat. Insoweit kann F nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB modifiziert durch § 11, 12 StVG Schadensersatz verlangen. Hierzu gehört neben den Heilbehandlungskosten insbesondere auch Schmerzensgeld nach § 11 S. 2 StVG. Die hier in Betracht kommenden Schäden sind daher ersatzfähig.
bb. Adäquat-kausaler Schaden
Der Schaden müsste überdies auch adäquat-kausal auf der Rechtsgutsverletzung beruhen. Hier ist die Verletzung des F und damit der Schaden deshalb entstanden, weil S2 den F angefahren hat, so dass diese Rechtsgutsverletzung auch adäquat-kausal für den Schaden war.
cc. Mitverschulden, § 254 BGB
Der Ersatzanspruch des F könnte schließlich nicht durch ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB ausgeschlossen beziehungsweise gemindert sein. Hier ist F indes ordnungsgemäß über einen Zebrastreifen gegangen, so dass ein Mitverschulden seinerseits ausscheidet.
Damit hat S2 dem F alle durch die Körperverletzung adäquat-kausal entstandenen Schäden zu ersetzen. F steht damit gegen S2 einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB zu.
- Anspruch aus § 823 II i.V.m. § 229 StGB
F könnte überdies gegen S2 auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB haben.
a. Haftungsbegründender Tatbestand
Dafür müsste zunächst der haftungsbegründende Tatbestand des § 823 II BGB gegeben sein.
aa. Schutzgesetz
Bei dem verletzten Gesetz müsste es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB handeln. Ein solches ist gegeben, wenn es nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem Individualschutz dient. § 229 StGB dient als Strafgesetz nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch und gerade dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Individuen, wie hier dem F. § 229 StGB ist damit ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB.
bb. Verletzung des Schutzgesetzes
§ 229 StGB schützt den Rechtsgutträger vor fahrlässigen Verletzungen seines Körpers. Hier wurde der F fahrlässig durch den S2 in der Integrität seines Körpers verletzt (s.o.). Es liegt mithin auch eine Verletzung des Schutzgesetzes vor. Dies geschah auch rechtswidrig (s.o.). Die Verletzung des Schutzgesetzes müsste ferner auch schuldhaft erfolgt sein. Insoweit muss sich das Verschulden auf die Verletzung des Schutzgesetzes beziehen. Hier greifen zugunsten des S2 keinerlei Entschuldigungsgründe oder sonst schuldausschließende Umstände, so dass eine schuldhafte Verletzung des § 229 StGB und damit auch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 II BGB vorliegt.
b. Haftungsausfüllender Tatbestand
Dem F ist auch ein adäquat-kausaler Schaden entstanden (s.o.). S2 ist daher verpflichtet ist, dem F diesen zu ersetzen. F hat somit gegen S2 auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB auf Ersatz der ihm durch den Unfall entstandenen Schäden.
- Anspruch aus § 18 StVG
F könnte ferner gegen S2 einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 18 StVG haben. Dazu müsste S2 Fahrzeugführer sein, eine Rechtsverletzung im Sinne des § 7 I StVG vorliegen, der Schaden müsste bei Betrieb des Kfz entstanden sein, S2 müsste schuldhaft gehandelt haben und es dürfte kein Haftungsausschluss vorliegen.
a. Fahrzeugführer, Rechtsgutsverletzung, Schaden bei Betrieb des Kfz
S2 war Führer des Cabrios und damit Fahrzeugführer im Sinne des § 18 StVG. Dabei beging er bei Betrieb des Kfz auch eine Rechtsgutverletzung im Sinne des § 7 I StVG, die zu einem Schaden führte (s.o.).
b. Verschulden
Das Verschulden des Fahrzeugführers wird gemäß § 18 I 2 StVG vermutet. Anzeichen dafür, dass S2 sich exkulpieren könnte, sind nicht ersichtlich.
c. Kein Ausschluss
Ein Ausschluss- bzw. Beschränkungsgrund im Sinne der §§ 8, 8a, 15 StVG ist nicht ersichtlich, so dass der Anspruch des F auch nicht ausgeschlossen ist.
d. Rechtsfolge/Ergebnis
Rechtsfolge des Anspruchs aus § 18 StVG ist, dass der Geschädigte grundsätzliche Ersatz nach den §§ 249 ff. BGB modifiziert durch §§ 11, 12 StVG, mithin auch Behandlungskosten und Schmerzensgeld, verlangen kann (s.o.).
Eine Anspruchskürzung gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB kommt hier mangels Mitverschuldens des F nicht in Betracht (s.o.).
II. Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar
Anhaltspunkte für ein Erlöschen oder eine Undurchsetzbarkeit der Ansprüche des F sind nicht ersichtlich. Damit hat F hier gegen S2 Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens aus § 823 I BGB, § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB sowie aus § 18 StVG.
B. Ansprüche gegen die GbR
Zu prüfen ist ferner, ob F Schadensersatzansprüche gegen die GbR zustehen.
I. Anspruch entstanden
-
Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
In Betracht kommt zunächst ein Anspruch des F auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens gegen die Steuerberatersozietät aus § 823 I BGB. Dies setzt voraus, dass die Steuerberatersozietät deliktsfähig ist. Nach allgemeiner Ansicht sind jedoch Gesellschaften bürgerlichen Rechts, wie hier die Steuerberatungssozietät, weder handlungs- noch schuldfähig und damit auch nicht deliktsfähig. Damit scheidet ein Anspruch des F gegen die Steuerberatungssozietät aus § 823 I BGB aus. -
Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 I, II i.V.m. § 31 BGB analog
F könnte einen Anspruch des F auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens gegen die Steuerberatersozietät aus § 823 I, II i.V.m. § 31 BGB analog haben. Hierfür müsste ein Gesellschafter der Steuerberatersozietät eine unerlaubte Handlung begangen haben, die dieser zuzurechnen ist.
a Unerlaubte Handlung eines Gesellschafters
Hier hat S2, der zugleich Gesellschafter der Steuerberatungssozietät ist, eine unerlaubte Handlung sowohl im Sinne des § 823 I BGB als auch im Sinne des § 823 II i.V.m. § 229 StGB begangen.
b. Zurechnung gemäß § 31 BGB analog
Ferner müsste die unerlaubte Ahnung des Gesellschafters der GbR, hier also der Steuerberatungssozietät, zuzurechnen sein. Insoweit ist umstritten, ob eine unerlaubte Handlung eines Gesellschafters der GbR nach § 31 BGB analog zugerechnet werden kann.
aa. 1. Ansicht
Eine Ansicht geht davon aus, dass § 31 BGB nicht analog auf die GbR anzuwenden sei. Nach dieser Ansicht wäre daher eine Zurechnung der unerlaubten Handlung des S2 zulasten der GbR über § 31 BGB analog nicht möglich, so dass hier die Steuerberatungsgesellschaft nicht nach § 823 I BGB i.V.m. § 31 BGB bzw. § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB i.V.m. § 31 BGB analog zu haften hätte.
bb. Gegenansicht (h.M.)
Die Gegenansicht nimmt dagegen an, dass § 31 BGB analog auf die GbR anzuwenden sei. Danach würde hier der Steuerberatersozietät die unerlaubte Handlung des S2 über § 31 BGB analog zuzurechnen sein, so dass diese hier für die unerlaubte Handlung nach § 823 I, II i.V.m. § 31 BGB analog zu haften hätte.
cc. Stellungnahme
Für die erste Ansicht spricht, dass eine GbR keine organschaftliche Struktur aufweist, wie sie die Haftung des § 31 BGB grundsätzlich (vgl. Überschrift der Norm) voraussetzt, da die Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft selbst führen und auch selbst Vertretungsmacht haben. Insoweit ist aber zu beachten, dass für eine Analogie eine vergleichbare Interessenlage erforderlich, aber eben auch ausreichend ist. Man kann zum einen eine gewisse Vergleichbarkeit dahingehend sehen, dass zwischen dem Vorstand eines Vereins und den geschäftsführenden Gesellschaftern einer GbR funktional eher geringe Unterschiede bestehen. Zum andern ist nach ganz herrschender Ansicht anerkannt, dass § 31 BGB analog auch auf die OHG und die KG anzuwenden ist, obwohl auch diese Gesellschaften, wie die GbR, Personengesellschaften sind und daher keine Organschaftsstruktur aufweisen. Insoweit ist auch zu beachten, dass eine GbR von Gesetzes wegen ohne einen weiteren Publizitätsakt zu einer OHG werden kann, ohne dass hierbei ein Personen- oder Strukturwechsel stattgefunden hätte. Dieser sich oft gleitend und verdeckt vollziehende Wechsel von GbR zur OHG erfordert, angesichts des Gebots der Rechtssicherheit, die GbR und die OHG gleich zu behandeln.
Nach allem ist die herrschende Meinung vorzugswürdig. Danach hat die Steuerberatungssozietät hier für die unerlaubte Handlung nach § 823 I BGB i.V.m. § 31 BGB analog bzw. nach § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB i.V.m. § 31 BGB analog zu haften.
F steht damit gegen die Steuerberatungssozietät ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens aus § 823 I, II BGB i.V.m. § 31 BGB analog zu.
- Schadensersatzanspruch gem. § 7 I StVG
Die Steuerberatungssozietät haftet als Halter des Geschäftswagens des S2 nach § 7 I StVG (s.o.). Die Rechtsgutverletzung erfolgte auch bei Betrieb des Kfz (s.o.). Ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 7 II StVG liegt hier nicht vor. Eines Verschuldens bedarf es bei § 7 I StVG nicht (s.o.). Auch greift ein Ausschluss im Sinne der §§ 8, 8a, 15 StVG hier nicht ein. Rechtsfolge des § 7 I StVG ist Schadensersatz gemäß §§ 249 ff. BGB modifiziert durch §§ 11, 12 StVG (s.o.). F steht damit auch ein Anspruch gegen die Steuerberatungssozietät auf Ersatz der ihm entstandenen Schäden aus § 7 I StVG zu.
C. Anspruch auf Schadensersatz gegen den S1
Außerdem hat F gegen S1 einen Anspruch auf Schadensersatz gegen S1 gem. § 7 StGB, § 823 I, II BGB, § 18 StVG, § 31 BGB analog i.V.m. § 721 BGB, weil der S1 als Gesellschafter auch für diese deliktischen Gesellschaftsverbindlichkeiten akzessorisch haftet.
D. Anspruch gegen S2 aus § 7 I StVG i.V.m. § 721 BGB
Die Steuerberatersozietät ist als Gesellschaft auch aus § 7 I StVG zur Haftung ggü. F verpflichtet (s.o.). Entsprechend haftet auch S2 als Gesellschafter für die Verbindlichkeit der Steuerberatungssozietät aus § 7 I StVG i.V.m. § 721 BGB.