§§ 931, 934 BGB

Aubau der Prüfung - §§ 931, 934 BGB

Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist bei der Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs in den §§ 931, 934 BGB geregelt. Beispiel: D verleiht dem A sein Auto. A verleiht das Auto an B. C findet das Auto so toll, dass er es gerne hätte. A verkauft und übereignet dem C das Auto. Hier stellt sich die Frage, ob C das Eigentum gutgläubig vom Nichtberechtigten A erworben hat. Vom Berechtigten kann C das Eigentum nicht erworben haben, da A nicht Eigentümer des Fahrzeugs und zur Verfügung auch nicht ermächtigt war. Insofern kommt nur ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß den §§ 931, 934 BGB in Betracht.

I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten setzt nach den §§ 931, 934 BGB zunächst ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts voraus. Bei gesetzlichen Eigentumserwerbstatbeständen ist ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nicht möglich. Verkehrsgeschäft bedeutet, dass auf Veräußerer- und Erwerberseite unterschiedliche Personen beteiligt sein müssen. Hier sind mit A und C an der Übereignung unterschiedliche Personen beteiligt, sodass ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts vorliegt.

II. Rechtsscheinstatbestand

Weiterhin verlangen die §§ 931, 934 BGB einen Rechtsscheinstatbestand. Dies ist grundsätzlich der Besitz gemäß § 1006 I BGB. A war vorliegend jedoch nicht im Besitz des Fahrzeugs. Nach den §§ 931, 934 BGB bestehen hier zwei Möglichkeiten des gutgläubigen Eigentumserwerbs. § 934 1. Fall BGB sieht vor, dass der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist. Wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist, dann erwirbt der Erwerber das Eigentum in dem Moment, in dem der Veräußerer seinen Herausgabeanspruch abtritt. Vorliegend besteht zwischen A und B aufgrund der Leihe ein Besitzmittlungsverhältnis. C erwirbt das Eigentum von A, wenn die weiteren Voraussetzungen der §§ 931, 934 BGB vorliegen, mit Abtretung des Herausgabeanspruchs. Ist der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer, weil beispielsweise der Leihvertrag nichtig ist, erwirbt der Erwerber das Eigentum nur dann gutgläubig, wenn er den Besitz vom Dritten erwirbt. Wäre der Leihvertrag zwischen A und B unwirksam, könnte C das Eigentum nur erlangen, wenn B ihm den Besitz an dem Fahrzeug verschafft. Im Rahmen der §§ 931, 934 BGB kann sich hier das Problem des mittelbaren Nebenbesitzes stellen. Dies betrifft den Fall, in welchem der mittelbare Besitzer zwei Besitzmittlungsverhältnisse eingeht und sich insoweit widersprüchlich verhält.

III. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB

Ferner fordern die §§ 931, 934 BGB die Gutgläubigkeit des Erwerbers in Bezug auf die Eigentümerstellung. Nach § 932 II BGB ist gutgläubig, wer nicht bösgläubig ist. Bösgläubig ist wiederum, wer positive Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis davon hat, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist.

IV. Kein Abhandenkommen, § 935 BGB

Zuletzt setzen die §§ 931, 934 BGB voraus, dass kein Abhandenkommen vorliegt, vgl. § 935 I BGB. Abhandenkommen bedeutet, dass der Eigentümer seinen Besitz unfreiwillig verloren hat.

 

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