Fall: Fernsehen ist nicht alles

A ist Mieter einer Wohnung. Beim Einzug hat ihm Vormieter V sein Sofa überlassen, für das A sich im Gegenzug verpflichtet hat, 1.000 Euro sofort und weitere 500 Euro bis zum Ende des Jahres 2011 zu zahlen. Die 1.000 Euro hat A an V bei seinem Einzug im August 2011 gezahlt. Seitdem nutzt er das Sofa intensiv zum Fernsehen.

Anfang Dezember 2011 heiratet A die E. Einen Ehevertrag schließen sie nicht. Von den Absprachen mit V über das Sofa weiß E nichts. Als die beiden am Tag nach der Hochzeit die Wohnung betreten, erklärt A der E, dass er immer mit ihr zusammen sein und deshalb auch alles mit ihr teilen will. Deshalb schenke er ihr hier und jetzt die gesamte Wohnungseinrichtung, die von nun an ihnen beiden gemeinsam gehören soll. Lediglich seinen in der Wohnung befindlichen Flügel, den er aus altem Familienbesitz geerbt hat, wolle er für sich behalten. E ist begeistert und fällt A jubelnd um den Hals. Von nun an bewohnen beide die Wohnung gemeinsam, sitzen jeden Abend auf dem Sofa und sehen fern, was jedoch dem A im Laufe der Zeit etwas langweilig wird.

Da A gegen Ende des Jahres etwas klamm ist, leiht er sich von E zinslos 2.000 Euro, die er sofort in Staatsanleihen mit 40jähriger Laufzeit und schlechter Bonität investiert.

Als A am 31.12.2011 allein zu Haus ist, erscheint V und verlangt Bezahlung der restlichen 500 Euro für das Sofa. Da A wieder nicht flüssig ist, schlägt er dem V vor, den Kauf des Sofas rückgängig zu machen. A und V einigen sich darauf, dass V dem A 700 Euro vom Kaufpreis zurückzahlt und das Sofa zurücknimmt. Als Ersatz für die Nutzung durch A und E soll V die restlichen 300 Euro behalten dürfen. V nimmt das Sofa sofort mit.

Als die nichtsahnende E nach Hause kommt, erklärt A ihr, dass er sich umorientieren und deshalb in den nächsten Wochen ausziehen werde. Da er auch keine Lust mehr zum Fernsehen habe, habe er das Sofa schon mal dem V überlassen.

E will sich nicht alles gefallen lassen und verlangt von V die sofortige Rückgabe des Sofas. V weigert sich und erzählt die ganze Geschichte.

Um wenigstens die letzten Wochen mit E einigermaßen harmonisch zu verbringen, schlägt A ihr nun vor, den Flügel, der etwa 10.000 Euro wert ist und abgesehen von etwas Kleidung und einer Uhr im Wert von 2.000 Euro sein ganzes Vermögen darstellt, zur Sicherung des Darlehens über die 2.000 Euro zu übereignen. E willigt ein und die beiden schließen eine schriftliche Vereinbarung, nach der E der Flügel nun allein gehören und A ihn nur für E mitbesitzen soll.

Kurz danach erscheint der von R beauftragte Gerichtsvollzieher in der Ehewohnung. Obwohl E widerspricht, auf ihren Mitbesitz und ihr Eigentum hinweist und die schriftliche Vereinbarung vorlegt, pfändet der Gerichtsvollzieher den Flügel aufgrund eines rechtskräftigen und ordnungsgemäß zugestellten Vollstreckungsbescheids über 50.000 Euro des R gegen A.

E möchte wissen, ob sie von V die Herausgabe des Sofas an sich verlangen kann und ob sie sich gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wehren kann.

V beruft sich wahrheitsgemäß darauf, dass er am 31.12.2011 nicht gewusst hat, dass A verheiratet war und er überdies in gutem Glauben an das Alleineigentum des A am Sofa war.

E behauptet, keine Kenntnis von den Schulden des A bei R gehabt zu haben und deshalb von einem möglichen Vorsatz des A, den R durch die Sicherungsübereignung des Flügels zu benachteiligen, nichts gewusst habe. Es lässt sich jedoch nicht aufklären, ob diese Behauptungen der E zutreffen.

Prüfen Sie
1. Herausgabeansprüche der E gegen V hinsichtlich des Sofas,
2. die Zulässigkeit und - gegebenenfalls hilfsgutachterlich - die Begründetheit von Abwehrmaßnahmen gegen die Zwangsvollstreckung in den Flügel.


1. Frage: Ansprüche der E gegen V auf Herausgabe des Sofas

Fraglich ist, ob E gegen V Ansprüche auf Herausgabe des Sofas hat.

A. Herausgabeanspruch der E aus § 985 BGB
Zunächst könnte E gegen V einen Anspruch auf Herausgabe des Sofas aus § 985 BGB haben. Hierfür müsste E Eigentümerin des Sofas und V Besitzer ohne Recht zum Besitz sein (Vindikationslage).

I. Besitz des V
V müsste im Besitz des Sofas sein. Gem. § 854 I BGB meint Besitz die tatsächliche Sachherrschaft. V hat das Sofa aus der Wohnung des A und der E mitgenommen. Damit verfügt V seitdem über die tatsächliche Herrschaft des Sofas. Besitz des V liegt vor.

II. Eigentum der E
Weiterhin müsste E Eigentümerin des Sofas sein.

1. Ursprünglich
Ursprünglich war V Eigentümer des Sofas.

2. Eigentumserwerb des A von V, § 929 S. 1 BGB
A könnte das Eigentum am Sofa von V gem. § 929 S. 1 BGB erworben haben. Ein solcher Erwerb setzt eine Einigung, die Übergabe, das Einigsein sowie die Berechtigung des V zur Übereignung voraus.

a) Einigung
Beim Einzug des A in die Wohnung, die V zuvor gemietet hat, hat V dem A das Sofa überlassen. Damit haben sich A und V zumindest konkludent darüber geeinigt, §§ 145 ff. BGB, dass A Eigentümer des Sofas werden soll. Insbesondere liegt in der geteilten Zahlung kein Eigentumsvorbehalt nach § 158 I BGB vor. Eine ratenweise Zahlung stellt nicht automatisch einen Vorbehalt dar. V hätte erkennbar machen müssen, dass er bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum zur Sicherheit vorbehalten möchte. Dies ist hier nicht geschehen. Damit liegt eine Einigung vor.

b) Übergabe
Durch die Überlassung des A hat auch eine Übergabe stattgefunden.

c) Einigsein
A und V waren sich auch zum Zeitpunkt der Übergabe noch einig.

d) Berechtigung
Schließich müsste V zur Übertragung des Eigentums an A berechtigt gewesen sein. Berechtigt ist der nicht in seiner Verfügungsbefugnis eingeschränkte Eigentümer sowie der zur Verfügung ermächtigte Nichteigentümer. Hier war V Eigentümer des Sofas. Damit war er berechtigt.

Ein Eigentumserwerb des A von V nach § 929 S. 1 BGB hat stattgefunden.

3. Eigentumserwerb der E von A, § 929 S. 1 BGB
E könnte das Eigentum an dem Sofa zumindest in hälftiger Höhe von A gem. § 929 S. 1 BGB erworben haben. A und E haben geheiratet. Am Tag ihres Einzugs erklärte A ihr, dass er alles mit ihr teilen möchte. Die gesamte Wohnungseinrichtung, mit Ausnahme des Flügels, hat A der E nach § 516 BGB geschenkt. Darin liegt auch konkludent eine Einigung über die Eigentumsübertragung an den Gegenständen der Wohnung, die ihnen gemeinsam gehören sollen. Damit hat E einen hälftigen Miteigentumsanteil am Sofa erlangt.

4. Eigentumserwerb des V von A, § 929 S. 1 BGB
Dann könnte der V das Eigentum an dem Sofa von A nach § 929 S. 1 BGB (zurück-)erworben haben. Hier ist zwischen den Miteigentumsanteilen des A einerseits und der E andererseits zu differenzieren.

a) Miteigentumsanteil des A
Voraussetzung für den Erwerb des Miteigentumsanteils des A ist eine Einigung, die Übergabe, das Einigsein sowie die Berechtigung des A.

aa) Einigung, §§ 145 ff. BGB
A und V müssten sich über die Eigentumsübertragung geeinigt haben. Hier hat A dem V vorgeschlagen, den Kauf des Sofas rückgängig zu machen. A konnte den restlichen Kaufpreis i.H.v. 500 Euro nicht mehr an V zahlen. A und V haben sich darauf geeinigt, dass V das Sofa zurücknimmt. Damit haben sie vereinbart, dass V wieder Eigentümer des Sofas werden soll. Eine Einigung liegt folglich vor.

bb) Übergabe
Eine Übergabe des Sofas von A an V hat durch die Mitnahme des V stattgefunden.

cc) Einigsein
A und V waren sich über die Eigentumsübertragung zum Zeitpunkt der Übergabe auch einig.

dd) Berechtigung
Schließlich müsste A zur Eigentumsübertragung auch berechtigt gewesen sein. Grundsätzlich ist A als (Mit-)Eigentümer des Sofas zur Übereignung berechtigt. Jedoch könnte seine Verfügungsbefugnis der Beschränkung der §§ 1369 I 1, 1366 IV BGB unterliegen. Danach kann ein Ehegatte über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(1) Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB
Zunächst müsste zwischen A und E eine Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB vorliegen. Aus der Systematik der §§ 1369, 1366 BGB ist abzuleiten, dass eine Zugewinngemeinschaft vorliegen muss. A und E sind Anfang Dezember 2011 die Ehe eingegangen und haben keinen Ehevertrag geschlossen. Damit ist davon auszugehen, dass A und E im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 I BGB leben. Damit liegt die Zugewinngemeinschaft vor.

(2) Haushaltsgegenstand
Ferner müsste es sich bei dem Sofa um einen Haushaltsgegenstand i.S.d. § 1369 BGB handeln. Zu den Haushaltsgegenständen zählen alle Gegenstände, die für die Haus- und Wohnwirtschaft verwendet werden. Aber auch Gegenstände der Ehegatten, die nach Vermögens- und Lebensverhältnissen für das Zusammenleben von Interesse sind, sind davon erfasst. Hier hat A der E die Wohnungseinrichtung nach der Hochzeit geschenkt und dazu gehörte auch das Sofa. A und E saßen jeden Abend auf dem Sofa und schauten darauf fern. Damit ist das Sofa sowohl ein Gegenstand der Wohnwirtschaft der Eheleute A und E als auch von persönlichem Interesse der Eheleute gewesen. Somit ist das Sofa ein Haushaltsgegenstand gewesen.

(3) Eigentum des A
Zudem müsste es sich bei dem Sofa um Eigentum des A gehandelt haben, § 1369 I BGB. A hatte einen Miteigentumsanteil an dem Sofa. Damit liegt diese Voraussetzung ebenfalls vor.

(4) Keine Genehmigung
Schließlich dürfte eine Genehmigung der E nicht vorliegen. Eine Genehmigung der E liegt nicht vor, im Gegenteil: sie hat die sofortige Rückgabe des Sofas von V verlangt.
Somit sind die Voraussetzungen der §§ 1369 I, 1366 IV BGB erfüllt. Danach unterliegt der A einer Verfügungsbeschränkung. Die Verfügung an den V war damit A unwirksam. A war nicht zur Übereignung berechtigt.

ee) Gutgläubiger Erwerb, §§ 929 S. 1, 932 BGB
Die fehlende Berechtigung des A könnte durch einen gutgläubigen Erwerb des V gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB überwunden worden sein. V wusste nicht, dass A verheiratet war und war damals davon ausgegangen, dass sich das Sofa im Alleineigentum des A befunden hatte. Jedoch regeln §§ 1369 I, 1366 IV BGB eine absolute Verfügungsbeschränkung. Auch ein gutgläubiger Erwerb kann nicht darüber hinweg helfen. Damit hat V das Eigentum des A am Sofa auch nicht nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erworben.

b) Miteigentumsanteil der E
Fraglich ist, ob V gegebenenfalls den Miteigentumsanteil der E am Sofa nach § 929 S. 1 BGB durch Übereignung des A erworben hat. Auch hier könnte die absolute Verfügungsbeschränkung der §§ 1369, 1366 IV BGB dem entgegenstehen. Zu beachten ist, dass §§ 1369 I, 1366 IV BGB das Verbot der Verfügungen über Haushaltsgegenstände desjenigen Ehegatten vorsieht, der verfügt. Hier geht es aber um das Eigentum der E, nicht des A. Fraglich ist, ob §§ 1369 I, 1366 IV BGB eine Verfügungsbeschränkung für Haushaltsgegenstände des anderen Ehegatten vorsehen. Der Wortlaut gibt dies nicht her. Jedoch könnte an eine analoge Anwendung zu denken sein. Eine Verfügungsbeschränkung für das Eigentum des anderen Ehegatten ist in den §§ 1363 ff. BGB nicht geregelt, damit liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Auch sind die Fälle vergleichbar. Es kann keinen unterschied machen, ob A über sein eigenes Eigentum oder über das der E verfügt. Es handelt sich um das Ehevermögen. Vielmehr ist in diesen Fällen das Eigentum des anderen Ehegatten schutzwürdiger, sodass eine Verfügungsbeschränkung erst recht für Verfügungen über das Eigentum des anderen Ehegatten bestehen muss. Darüber hinaus kann aus dem Rechtsgedanken des § 935 BGB eine Verfügungsbeschränkung abgeleitet werden, da die Verfügung in Bezug auf die E ein „Abhandenkommen“ darstellt.

Damit hat A weder über seinen Anteil am Eigentum des Sofas noch über den Anteil der E verfügt. Der V hat nicht das Eigentum am Sofa durch A erworben.

5. Ergebnis
E ist noch (Mit-)Eigentümer des Sofas.

III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
Weiterhin dürfte V kein Recht zum Besitz des Sofas haben, § 986 BGB. Im Verhältnis zu E besteht ein solches Recht nicht.

IV. Keine Einreden
Zudem dürften dem Anspruch der E keine Einreden des V entgegenstehen. Hier könnte sich V auf das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB berufen. Danach kann er die Herausgabe verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Hier haben A und V eine Rücknahmevereinbarung getroffen, aus der Ansprüche des V gegen A resultieren könnten. Gem. § 1357 BGB müsste sich dann auch E als Ehefrau diese Ansprüche gegen sich gelten lassen. Jedoch betrifft die Vereinbarung nur den A, nicht die E. Ferner stellt die Rücknahmevereinbarung kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dar. Damit stehen dem V keine Einreden zu.

V. Geltendmachung durch E
Gem. § 1368 BGB kann E den Herausgabeanspruch, und zwar an sich, geltend machen.

VI. Ergebnis
E hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe des Sofas aus § 985 BGB.

B. Herausgabeanspruch der E gegen V aus § 812 I 1 1. Fall BGB

Der E könnte ferner ein Anspruch auf Herausgabe des Sofas gegen V aus §§ 812 I 1 1. Fall, 818 I BGB zustehen.

I. Etwas erlangt
V müsste zunächst etwas erlangt haben. Dies meint jeden vermögenswerten Vorteil. Hier hat V Besitz am Sofa erlangt. Damit ist diese Voraussetzung erfüllt.

II. Durch Leistung
Ferner müsste V den Besitz am Sofa durch Leistung des A erlangt haben. Leistung meint jede bezweckte und bewusste Mehrung fremden Vermögens. Hier hat A dem V zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Rückkauf den Besitz am Sofa Überlassung. Der Besitz stellt auch eine Mehrung des Vermögens dar. Damit liegt eine Leistungsbeziehung vor.

III. Ohne Rechtsgrund
Zudem müsste das Etwas ohne Rechtsgrund erlangt worden sein. Als Rechtsgrund kommt hier die Rücknahmevereinbarung zwischen A und V in Betracht. Jedoch sehen §§ 1369, 1366 IV BGB vor, dass auch schuldrechtliche Rechtsgeschäfte, die Grundlage für eine Verfügung sind, unwirksam sind. Damit liegt kein Rechtsgrund vor.

IV. Rechtsfolge
Gem. §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB kann die Herausgabe des erlangten Etwas verlangt werden.

V. Geltendmachung durch E
E müsste den Anspruch aus § 812 I 1 1. Fall BGB auch geltend machen dürfen. § 1369 III BGB verweist auf § 1368 BGB, der primär eine Verfügung betrifft. Jedoch geht es darin insgesamt darum, dass der Ehegatte die Ansprüche geltend machen kann, die aus dem Vorgang resultieren.

VI. Ergebnis
E hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe des Sofas aus §§ 812 I 1 1. Fall, 818 I BGB.

C. Sonstige Herausgabeansprüche
Weitere Herausgabeansprüche der E gegen V bestehen nicht.

2. Frage: Abwehrmaßnahmen gegen die Zwangsvollstreckung in den Flügel

Fraglich ist, ob E erfolgreich Abwehrmaßnahmen gegen die Zwangsvollstreckung in den Flügel betreiben kann.

A. Erinnerung, § 766 ZPO
Zunächst könnte E die Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen. Dies hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Erinnerung zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit
Die Erinnerung nach § 766 ZPO müsste zulässig sein.

1. Statthaftigkeit
Die Erinnerung nach § 766 ZPO müsste statthaft sein. Die Erinnerung ist statthaft, wenn formelle Einwendungen geltend gemacht werden, also Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckungsmaßnahme. Hier ist E der Auffassung, dass die Vollstreckung in den Flügel nicht in Ordnung war. Insofern könnte E eine formelle Einwendung geltend machen, sodass die Erinnerung statthaft ist.

2. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit müsste gewahrt worden sein. Gem. §§ 766 I, 764 II, 802 ZPO ist ausschließlich das Amtsgericht für die Erinnerung zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat.

3. Erinnerungsbefugnis
Zudem müsste E zur Erinnerung befugt sein. Es bedarf einer solchen Befugnis, da E nicht Vollstreckungsschuldnerin ist, sondern Dritte. Damit muss sich E auf drittschützende Vorschriften berufen können. Liegen diese vor, kann E als Nichtschuldnerin intervenieren. In Betracht kommt ein Verstoß gegen § 809 ZPO. In § 809 ZPO ist geregelt, dass bei herausgabebereiten Dritten vollstreckt werden darf. E ist Dritte, aber nicht herausgabebereit gewesen. Sie hat der Vollstreckung in den Flügel durch den Gerichtsvollzieher widersprochen. § 809 ZPO schützt aber gerade den Dritten und seinen Gewahrsam. Es soll verhindert werden, dass der Vollstreckungsgläubiger einfach in Sachen bei einem Dritten vollstreckt und diese entfernen lässt. Ein solcher Verstoß ist im vorliegenden Fall auch möglich. Damit ist E erinnerungsbefugt.

4. Rechtsschutzbedürfnis
Schließlich müsste das Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Dieses ist gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat, aber noch nicht beendet ist. Der Gerichtsvollzieher hat den Flügel bereits gepfändet, ein Erlös ist aber noch nicht ausgekehrt worden. Damit liegt das Rechtsschutzbedürfnis vor.

Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist zulässig.

II. Begründetheit
Die Erinnerung müsste begründet sein. Dies ist sie, soweit formelle Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme vorliegen. Damit ist die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die E sich nur auf drittschützende Vorschriften berufen kann. Damit ist die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung in Bezug auf drittschützende Vorschriften zu prüfen.
Ein Antrag des Vollstreckungsgläubigers liegt vor, der Gerichtsvollzieher war nach § 808 I ZPO auch zuständig für die Vollstreckung wegen Geldforderung in körperliche Sachen. Ferner liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor wie Titel, Klausel, Zustellung. Insbesondere liegt ein Titel in Gestalt eines Vollstreckungsbescheids nach § 794 I Nr. 4 ZPO vor. Fraglich ist, ob ein Verstoß gegen § 809 ZPO vorliegt und damit die Zwangsvollstreckung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Gem. § 809 ZPO darf bei einem Dritten, der (Mit-)Gewahrsam hat, nur dann vollstreckt werden, wenn dieser herausgabebereit ist. Der Flügel befindet sich in der Wohnung des A und der E. Danach läge Mitgewahrsam vor. Jedoch ist in § 739 ZPO eine Alleingewahrsamsvermutung geregelt. Danach wird unter den dortigen Voraussetzungen bei Eheleuten vermutet, dass der Vollstreckungsschuldner Alleingewahrsam hat, unabhängig davon, ob der Ehepartner die Sache auch nutzt oder nicht. In dem Umfang, wie die Alleineigentumsvermutung des § 1362 BGB greift, greift auch die Vermutung des § 739 ZPO. § 1362 BGB greift bei Gegenständen, die sich im Besitz der Ehegatten befinden. Befindet sich der Flügel im Besitz des A, wird zugunsten des R vermutet, dass A Alleineigentümer ist und damit nach § 739 ZPO auch Alleingewahrsam hat. Dies bedeutet, dass die E wiederum keinen Gewahrsam am Flügel hat und damit nicht schützenswert ist. Fraglich ist, ob die Alleingewahrsamsvermutung widerlegt worden ist. Jedoch ist § 739 ZPO im Vergleich zu § 1362 BGB unwiderleglich. Grund hierfür sind die Mechanismen der Zwangsvollstreckung. Es ist dem Gerichtsvollzieher nicht zuzumuten, aufwendige Eigentumsprüfungen vorzunehmen. Damit greift § 809 ZPO mangels Gewahrsams der E nicht. Insofern ist die Erinnerung unbegründet.

III. Ergebnis
Die Erinnerung hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

B. Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
E könnte mit Erfolg die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben, wenn sie zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit
Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO müsste zulässig sein.

1. Statthaftigkeit
Die Drittwiderspruchsklage müsste statthaft sein. Sie ist statthaft, wenn der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend macht. Dazu gehört typischerweise das Eigentum. Hier jedoch hat E nur Sicherungseigentum am Flügel. Fraglich ist, ob die Drittwiderspruchsklage auch bei Sicherungseigentum statthaft ist. Dies ist umstritten.

a) Eine Ansicht
Nach einer Auffassung ist bei Sicherungseigentum die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO statthaft. Damit wäre die Drittwiderspruchsklage nicht statthaft.

b) Andere Ansicht
Nach einer anderen Ansicht ist bei Sicherungseigentum die Drittwiderspruchsklage statthaft.

c) Stellungnahme
Da beide Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, bedarf es einer Stellungnahme. Für die erste Ansicht spricht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Im modernen Rechtsverkehr sei das Sicherungseigentum nur ein Ersatz für das Pfandrecht. Und bei Pfandrechten könne nur die Klage auf vorzugsweise Befriedigung erhoben werden.
Die andere Ansicht argumentiert mit einer rechtlichen Betrachtungsweise. Eigentum bleibe Eigentum. Die schuldrechtliche Vereinbarung über die Rückübertragungspflicht ändere nichts am Eigentum. Das Abstraktionsprinzip ist zu beachten. Damit ist dieser Ansicht zu folgen. Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft.

2. Zuständigkeit
Für die Drittwiderspruchsklage ist sachlich das Landgericht aufgrund des Streitwerts zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 GVG; § 6 ZPO. Örtlich ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat §§ 771, 802 ZPO.

3. Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Die Zwangsvollstreckung hat auch die Pfändung begonnen, ohne Auskehr des Erlöses ist sie auch noch nicht beendet worden.

Die Klage ist zulässig.

II. Begründetheit
Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht behauptet und keine Einwendungen entgegenstehen.

1. Ein die Veräußerung hinderndes Recht
Der E müsste ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehen. E beruft sich auf das Eigentum am Flügel.

a) Ursprünglich
Ursprünglich war A Eigentümer des Flügels.

b) Eigentumserwerb der E nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
Dann könnte E das Eigentum am Flügel von E nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erworben haben. A und E haben sich darüber geeinigt, dass A ihr das Eigentum zur Sicherheit übereignet. Auch ist ein Besitzmittlungsverhältnis geschlossen worden. A und E waren sich auch einig und A als Eigentümer schließlich zur Übertragung berechtigt. Damit hat E das Eigentum nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erworben.

2. Keine Einwendungen
Ferner dürften keine Einwendungen vorliegen. In Betracht kommt hier die dolo-agit-Einrede nach § 242 BGB. Grundlage für eine Herausgabe könnte vorliegend § 3 II AnfG sein. E könnte das Eigentum am Flügel in anfechtbarer Weise erlangt haben. Damit soll verhindert werden, dass der Vollstreckungsschuldner sein Eigentum zulasten des Vollstreckungsgläubigers an Dritte übereignet.

a) Anfechtungsberechtigung, § 2 AnfG
R müsste Anfechtungsberechtigter sein. Anfechtungsberechtigt ist, wer einen vollstreckbaren Titel hat. Hier hat R einen Vollstreckungsbescheid, der ein Titel nach § 794 I Nr. 4 ZPO ist. Im Übrigen hat R auch eine fällige Forderung und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners A hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt. Damit ist R anfechtungsberechtigt nach § 2 AnfG.

b) Rechtshandlung, § 1 AnfG
Die Sicherungsübereignung des Flügels von A an E ist eine Rechtshandlung i.S.d. § 1 AnfG.

c) Objektive Gläubigerbenachteiligung
Ferner müsste eine objektive Gläubigerbenachteiligung eingetreten sein. Wurde das Eigentum am Flügel aus dem Vermögen des A in das Vermögen der E übertragen, steht es nicht mehr dem Vollstreckungsvermögen für den R zur Verfügung. Es ist von Nachteil für den R, dass der Flügel nicht mehr da ist, um in ihn vollstrecken zu können. Damit liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor.

d) Nahestehende Person, § 3 II AnfG
Zudem bedarf es einer nahestehenden Person, an die der A das Eigentum übertragen hat. E ist als Ehefrau gem. § 138 InsO eine nahestehende Person i.S.d. § 3 II AnfG.

e) Entgeltlicher Vertrag
Weiterhin müsste ein entgeltlicher Vertrag vorliegen. Die Sicherheitsübereignung betrifft nur die dingliche Seite, dient aber typischerweise dazu, dass man im Gegenzug etwas dafür erhält wie ein Darlehen. Im vorliegenden Fall hat A von E ein Darlehen erhalten. Die Sicherungsübereignung muss in diesem Kontext gesehen werden und damit liegt ein entgeltlicher Vertrag vor.

f) Frist
Gem. § 3 II 2 1. Hs AnfG ist eine Frist zu beachten, bei deren Ablauf die Geltendmachung der Anfechtbarkeit ausgeschlossen ist. Danach darf der Vertrag nicht früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden sein. Hier hat A der E vor einigen Wochen das Eigentum am Flügel übertragen. Damit ist die Frist von zwei Jahren noch nicht verstrichen.

g) Kein Ausschluss
Schließlich darf das Anfechtungsrecht des R nicht ausgeschlossen sein. Gem. § 3 II 2 2. Hs AnfG ist das Recht ausgeschlossen, wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, den Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Dabei ist zu beachten, dass die Negativ-Formulierung eine Beweislast für E beinhaltet. Damit muss sie Beweise dafür vorlegen, dass sie keine Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des A hatte. Im vorliegenden Fall lässt sich dies aber nicht aufklären, die Unaufklärbarkeit geht damit zulasten der E. Damit ist davon auszugehen, dass sie Kenntnis hatte und damit das Anfechtungsrecht des R nicht ausgeschlossen ist.

Somit steht dem Recht der E am Flügel die Einwendung des § 242 BGB i.V.m. § 3 II AnfG entgegen. Damit ist ihre Drittwiderspruchsklage nicht begründet.

III. Ergebnis
Die Drittwiderspruchsklage ist zulässig, aber unbegründet. Damit hat sie keine Aussicht auf Erfolg.