Fall: Die Unternehmensnachfolge

Ausgangsfall Lieferant L verkaufte und lieferte im Mai 2014 dem Elektrogroßhändler Jürgen Engel (E), der seinen Elektrohandel unter der Firma „Jürgen Engel Elektrogroßhandel“ führt, zehn leistungsstarke Ölradiatoren zum Preis von EUR 2.500,-, die dieser fortan als Heizung für seinen Betrieb nutzte, da das Bürogebäude seines Betriebs bislang über keinerlei Heizung verfügte. Eine Zahlung durch E erfolgte zunächst nicht. Im August 2014 veräußert der E seinen Elektrohandel vollständig an den Elektromeister Johann Dreyfus (D). Dieser führte das Geschäft des E unter der Bezeichnung „Jürgen Engel Elektrogroßhandel, Inh. Johann Dreyfus“ weiter. Dabei wurde vereinbart, dass D für Schulden des E nicht einstehen solle. Durch einen Zufall - der Schwager der Cousine des L war zum Zeitpunkt der Vereinbarung über den Veräußerungsvertrag zwischen E und D zufällig im Geschäft des E und hörte dieses Detail der Veräußerungsvereinbarung unbemerkt mit - erfuhr dies auch der L. L möchte nun von Ihnen im September 2014 wissen, von wem er Zahlung der EUR 2.500,- verlangen kann.

Abwandlung 1
Die Radiatoren haben einen kleinen optischen Mangel, so dass L und E noch im Mai 2014 einen Nachlass von EUR 500,- für alle Geräte zusammen vereinbart haben. Als L im September 2014 die Zahlung verlangt, zahlt E EUR 2.000,- an L.
E möchte nun wissen, ob er bei D Regress nehmen kann.

Abwandlung 2
E hatte im Zeitpunkt der Veräußerung noch eine Forderung in Höhe von EUR 3.000,- gegen den F aus der Lieferung einer Gastronomiegefriertruhe. E und D vereinbarten im Zuge der Veräußerung des Elektrohandels, dass diese Forderung weiterhin dem E zustehen soll. Im Oktober 2014 zahlt der F den Preis für die Gastronomiegefriertruhe, allerdings nicht an E, sondern an D.
E verlangt nun von D die EUR 3.000,- heraus. Mit Erfolg?


Ausgangsfall

A. Anspruch L gegen E
L könnte einen Anspruch gegen E aus § 433 II BGB auf Zahlung von EUR 2.500,- haben.

I. Anspruch entstanden
Ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB setzt zunächst voraus, dass zwischen L und E ein wirksamer Kaufvertrag besteht, § 433 BGB. Hier haben sich L und E darüber geeinigt, dass L dem E zehn Ölradiatoren zum Preis von EUR 2.500,- verkauft. Es liegt somit ein wirksamer Kaufvertrag vor, so dass dem L aus § 433 II BGB ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen E zusteht.

II. Anspruch nicht erloschen
Dieser Anspruch dürfte nicht erloschen sein. Dies könnte hier dadurch der Fall sein, dass der D das Geschäft des E im Mai 2014 übernommen hat.

1. Kein Anspruchsuntergang nach § 25 I 1 HGB
Fraglich ist zunächst, ob der Anspruch des L gegen E gemäß § 25 I 1 HGB erloschen ist. Nach dieser Vorschrift haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Danach hat D, als Nachfolger des E, der für die Schulden des E einzustehen. Allerdings lässt sich aus § 25 I 2 HGB nicht schließen, dass D nun alleiniger Schuldner des L ist. Vielmehr geht aus § 26 I HGB hervor, dass § 25 I HGB zu einer „Schuldmitübernahme“ (Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts) des Erwerbers führt. Diese Schuldmitübernahme führt zu einer Gesamtschuld von E und D gegenüber L.
Damit stellt § 25 I 1 HGB keinen Erlöschenstatbestand für bestehende Verbindlichkeiten des früheren Inhabers dar.

2. Kein Anspruchsuntergang durch Nachhaftungsbegrenzung, § 26 I HGB
Grundsätzlich kann die Nachhaftung des früheren Inhabers durch Ablauf der fünfjährigen Ausschlussfrist des § 26 I HGB ausgeschlossen bzw. untergegangen sein. Vorliegend ist diese Frist allerdings noch nicht verstrichen, so dass der Anspruch des L gegen E auch von daher nicht untergegangen ist.

3. Kein Untergang durch Rechtsgeschäft
Weiterhin kann ein Anspruch grundsätzlich auch durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung (z.B. Schuldübernahme etc.) untergegangen sein. Vorliegend liegt aber weder eine Vereinbarung im Sinne des § 414 BGB zwischen L und D, noch eine entsprechende Vereinbarung im Sinne von § 415 BGB zwischen E und D vor.

Der Anspruch des L gegen E ist damit nicht erloschen.

III. Anspruch durchsetzbar
Anzeichen für eine Undurchsetzbarkeit des Anspruchs des L sind nicht ersichtlich, insbesondere kommt hier eine Einrede der Verjährung nach § 214 I BGB nicht in Betracht.

IV. Ergebnis
L hat einen Anspruch auf Zahlung von EUR 2.500,- gegen E.

B. Anspruch L gegen D
L könnte ferner einen Anspruch auf Zahlung der EUR 2.500,- gegen D aus § 433 II BGB i.V.m. § 25 I 1 HGB haben. Danach würde der D, wenn er ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, hier E, haften.

I. Handelsgeschäft
Es müsste sich bei dem fortgeführten Geschäft um ein Handelsgeschäft handeln. Handelsgeschäfte sind nach § 343 HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. E, als ursprünglicher Eigentümer des fortgeführten Geschäfts, müsste also Kaufmann im Sinne des HGB (gewesen) sein. E könnte Istkaufmann im Sinne des § 1 HGB sein. Dies setzt nach § 1 I HGB voraus, dass der Betrieb des Elektrogroßhandels ein Gewerbe darstellt. Der Betrieb eines Elektrogroßhandels stellt eine offene, erlaubte, auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete, selbständige Tätigkeit dar und ist damit ein Gewerbe im Sinne des § 1 I HGB. Darüber hinaus müsste das Gewerbe des E auch ein Handelsgewerbe im Sinne des § darstellen. Nach § 1 II HGB ist Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Hier handelt es sich bei dem Betrieb des E um einen Großhandel für Elektrogeräte, so dass davon auszugehen ist, dass für den Betrieb dieses Unternehmens ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist und damit nach der Vermutungsregel des § 1 II HGB ein Handelsgewerbe vorliegt. Damit ist E Istkaufmann im Sinne des § I 1 HGB. Der Kauf von Ölradiatoren gehört, auch wenn sie „nur“ als Betriebsausstattung dienen und nicht zur Weiterveräußerung bestimmt sind, zum Betrieb des Handelsgewerbes des E und ist damit für diesen auch ein Handelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB bzw. § 25 I 1 HGB.

II. Unter Lebenden erworben
D müsste das Handelsgeschäft unter Lebenden erworben haben. Hier wurde der Elektrogroßhandel von E an D veräußert und nicht etwa vererbt, so dass ein Erwerb unter Lebenden vorliegt.


III. Fortführung unter der bisherigen Firma
Weiterhin müsste D das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführen. Für eine Fortführung in diesem Sinne ist nicht erforderlich, dass die Firmenbezeichnung identisch fortgeführt wird. Ausreichend ist, wenn sich der Kern der alten und der neuen Firma gleichen. Hier führt der D die Firma des E unter Verwendung des Zusatzes „Inh. Johann Dreyfus“ fort. Es ist insoweit klar erkennbar, dass es sich weiterhin um den gleichen Elektrogroßhandel wie vor der Veräußerung handelt, da sich der Kern der alten oder neuen Firma decken. Die Verwendung eines das Nachfolgeverhältnis kennzeichnen Zusatzes, wie „Inh. Johann Dreyfus“ ist nach § 25 I 1 HGB ausdrücklich zulässig und steht einer Fortführung der bisherigen Firma nicht entgegen.

IV. Im Betrieb des Geschäfts begründete Verbindlichkeit
Ferner müsste die betreffende Verbindlichkeit im Betrieb des Geschäfts begründet sein. Nicht im Betrieb des Geschäfts begründet sind private Verbindlichkeiten des Betriebsinhabers. Hier kaufte der E die zehn Ölradiatoren als Heizung für seine bis dahin unbeheizte Lagerhalle. Die mit dem Kauf der Radiatoren begründete Verbindlichkeit ist daher dem Geschäft des E zuzurechnen und stellt somit eine im Betrieb des Geschäfts begründete Verbindlichkeit dar.

V. Kein Haftungsausschluss, § 25 II HGB
Ein Anspruch des L gegen den Erwerber setzt ferner voraus, dass kein Haftungsausschluss greift. Ein solcher könnte sich hier aus der Vereinbarung zwischen E und D ergeben, dass D Verschulden des E nicht einstehen soll. Die Wirksamkeit eines solchen Haftungsausschlusses bestimmt sich nach § 25 II HGB. Danach ist eine von § 25 I HGB abweichende Vereinbarung einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

1. Vereinbarung eines Haftungsausschlusses
Eine von § 25 I HGB abweichende Vereinbarung setzt voraus, dass eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber vorliegt, nach der der Erwerber für die Verbindlichkeiten des Veräußerers Dritten gegenüber nicht haften soll. Vorliegend haben der Veräußerer E und der Erwerber D eine solche Vereinbarung getroffen und damit einen Haftungsausschluss vereinbart.

2. Geltung im Außenverhältnis
Der im Innenverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber vereinbarte Haftungsausschluss erlangt nach § 25 II HGB nur dann im Außenverhältnis Geltung, wenn er entweder ins Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist. Hier wurde der Haftungsausschluss nicht ins Handelsregister eingetragen. Vielmehr erfuhr der L zufällig über einen entfernten Bekannten von der Vereinbarung. Dies reicht für eine Mitteilung im Sinne des § 25 II HGB nicht aus, so dass dessen Voraussetzungen insgesamt nicht erfüllt sind und damit der Haftungsausschluss keine Geltung im Außenverhältnis erlangt. Damit liegt hier kein wirksamer Haftungsausschluss gegenüber L vor.


VI. Ergebnis
L hat einen Anspruch auf Zahlung von EUR 2.500,- gegen V aus § 433 II BGB i.V.m. § 25 I 1 HGB.


Abwandlung 1
E könnte einen Regressanspruch auf Zahlung von EUR 1.000,- gegen D aus §§ 426 I, II, 433 II BGB haben. Dazu müsste E und D Gesamtschuldner sein und E die Verbindlichkeit gegenüber L gemäß § 362 BGB erfüllt haben.

I. Gesamtschuldnerschaft, § 421 BGB
E und D müssten gegenüber L Gesamtschuldner im Sinne des § 421 S. 1 BGB sein. Gesamtschuldnerschaft im Sinne des § 421 S.1 BGB liegt vor, wenn mehrere Personen eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Insoweit ist zu beachten, dass §§ 25 I 1, 26 HGB ein Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts darstellen (s.o.). Nach diesen Vorschriften soll der Gläubiger durch diesen Schuldbeitritt einen zusätzlichen Schuldner für die ihm gebührende Leistung erhalten. Nicht bezweckt ist durch diese Regelungen, dass der Gläubiger, hier der L, insgesamt eine erhöhte Leistung verlangen kann. Vielmehr soll er die Erfüllung der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeit nur einmal, hier entweder von E oder D, verlangen können. Dies entspricht der Gesamtschuldnerschaft im Sinne des § 421 S. 1 BGB. Entsprechend sind E und D hier gegenüber L Gesamtschuldner im Sinne des § 421 S. 1 BGB.

II. Erfüllung, § 362 BGB
Der Regressanspruch nach § 426 I, II BGB setzt ferner voraus, dass der Anspruchsteller die gesamtschuldnerische Verbindlichkeit seinerseits erfüllt hat. Erfüllung tritt nach § 362 BGB ein, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Hier hat E die gegenüber L noch bestehende Verbindlichkeit von EUR 2.000,- bewirkt, so dass Erfüllung im Sinne des § 362 BGB eingetreten ist.

III. Rechtsfolge des § 426 BGB
Nach § 426 I, II 1 BGB kann derjenige Gesamtschuldner, der die Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger ausgeglichen hat, hälftigen Ausgleich von dem anderen Gesamtschuldner verlangen. Dies gilt nach § 426 I 1 BGB a.E. aber nur insoweit, als nichts anderes vereinbart ist. Im vorliegenden Fall war zwischen E und D vereinbart, dass D für die Verbindlichkeiten des E nicht einstehen sollte. Diese Vereinbarung stellt eine abweichende Vereinbarung im Sinne des § 426 I 1 BGB dar, die hier dazu führt, dass E von D keinen hälftigen Ausgleich verlangen kann.

IV. Ergebnis
E hat gegen D keinen Regressanspruch aus §§ 426 I, II, 433 II BGB.


Abwandlung 2
E könnte gegen D ein Anspruch auf Herausgabe der EUR 3.000,- aus § 816 II BGB haben. Dazu müsste der Anspruch entstanden und nicht erloschen oder undurchsetzbar sein.

I. Anspruch entstanden
Es müsste ein Anspruch des E gegen den D entstandenen sein. Insoweit kommt hier nur ein Anspruch aus § 816 II BGB in Betracht. Dieser setzt voraus, dass eine Leistung eines Nichtberechtigten gegeben ist, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist.

1. Leistung an einen Nichtberechtigten
Es müsste zunächst eine Leistung eines Nichtberechtigten vorliegen. Vorliegend leistete der F eine Zahlung in Höhe von EUR 3.000,- an D, um damit die bezüglich der Gastronomiegefriertruhe bestehende Verbindlichkeit zu begleichen. Insoweit müsste D bezüglich der Entgegennahme dieser Zahlung Nichtberechtigter sein. Dies ist dann der Fall, wenn D weder Inhaber der Forderung ist, noch nach § 185 I BGB zur Einziehung ermächtigt ist.

a) D als Inhaber der Forderung
Die Forderung resultiert aus einem Kaufvertrag zwischen E und F, nach welchem E ein Kaufpreisanspruch in Höhe von EUR 3.000,- gegen F zusteht. Damit war E ursprünglich Inhaber der Forderung. Fraglich ist, ob die Forderung durch die Unternehmensübernahme auf D übergegangen ist.

aa) Übergang durch Abtretung, § 398 BGB
Denkbar ist grundsätzlich, dass die Forderung im Wege einer Abtretung im Sinne des § 398 BGB auf den D übergegangen ist. Eine Abtretung setzt eine entsprechende Einigung über den Forderungsübergang voraus. Hier haben E und D ausdrücklich vereinbart, dass die Forderung weiterhin dem E zustehen soll. Damit liegt keine Einigung über eine Abtretung der Forderung an D vor.

bb) Übergang über § 25 I 2 HGB
Fraglich ist, ob die Forderung aus anderen Gründen auf den D übergegangen ist. In Betracht kommt insoweit § 25 I 2 HGB. Danach gelten die in dem Betriebe begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben. Insoweit ist umstritten, welche Bedeutung dieser Vorschrift zukommt.
Nach einer Ansicht bewirkt die Vorschrift des § 25 I 2 HGB einen gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis). Folge dieser Vorschrift wäre, dass, soweit die Voraussetzungen des § 25 I 2 HGB vorliegen, alle betrieblichen Forderungen des E auf D übergegangen wären. Die Gegenansicht sieht in § 25 I 2 HGB lediglich eine bloße Schuldnerschutzvorschrift. Inhaber der Forderung sei weiterhin der ursprüngliche Inhaber der Forderung und nicht der Erwerber des Unternehmens. Die Bedeutung der Vorschrift liege insbesondere darin, dass der Schuldner schuldbefreiend sowohl an den Erwerber als auch an den bisherigen Inhaber des Unternehmens leisten könne. Für die Ansicht, dass § 25 I 2 HGB lediglich eine Schuldnerschutzvorschrift darstellt, spricht insbesondere der Wortlaut des § 25 I 2 HGB („gelten den Schuldnern gegenüber“). Sie ist entsprechend der ersten Ansicht vorzuziehen, so dass danach hier kein Forderungsübergang nach § 25 I 2 HGB gegeben ist.

Damit ist E Inhaber der Forderung geblieben.

b) Vorliegen einer Einziehungsermächtigung i.S.d. § 185 I BGB
Grundsätzlich könnte sich die Berechtigung des D zur Annahme der Zahlung des F auf die Forderung bezüglich der Gastronomiegefriertruhe auch aus einer Einziehungsermächtigung im Sinne des § 185 I BGB ergeben. Die Vereinbarung einer solchen zwischen E und D ist vorliegend aber nicht ersichtlich.

Damit war D Nichtberechtigter, so dass die Zahlung des F an D eine Leistung an einen Nichtberechtigten
darstellt.

2. Dem Berechtigten gegenüber wirksam
Die Leistung müsste auch dem Berechtigten, also dem E, gegenüber wirksam sein, was der Fall wäre, wenn der Leistung des F schuldbefreiende Wirkung zukäme. Dies wäre wiederum der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 25 I 2 HGB vorlägen. Diese ergeben sich zum einen aus § 25 I 1 HGB, dessen Voraussetzungen auch im Falle des § 25 I 2 HGB vorliegen müssen, und aus den in § 25 I 2 HGB aufgestellten Erfordernissen, insbesondere, dass der Veräußerer der Fortführung der Firma zugestimmt haben muss. Insoweit wurde schon festgestellt, dass es sich bei dem Geschäft des E um ein Handelsgeschäft handelt, das unter Lebenden erworben wurde und dass die Fortführung unter der bisherigen Firma erfolgt. Verkauf und Lieferung der Gastronomiegefriertruhe, mithin eines Elektroartikels, werden, das ist anzunehmen, im Rahmen des Elektrohandelsbetriebes erfolgt sein, so dass es sich bei der Kaufpreisforderung auch um eine im Betrieb des Geschäfts begründete Forderung im Sinne des § 25 I 2 HGB handelt. Die nach § 25 I 2 HGB zudem erforderliche Zustimmung zur Fortführung dürfte im Rahmen der Betriebsveräußerung erfolgt sein. Somit sind die Voraussetzungen des § 25 I 2 HGB als gegeben anzusehen.
Rechtsfolge des § 25 I 2 HGB ist, dass F an den Erwerber, hier also an den D, schuldbefreiend leisten konnte. Infolgedessen stellt die Zahlung des F an den Nichtberechtigten (D) eine dem Berechtigten (E) gegenüber wirksame Leistung dar.
Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 816 II BGB hier vor.

3. Rechtsfolge
Rechtslage des § 816 II BGB ist, dass der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet ist. Damit steht dem E hier ein Anspruch gegen den D auf Herausgabe der EUR 3.000,- zu.

II. Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar
Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch erloschen oder undurchsetzbar sein könnte, sind nicht ersichtlich.