Problem - Bedeutung des § 25 I 2 HGB

Problem – Bedeutung des § 25 I 2 HGB

Im Rahmen der Haftung bei Firmenfortführung kann sich das Problem der Bedeutung des § 25 I 2 HGB stellen. In § 25 I 2 HGB steht, dass die Forderungen, die im Betrieb begründet waren, den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen gelten. Fraglich ist, welche Bedeutung diese Regelung hat. Beispiel: A hat einen großen Malereibetrieb, den er unter dem Namen „Anton Meyer“ führt. A überträgt den Betrieb an B, der das Unternehmen unter der Bezeichnung „Anton Meyer Nachfolger B“ fortführt. A und B vereinbaren, dass A weiter die Forderungen zustehen sollen. A hat gegen C eine offene Forderung aus § 433 II BGB. C zahlt nun anlässlich der Übertragung des Unternehmens den offenen Betrag i.H.v. 1.000 Euro an B. A möchte von B Zahlung der 1.000 Euro.

In Betracht kommt lediglich eine Anspruchsgrundlage im Bereicherungsrecht. Die Leistungskondiktion ist nicht einschlägig, da A nicht an B geleistet hat, sondern vielmehr C an B. Der allgemeine Tatbestand der Nichtleistungskondiktion greift auch nicht, da von C geleistet wurde und damit eine vorrangige Leistungsbeziehung vorliegt.

I. Anspruch entstanden

A könnte gegen B jedoch einen Anspruch auf Zahlung von 1.000 Euro aus § 816 II BGB haben.

1. Leistung an Nichtberechtigten

Im Rahmen der Anspruchsentstehung setzt § 816 II BGB zunächst die Leistung an einen Nichtberechtigten voraus.

a) Leistung

Leistung ist jede bewusste und bezweckte Mehrung fremden Vermögens. Hier hat C an B 1.000 Euro gezahlt. Eine Leistung liegt mithin vor.

b) Nichtberechtigter

Weiterhin verlangt § 816 II BGB auch, dass an einen Nichtberechtigten geleistet wurde. Berechtigter wäre der Forderungsinhaber.

aa) Ursprünglich: A

Ursprünglich war A Forderungsinhaber.

bb) Übergang auf B

Fraglich ist jedoch, ob die Forderung des A auf B übergegangen ist.

(1) § 398 BGB

Rechtsgeschäfltich gehen Forderungen mit Abtretung gemäß § 398 BGB über. Hier haben A und B allerdings gerade vereinbart, dass die Forderungen aus dem Betrieb nicht auf B übergehen sollen.

(2) § 25 I 2 HGB

Die Forderung könnte jedoch kraft Gesetzes gemäß § 25 I 2 HGB auf B übergegangen sein, wenn dieser Norm diese Bedeutung zukommt. Hier stellt sich somit das Problem der Bedeutung des § 25 I 2 HGB.

(a) Eine Ansicht

Eine Ansicht vertritt die Auffassung dass § 25 I 2 HGB die Bedeutung, also die Wirkung eines gesetzlichen Forderungsübergangs zukommt. Die Forderungen würden mit der Übertragung des Handelsgeschäfts automatisch auf den Erwerber übergehen. Begründet wird diese Bedeutung des § 25 I 2 HGB mit einem Vergleich zu Satz 1 der Norm. Dort sei geregelt, dass die Verbindlichkeiten übergingen, dann müssten denklogisch auch die Forderungen übergehen.

(b) Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung gibt dem § 25 I 2 HGB hingegen die Bedeutung einer Schuldnerschutzvorschrift. Die Forderung gehen nicht über, aber der Schuldner könne mit befreiender Wirkung an den Nichtgläubiger zahlen. Als Argument wird der Wortlaut des § 25 I 2 HGB angeführt. Danach würden die Forderungen nur als übergegangen "gelten" und zudem auch lediglich gegenüber den Schuldnern. Dies sei eine typische Formulierung für eine bloße Schutzvorschrift, die nicht den realen Zustand wiedergebe. Mithin komme § 25 I 2 HGB lediglich die Bedeutung einer Vorschrift zu, die bezwecke, die Schuldner zu schützen. Folgt man der herrschenden Meinung geht davon aus, dass § 25 I 2 HGB die Bedeutung einer Schuldnerschutzvorschrift hat, ist B Nichtberechtigter.

2. Wirksamkeit gegenüber Berechtigtem

Zuletzt müsste die Leistung auch gegenüber dem Berechtigten wirksam sein.

a) Berechtigter

Vorliegend ist A wegen des nicht stattgefundenen Forderungsübergangs immer nicht Berechtigter.

b) Wirksamkeit

Zudem ist die Leistung des C an B aufgrund der Bedeutung des § 25 I 2 HGB auch gegenüber A wirksam, da C an B mit befreiender Wirkung geleistet hat.

3. Rechtsfolge: Herausgabe

Rechtsfolge ist dann die Herausgabe des Geleisteten. A hat gegen B mithin einen Anspruch auf Herausgabe der geleisteten 1.000 Euro.

II. Anspruch nicht erloschen

III. Anspruch durchsetzbar

Dieser Anspruch ist nicht erloschen und auch durchsetzbar.

 

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