Fall: Die Kollision

Die S-GmbH ist Produzentin von Industrierobotern. Die K-OHG belieferte sie hierfür seit längerem mit Platinen, wobei jeweils ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Anfang Februar 2014 verhandelten der Geschäftsführer der GmbH (G) nebst seinem Ingenieur (I) mit dem Prokuristen (P) der OHG über den Ankauf von 2.000 Platinen. Mit einem Händeschütteln zwischen G und P wurden diese Gespräche beendet. Am 12. Februar 2014 trafen sich I und P zur Ansicht der Platinen. Anschließend entwarf P in seiner Privatwohnung einen Vertrag über den Verkauf von 1.800 Platinen für 18.500 Euro, den er und I unterzeichneten. Unabhängig davon versandte der vertretungsberechtigte Gesellschafter der K-OHG am nächsten Tag ein Schriftstück an die GmbH, in welchem es hieß:
"Nach Vereinbarung und Besprechung wurden 2.000 Platinen wie gesehen zum Pauschalpreis von 20.000 Euro verkauft. Abnahme zwischen 20. und 22. März 2014 gegen Zahlung in bar.“

Als G seine Geschäftspost durchsieht, findet er den Brief der OHG sowie das unterschriebene Schriftstück von I und P. Als P am 19. März 2014 die Auslieferung der 2.000 Platinen ankündigt und auf die vereinbarte Barzahlung hinweist, entgegnet G, dass mit ihm kein Vertrag abgeschlossen wurde und I keine Vollmacht besessen, sondern nur unter dem Vorbehalt seiner Genehmigung unterschrieben habe; eine solche hätte er aber zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Bereits fünf Monate zuvor war die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Bei Gesprächen mit der Bank (B) verlangte diese für angefragte Kredite Sicherheiten. Da G Finanzmittel brauchte, unterschrieb er einen Darlehensvertrag, der folgende Klausel enthielt: "Die S-GmbH tritt alle aktuellen und zukünftigen Forderungen jeglicher Art an die Bank B ab, und zwar bis zu einer Summe von 20 % über dem gewährten Darlehen. Sollten Kollisionen mit anderen Kreditgebern auftreten, entscheidet die Priorität.“

Als die GmbH ca. vier Monate alte Rechnungen der OHG nicht bezahlen kann, will diese Forderungen der GmbH einziehen, denn so war es in den Lieferverträgen vereinbart. Als sie von den Schuldnern der GmbH von dem Vertrag zwischen G und der Bank erfährt, ist sie empört.

Die Verantwortlichen der OHG fragen, ob

1. sie gegen die GmbH einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 20.000 Euro für die 2.000 Platinen haben und
2. sie hinsichtlich ihrer alten Rechnungen Ansprüche gegen die Bank B und gegen die GmbH haben.

Aufgabe:
Die Fragen der OHG sind in einem Rechtsgutachten zu erörtern.


Frage 1: Anspruch der K-OHG gegen die S-GmbH auf Kaufpreiszahlung i.H.v. 20.000 Euro aus § 433 II BGB
Die K-OHG könnte gegen die S-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.H.v. 20.000 Euro aus § 433 II BGB haben.

I. Anspruch entstanden

1. Einigung
Hierfür müssten sich die OHG und die GmbH zunächst geeinigt haben. Eine Einigung setzt zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus.

a) Handschlag
Hier könnte eine Einigung der OHG und der GmbH bereits Anfang Februar durch Abschluss der Gespräche per Handschlag von G und P zustande gekommen sein. Hier handelte G als Geschäftsführer der GmbH und war folglich nach § 35 GmbHG zur Vertretung der GmbH gemäß den §§ 164 ff. BGB befugt. P handelte vorliegend als Prokurist für die OHG und war mithin gemäß den §§ 48 I, 49 I HGB zur Vertretung der OHG nach den §§ 164 ff. BGB berechtigt. Grundsätzlich können Kaufverträge über bewegliche Sachen formlos, also auch per Handschlag geschlossen werden. Hier mangelte es jedoch zumindest an dem als essentialia negotii erforderlichen Kaufpreis.

b) Schriftstück I/P
Es könnte jedoch dahinstehen, ob ein Vertragsschluss bereits per Handschlag von G und P zustande gekommen ist, wenn eine Einigung mittels des von I und P am 12.02.2014 unterschriebenen Schriftstücks erzielt wurde. Hier haben I und P ein Schriftstück mit dem Inhalt unterzeichnet, die GmbH kaufe von der OHG 1.800 Platinen zu einem Preis von 18.500 Euro. P war wiederum nach den §§ 48 I, 49 I HGB zur Vertretung der OHG i.S.d. §§ 164 ff. BGB befugt und hat auch eine eigene Willenserklärung im Namen der OHG wie auch im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegeben. Fraglich ist jedoch, ob auch I seinerseits die GmbH wirksam nach den §§ 164 ff. BGB vertreten hat. Hier hat I eine eigene Willenserklärung im Namen der GmbH abgegeben. I müsste allerdings auch im Rahmen der Vertretungsmacht gehandelt haben. Vorliegend ist lediglich G als Geschäftsführer nach § 35 GmbHG zur Vertretung der GmbH befugt. I wurde vorliegend auch keine Vollmacht für dieses Rechtsgeschäft erteilt. Er handelte mithin als falsus procurator nach § 177 I BGB, so dass die Wirksamkeit seiner Willenserklärung von der Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch G abhängt.

c) Vertragsschluss nach den Grundsätzen des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens
Es kann jedoch dahinstehen, ob ein Vertragsschluss durch das von I und P unterzeichnete Schriftstück zustande gekommen ist, wenn eine Einigung nach den Grundsätzen des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens erzielt wurde. Hier könnte eine solche Einigung durch das Schweigen des G auf das Schreiben des vertretungsbefugten Gesellschafters der OHG vom 13.02.2014 zustande gekommen sein.

aa) Persönlicher Anwendungsbereich
Hierfür müssten die OHG und die GmbH zunächst Kaufleute sein. Hier betreibt die OHG ein Handelsgewerbe und ist bereits mit ihrer Entstehung Ist-Kaufmann i.S.d. § 1 I HGB. Die GmbH ist nach § 13 III GmbHG eine Handelsgesellschaft und damit Formkaufmann i.S.d. § 6 I HGB.

bb) Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Vertragsverhandlungen mit Klarstellungsbedürfnis
Weiterhin müssten Vertragsverhandlungen mit Klarstellungsbedürfnis stattgefunden haben. Hier hatten G und P bereits über den Kauf von 2.000 Platinen verhandelt, waren sich bezüglich des Kaufpreises jedoch offenbar noch nicht einig. Somit handelt es sich bei diesem Gespräch um Vertragsverhandlungen mit Klarstellungsbedürfnis.

(2) Echtes Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Zudem müsste es sich bei dem Schreiben vom 13.03.2014 auch um ein echtes Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, also nicht lediglich um eine Annahmeerklärung handeln. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Laut Sachverhalt stellt das Schreiben den Kauf von 2.000 Platinen zu einem Pauschalpreis von 20.000 Euro fest. Es wird mithin davon ausgegangen, dass bereits ein Vertrag zustande gekommen ist und das Schreiben lediglich die Formalitäten bezüglich Zahlungsart und Abnahme regelt. Es handelt sich bei diesem Schreiben somit nicht um eine Annahmeerklärung, sondern um ein echtes Kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

(3) Bezugnahme auf Vertragsinhalt
Das Schreiben müsste überdies auf den Vertragsinhalt Bezug nehmen. Hier hatten G und P bereits über den Kauf von 2.000 Platinen verhandelt, auf die Im Schreiben auch Bezug genommen wird. Der Kaufpreis wurde hingegen durch das Kaufmännische Bestätigungsschreiben festgesetzt, da G und P sich bisher nicht über den Kaufpreis unterhalten hatten. Fraglich ist, ob sich der Kaufpreis damit noch auf die Vertragsverhandlungen bezieht, eine solche einseitige Festlegung des Kaufpreises mithin zulässig ist. Allerdings ist es gerade Sinn und Zweck des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens, dass Vertragsinhalte, über die man sich noch nicht endgültig einigen konnte, verbindlich festgelegt werden. Hier ist im Übrigen aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehungen zwischen OHG und GmbH wie auch im Hinblick auf den von I und P vereinbarten Kaufpreis nicht davon auszugehen, dass der in dem Schreiben festgehaltene Kaufpreis i.H.v. 20.000 Euro erheblich von früher vereinbarten Kaufpreisen abweicht. Letztlich bleibt G immer noch die Möglichkeit, auf das Schreiben ablehnend zu reagieren. Vorliegend nimmt das Schreiben vom 13.02.2014 auch Bezug auf den Vertragsinhalt.

(4) Zugang kurze Zeit nach den Vertragsverhandlungen
Der GmbH müsste das Schreiben zudem auch kurze Zeit nach den Vertragsverhandlungen zugegangen sein. Hier fanden die Verhandlungen von G und P Anfang Februar statt. Hier ist das Schreiben vom 13.02.2014 mithin auch kurze Zeit nach den Vertragsverhandlungen zugegangen.

(5) Schweigen innerhalb der Frist
Die GmbH müsste zudem auch innerhalb der Frist geschwiegen haben. Hier hätte G als Geschäftsführer der GmbH, wenn man Hin- und Rückweg der Post sowie eine angemessene Bedenkzeit beachtet, innerhalb von drei bis fünf Tagen auf das Schreiben reagieren müssen. Hier äußert sich G allerdings erst am 19.03.2014. G hat somit innerhalb der Frist auf das Schreiben geschwiegen. Seinem Schweigen kommt folglich die Bedeutung einer Zustimmung zu.

2. Wirksamkeit
Diese Einigung von OHG und GmbH ist überdies auch wirksam.

3. Ergebnis
Folglich ist ein Anspruch der OHG gegen die GmbH auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 20.000 Euro aus § 433 II BGB vorliegend zunächst wirksam entstanden.

II. Anspruch nicht erloschen
Dieser Anspruch könnte jedoch erloschen sein, wenn G seine Willenserklärung wirksam angefochten hat und diese nach § 142 I BGB ex tunc nichtig wird. Hier hat G als vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH erklärt, es sei kein Vertrag zustande gekommen. Dies könnte als Anfechtungserklärung gewertet werden, da G erkennen lässt, dass er sich im Falle eines wirksamen Vertragsschlusses von seiner Erklärung lösen wollen würde. Dies kann jedoch dahinstehen, wenn kein Anfechtungsgrund vorliegt. Hier hat sich G über die Bedeutung seines Schweigens als Zustimmung geirrt. Es könnte folglich ein Inhaltsirrtum i.S.d. § 119 I 1. Fall vorliegen. Allerdings dient das Kaufmännische Bestätigungsschreiben gerade einem vereinfachten Vertragsschluss im Handelsgewerbe. Auch sind Kaufleute aufgrund ihrer Geschäftserfahrung weniger schützenswert, so dass eine Anfechtung nach Sinn und Zweck des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens ausgeschlossen sein muss.
Der Anspruch der OHG gegen die GmbH ist mithin nicht durch Anfechtung erloschen.

III. Anspruch durchsetzbar
Da vorliegend keine rechtshemmenden Einreden ersichtlich sind, ist der Anspruch der OHG gegen die GmbH auch durchsetzbar.

IV. Ergebnis
Die OHG hat gegen die GmbH folglich einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.H.v. 20.000 Euro aus § 433 II BGB.


Frage 2: Ansprüche der OHG hinsichtlich alter Rechnungen

A. Gegen B
Die OHG könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 816 II BGB haben.

I. Leistung an einen Nichtberechtigten
Hierfür müsste nach § 816 II BGB zunächst eine Leistung an einen Nichtberechtigten vorliegen. Hier hat die B Geldzahlungen von Schuldnern der GmbH erhalten. Diese haben an B gezahlt, um ihre Schulden gegenüber der GmbH zu tilgen. Eine Leistung an B liegt mithin vor. Weiterhin müsste B auch Nichtberechtigter i.S.d. § 816 II BGB gewesen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn B zum Zeitpunkt der Geldzahlungen nicht Gläubiger der Forderungen war.

1. Abtretung der Forderungen nach § 398 BGB
Hier könnte B durch Abtretung der Forderungen von der GmbH an B nach § 398 BGB Gläubiger dieser Forderungen geworden sein.

a) Einigung
Eine wirksame Abtretung nach § 398 BGB erfordert zunächst eine Einigung. Hier haben sich B und die GmbH schriftlich geeinigt, dass die GmbH an B alle aktuellen und künftigen Forderungen jeglicher Art bis zu einer Summe von 20 % über dem gewährten Darlehen abtritt. Eine Einigung über den Forderungsübergang liegt somit vor.

b) Wirksamkeit
Die Einigung müsste zudem wirksam sein.

aa) Unwirksamkeit der Einigung aufgrund mangelnder Bestimmtheit
Hier könnte diese Einigung jedoch aufgrund mangelnder Bestimmtheit der Forderungen unwirksam sein. Die Abtretung i.S.d. § 398 BGB stellt eine dingliche Verfügung dar, so dass für sie das Bestimmtheitsgrundsatzes des Sachenrechts gilt. Vorliegend sind die künftigen Forderungen mangels Wissen über Art, Höhe und Schuldner künftiger Forderungen nicht bestimmt genug. Allerdings könnte eine solche Globalzession aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes nie erfolgen, was zu einer starken Einschränkung von Darlehensvergaben an Warenverkäufer und damit einer erheblichen Beeinträchtigung des Handelsgewerbes führen würde. Aus diesem Grund lässt es die überwiegende Meinung für eine Abtretung ausreichen, dass die Forderungen im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar sind. Vorliegend ist eine solche Bestimmbarkeit der künftigen Forderungen gewährleistet, so dass die Abtretung der Forderungen von der GmbH an B vorliegend nicht aufgrund mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist.

bb) Unwirksamkeit der Einigung aufgrund Übersicherung nach § 138 I BGB
Allerdings könnte die zwischen der GmbH und B getroffene Vereinbarung aufgrund von Übersicherung nach § 138 I BGB unwirksam sein. Die Unwirksamkeit einer Übersicherung gemäß § 138 I BGB wurzelt in dem Rechtsgedanken, dass der Gläubiger nicht über sein berechtigtes Absicherungs- und Gewinninteresse hinaus abgesichert werden soll. Zudem führt eine Übersicherung dazu, dass der Schuldner seine noch vorhandene Kreditwürdigkeit mangels anderer Sicherheiten nicht ausschöpfen kann. Vorliegend hat die GmbH alle aktuellen und künftigen Forderungen bis zu einer Höhe von 20 % über dem gewährten Darlehen an B abgetreten. B erhält durch die Abtretung mithin Sicherheiten, die über die Höhe des gewährten Darlehens hinaus reichen. Fraglich ist, ob dies bereits eine nach § 138 I BGB sittenwidrige Übersicherung darstellt. Eine Übersicherung ist immer dann anzunehmen, wenn die Summe der gewährten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um 10 % übersteigt. Hierbei ist jedoch der realisierbare Wert maßgeblich, der meist weit unter dem genannten Wert liegt. Eine sittenwidrige Übersicherung besteht mithin bei einem Nennwert von 150 %. Vorliegend ist bei einer Überschreitung der Deckungssumme um 20 %, also einem Nennwert von 120 %, folglich nicht davon auszugehen, dass eine Übersicherung vorliegt. Ohnehin würde im Falle der Übersicherung eine schuldrechtliche Freigabeklausel in den Vertrag hineingelesen, so dass eine Übersicherung nie zur Unwirksamkeit einer Einigung führen kann. Die von der GmbH und B erzielte Einigung ist mithin nicht aufgrund Übersicherung nach § 138 I BGB unwirksam.

cc) Unwirksamkeit der Einigung wegen Verleitung zum Vertragsbruch gemäß § 138 I BGB
Die Einigung könnte jedoch nach § 138 I BGB wegen Verleitung zum Vertragsbruch nichtig sein, denn die GmbH hat trotz vorheriger Abtretung der Forderungen an B, selbige erneut an die OHG abgetreten. Grundsätzlich gilt hinsichtlich mehrfacher Abtretung das Prinzip der Priorität. Demnach ist die erste Abtretung allein wirksam. Vorliegend hätte B als erste Zessionarin die Forderungen wirksam von der GmbH erworben. Allerdings könnte der Grundsatz der Priorität in den Fällen einer Korrektur bedürfen, in welchen eine Globalzession mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt kollidiert. Dies sind die Fälle, in denen ein Darlehensnehmer mit Waren handelt, die er unter Eigentumsvorbehalt erworben hat und zu deren Sicherung er dem Händler alle künftigen Forderungen aus dem Verkauf der Waren abtritt. Dies führt bei einer vorherigen Globalzession gegenüber einer Bank als Darlehensgeber dazu, dass der Darlehensnehmer bei Darlegung der wahren Rechtslage keine Waren erhält oder aber die erfolgte Globalzession gegenüber dem Vorbehaltseigentumsverkäufer verschweigt und dadurch einen Vertragsbruch begeht. Mithin wird der Darlehensnehmer von der Bank durch die Globalzession zum Vertragsbruch verleitet, da jeder Kaufmann diese gegenüber einem Vorbehaltseigentumsverkäufer verheimlichen würde, um seine Geschäfte weiterhin führen zu können. Eine Einigung über eine Globalzession ist mithin grundsätzlich wegen Verleitung zum Vertragsbruch nach § 138 I BGB nichtig.
Eine solche Nichtigkeit kann jedoch durch eine ausdrückliche Vereinbarung einer dinglichen Freigabeklausel abgewandt werden. Durch eine solche dingliche Freigabeklausel wird der Vorbehaltseigentumsverkäufer bei Kollision einer Globalzession mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt automatisch Inhaber der in Frage stehenden Forderung. Eine schuldrechtliche Freigabeklausel genügt mithin nicht, da diese nur relativ – zwischen Darlehensnehmer und Bank – wirkt. Vorliegend wurde eine dingliche Freigabeklausel von B und der GmbH nicht vereinbart, so dass die erzielte Einigung bezüglich der Abtretung nach § 138 I BGB wegen Verleitung zum Vertragsbruch nichtig ist.

dd) Ergebnis
Folglich mangelt es hier an einer wirksamen Einigung von B und der GmbH über die Abtretung der Forderungen nach § 398 BGB.

2. Ergebnis
Mangels wirksamer Einigung hat B die Forderungen nicht von der GmbH nach § 398 BGB erworben und ist damit hinsichtlich der Geldzahlungen Nichtberechtigte i.S.d. § 816 II BGB.

II. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
Weiterhin müsste die Leistung der Schuldner auch nach § 816 II BGB gegenüber dem Berechtigten wirksam sein.

1. Berechtigung der OHG
Hier könnte die OHG Berechtigte i.S.d. § 816 II BGB sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie die Forderungen der GmbH wirksam durch Abtretung nach § 398 BGB erworben hat.

a) Einigung
Vorliegend haben sich die OHG und die GmbH laut Sachverhalt über die Abtretung aller künftigen Forderungen der GmbH i.S.d. § 398 BGB geeinigt.

b) Wirksamkeit
Diese Einigung müsste auch wirksam sein. Vorliegend gilt wie im Falle der Abtretung der Forderungen an die Bank, dass die Bestimmbarkeit der Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung ausreicht. Ein Verstoß gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz liegt mithin nicht vor. Auch ist eine Übersicherung der Forderungen der OHG gegen die GmbH vorliegend dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Einigung über die Abtretung der Forderungen ist somit wirksam.

c) Bestehen der Forderung in der Person des Zedenten
Zudem ist die GmbH auch (zukünftige) Inhaberin der Forderungen, so dass sie zur Abtretung dieser Forderungen berechtigt ist.

d) Kein Ausschluss
Ausschlussgründe sind überdies nicht ersichtlich.

e) Ergebnis
Die OHG hat die Forderungen mithin durch Abtretung nach § 398 BGB wirksam von der GmbH erworben und ist damit Berechtigte i.S.d. § 816 II BGB.

2. Wirksamkeit gegenüber Berechtigtem
Weiterhin müsste die Leistung der Schuldner der GmbH an B auch gegenüber der OHG wirksam sein.


a) § 362 I BGB
Hier war B die nicht Gläubigerin, weshalb keine Erfüllung nach § 362 I BGB eingetreten ist.

b) § 407 BGB
Auch war die GmbH und nicht die B die alte Gläubigerin der Forderungen, so dass auch nach den §§ 407, 362 I BGB keine Erfüllung eingetreten ist.

c) § 408 BGB
Weiterhin hat B die Forderungen aufgrund der Unwirksamkeit der Abtretung nach § 138 I BGB nicht erworben, so dass § 407 BGB auch nach Maßgabe des § 408 BGB vorliegend keine Anwendung findet.

d) § 409 BGB
Zudem ist eine Anzeige der Abtretung der Forderungen durch die GmbH an ihre Schuldner dem Sachverhalt vorliegend nicht zu entnehmen, so dass auch eine Wirksamkeit der Geldzahlungen an die B nach § 409 BGB nicht vorliegt.

e) § 185 I BGB analog
Hier könnte die OHG allerdings die Zahlungen der Schuldner an B gemäß den §§ 362 II, 185 I BGB nachträglich genehmigen und so die Wirksamkeit der Verfügungen herstellen.

3. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
Vorbehaltlich einer Genehmigung der Geldzahlungen durch die OHG ist die B nach § 816 II BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Dies sind hier der Besitz und das Eigentum an den durch die Zahlungen der Schuldner erlangten Geldscheinen.

4. Ergebnis
Die OHG hat folglich gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 816 II BGB.

B. Gegen die GmbH

I. Anspruch der OHG gegen die GmbH auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB
Die OHG könnte gegen die GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB hinsichtlich der alten Rechnungen haben.

1. Anspruch entstanden
Laut Sachverhalt sind die Ansprüche auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB wirksam entstanden.

2. Anspruch nicht erloschen
Diese Ansprüche könnten jedoch erloschen sein. Hier führte die Abtretung der Forderungen zur Sicherung von Forderungen der OHG gegen die GmbH nicht bereits zum Erlöschen dieser Forderungen. Vielmehr tritt erst Erfüllung nach § 362 I BGB ein, wenn die OHG sich aus den abgetretenen Forderungen befriedigt. Hat die OHG allerdings nach § 816 II BGB die Zahlungen an die B durch Herausgabe erlangt, so ist damit i.H.d. herausgegebenen Erlöses Erfüllung nach § 362 I BGB eingetreten.

3. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch ist mangels rechtshemmender Einreden auch durchsetzbar.

4. Ergebnis
Im Falle der Erlösherausgabe durch B nach § 816 II BGB besteht der Anspruch der OHG gegen die GmbH aus § 433 II BGB i.H. des verbleibenden Restbetrags.

II. Anspruch der OHG gegen die GmbH auf Schadensersatz gemäß den §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
Die OHG könnte gegen die GmbH wegen der Verletzung einer Pflicht aus § 241 II BGB einen Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB haben.

1. Schuldverhältnis
Hier ist auf die vorvertragliche Situation abzustellen, als die GmbH versprach, die künftigen Forderungen an die OHG abzutreten. Dabei handelt es sich um ein Schuldverhältnis aus culpa in contrahendo i.S.d. § 311 II Nr. 1 BGB.

2. Pflichtverletzung
Weiterhin müsste die GmbH auch eine Pflicht i.S.d. § 241 II BGB verletzt haben. Hier hat die GmbH der OHG verschwiegen, dass sie bereits alle Forderungen an die B abgetreten hatte. Somit käme die Verletzung einer Aufklärungspflicht in Betracht. Wer allerdings anerkennt, dass die GmbH vorliegend von der B zum Vertragsbruch verleitet, gar zu solchem gezwungen wurde, muss eine Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die GmbH ablehnen.

3. Ergebnis
Mangels Pflichtverletzung hat die OHG gegen die GmbH keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB.

III. Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB
Aus selbigem Grund ist auch eine sittenwidrige Schädigung der OHG durch die GmbH abzulehnen, weshalb ein Anspruch der OHG gegen die GmbH aus § 826 BGB ausscheidet.