Fall: Die Gartenmöbel-KG
Sachverhalt Die Gartenmöbel-KG
Teil 1
G1 ist in vierter Generation Komplementär der Gartenmöbelgroßhandel-KG (G-KG). Im Gegensatz zu seinen Vorfahren ist er geschäftlich äußerst ungeschickt, so dass die G-KG ständig am Rande der Insolvenz steht. Als die Situation wieder einmal brenzlig ist, bittet er seinen überaus vermögenden Freund F aus dessen Portokasse der KG ein Darlehen in Höhe von Euro 250.000,- zu geben. F gewährt darauf der KG für ein Jahr ein zinsloses Darlehen in der gewünschten Höhe. Nach Ablauf des Jahres kann die G-KG das Darlehen aufgrund fortgesetzter finanzieller Probleme nicht zurückzahlen. F schlägt vor, dass er in die G-KG als Kommanditist einsteigt. Seine Einlage soll dem gewährten Darlehen entsprechen und mit dem diesbezüglichen Rückzahlungsanspruch des F aufgerechnet werden. Man vereinbart sich entsprechend und F wird als Kommanditist unter Benennung der Höhe der Einlage in das Handelsregister eingetragen. Kurz danach kauft G1 im Namen der G-KG bei den Lieferanten L Gartenmöbel im Wert von Euro 300.000,-. L liefert und verlangt nun Bezahlung von F, da er zutreffend davon ausgeht, dass bei der G-KG nichts zu holen ist. Ist das Verlangen des L berechtigt?
Teil 2
G2, G3 und G4, Brüder des G1, die von ihrem Vater aber nicht mit einem Anteil an der G-KG bedacht worden waren, haben sich dazu entschlossen, dem G1 Konkurrenz zu machen und ihrerseits eine Gartenmöbelgroßhandlung als KG zu gründen. G2 und G3 sollen Komplementäre der „3G-KG“ sein und der G4 deren Kommanditist mit einer Hafteinlage von Euro 2,5 Millionen. Schon vor der Eintragung in das Handelsregister können alle Gesellschafter den herannahenden Geschäftsbeginn nicht erwarten und kommen überein, dass G2 bei Lieferant L schon einmal Waren zum Gesamtpreis von Euro 3,2 Millionen ordert. Nachdem G2 und G3 durch riskante Spekulation plötzlich in Vermögensverfall geraten sind und die KG in diesem Zuge nur 1,2 Millionen auf den Kaufpreis gezahlt hatte, nimmt L den G4 auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe des Differenzbetrags in Anspruch. G4 verweigert die Zahlung und legt zutreffend dar, dass er seine Einlage in voller Höhe an die KG geleistet hat. Überdies habe L von seiner Existenz als Gesellschafter, respektive als Kommanditist, ja gar nichts gewusst und könne sich daher nun nicht darauf berufen.
Kann L von G4 die Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von 2 Millionen Euro verlangen?
Lösung Die Gartenmöbel KG
Lösung: Die Gartenmöbel-KG
Teil 1
L könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Euro 300.000,- aus § 433 II BGB i.V.m. § 171 I HGB haben. Ein solcher setzte voraus, dass eine Gesellschaftsverbindlichkeit besteht und F persönlich zur Haftung für diese Verbindlichkeit verpflichtet ist.
I. Gesellschaftsverbindlichkeit
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Bestehen einer Gesellschaft
Eine Gesellschaftsverbindlichkeit setzt zunächst das Bestehen einer Gesellschaft voraus. Hier kommt das Vorliegen einer KG im Sinne des § 161 I HGB in Betracht. Dazu müssten die Voraussetzung des § 161 I HGB vorliegen. Danach ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). Hier liegt nach dem Sachverhalt bereits eine KG vor, in die F als Kommanditist eintritt. Hierdurch ändert sich am Charakter der KG als solche nichts, insbesondere kann eine KG nach dem Wortlaut des § 161 I HGB auch mehrere Kommanditisten haben. Die G-KG besteht damit als Rechtssubjekt unverändert fort. -
Verbindlichkeit der Gesellschaft
Es müsste ferner eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, hier der G-KG, bestehen. Eine solche Gesellschaftsverbindlichkeit könnte sich hier aus dem Kaufvertrag mit L aus § 433 II BGB ergeben. Dazu müsste G1 die G-KG wirksam vertreten haben. Hierzu müssten die Voraussetzungen des § 164 I BGB vorliegen. Hier hat G1 eine eigene Willenserklärung im Namen der G-KG abgegeben. Als Komplementär einer KG hat er auch gemäß §§ 161 II, 124 I HGB Vertretungsmacht. G1 handelte damit bei Abschluss des Kaufvertrags auch mit Vertretungsmacht und konnte daher die G-KG wirksam gegenüber L verpflichten. Diese ist somit dem L aus § 433 II BGB zur Zahlung des Kaufpreises für die Gartenmöbel verpflichtet.
II. Persönliche Haftung des F als Kommanditist
Ferner müsste F persönlich zur Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet sein.
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Gesellschafter
Eine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft kommt nur in Betracht, wenn F Gesellschafter der G-KG ist. Hier ist F Kommanditist der G-KG geworden und dies wurde auch in das Handelsregister eingetragen. Als Kommanditist ist er Gesellschafter der KG, vgl. § 161 I HGB. -
Persönliche Haftung des Kommanditisten, § 171 I HGB
Fraglich ist, ob und wenn ja, in welcher Höhe F als Kommanditist für Verbindlichkeiten der KG zu haften hat.
a. § 171 I 1. HS HGB
Grundsätzlich ist die Haftung des Kommanditisten nach § 171 I 1. HS HGB auf die Höhe seiner Haftsumme begrenzt. Insoweit ist zu beachten, dass sich die Einlage summenmäßig nicht zwingend mit der Haftsumme deckt, weil die Einlage beispielsweise auch durch Einbringung von Sachen oder Dienstleistungen erfolgen kann. Mangels anderer Anhaltspunkte ist hier davon auszugehen, dass die von F geleistete Einlage der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme entspricht. Die Haftsumme des F beträgt damit 250.000,- Euro. Für darüber hinausgehende Verbindlichkeiten haftet der Kommanditist nach § 171 I 1. HS HGB nicht, so dass L von F daher hier jedenfalls nicht den vollen Betrag von Euro 300.000,- verlangen kann, sondern allenfalls Euro 250.000,-.
b. § 171 I 2. HS HGB
Über die summenmäßige Haftungsbeschränkung hinaus könnte der Anspruch hier aber möglicherweise auch insgesamt nach § 171 I 2. HS HGB ausgeschlossen sein. Nach dieser Vorschrift ist die Haftung ausgeschlossen, „soweit die Einlage geleistet ist“. Hier wurde die Einlage des F durch Verrechnung der Darlehensschuld der KG mit deren Einlagenforderung gegen F aufgerechnet. Fraglich ist, ob das für eine Leistung der Einlage im Sinne des § 171 I 2. HS HGB ausreicht.
Eine Leistung der Einlage im Sinne des § 171 I 2. HS HGB liegt vor, wenn der Gesellschaft durch die Vornahme der Einlage tatsächlich ein Wert zugeführt wurde. Dies kann grundsätzlich auch durch Aufrechnung mit Verbindlichkeiten i.S.d. § 387 BGB der Gesellschaft erfolgen. Zu beachten ist aber, dass eine Leistung der Einlage im Sinne des § 171 I 2. HS HGB nur vorliegt, wenn sich das Vermögen der Gesellschaft „tatsächlich“ vermehrt. Insoweit ist bei allen Arten von Einlagen die Vermögensmehrung danach zu beurteilen, ob sich der Wert des Vermögens der Gesellschaft objektiv vermehrt. Insoweit ist hier problematisch, dass die KG nahezu vermögenslos war, so dass der Darlehens-Rückzahlungsanspruch des F gegen die KG hochgradig gefährdet und zugleich nahezu wertlos war. Die Verrechnung mit einem solchen Anspruch stellt damit objektiv betrachtet für die KG keine nennenswerte Vermögensmehrung dar. Insoweit ist umstritten, ob die Aufrechnung mit einer solchen Forderung eine Leistung der Einlage im Sinne des § 171 I 2. HS HGB darstellt.
aa. Andere Ansicht
Nach einer Ansicht ist die Aufrechnung auch in der Krise der KG noch mit befreiender Wirkung im Sinne des § 171 I 2. HS HGB möglich. Nach dieser Ansicht stellte die Aufrechnung des F mit seinem Darlehens-Rückzahlungsanspruch gegenüber der Einlagenforderung der KG eine Leistung der Einlage im Sinne des § 171 I 2. HS HGB dar, so dass nach dieser Vorschrift weitere Ansprüche gegen ihn persönlich ausgeschlossen wären. Damit hätte L gegen F keinen Anspruch auf Ausgleich der ihm gegenüber bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag über die Gartenmöbel.
bb. Herrschende Ansicht
Nach herrschender Ansicht ist bzgl. der Befreiungswirkung einer Aufrechnung des Kommanditisten mit einer Forderung gegen die KG darauf abzustellen, in welcher Höhe das Vermögen der KG effektiv gemehrt worden ist. Nach dieser Ansicht kann sich der aufrechnende Kommanditist damit nur in voller Höhe von der ihm gegenüber bestehenden Einlagenforderung der KG - und damit auch seiner persönlichen Haftung in dieser Höhe - befreien, wenn die Aufrechnungsforderung am Tage der Aufrechnung vollwertig ist. Ist aber, wie hier, am Tage der Aufrechnung die KG nahezu vermögenslos, so ist auch die Aufrechnungsforderung nahezu wertlos, so dass es nach dieser Ansicht keine Leistung der Einlage im Sinne des § 171 I 2. HS HGB gegeben wäre und es bei einer (annähernd) vollumfänglichen Haftung des Kommanditisten in Höhe der Haftsumme, hier also in Höhe von 250.000,- Euro, bliebe.
cc. Stellungnahme
Die beiden Ansichten kommen hier zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass es eines Streitentscheids bedarf. Für die erste Ansicht spricht, dass nach §§ 387, 389 BGB die Aufrechnung mit Forderungen grundsätzlich in Höhe des Nennwerts der Forderung erfolgt, also gerade unabhängig davon, wie liquide der Anspruchsgegner ist. Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass im Gesellschaftsrecht, dort wo Kapitaleinlagen zu leisten sind, der Kapitalaufbringungsgrundsatz gilt. Dies hat für Sacheinlagen, zu denen bspw. auch die Einbringung einer Forderung in die Gesellschaft gehört, zur Folge, dass die Befreiung von der Einlagepflicht nur in Höhe des tatsächlichen Wertes der Sacheinlage (bspw. einer eingebrachten Forderung, einer „echten“ Sache, einer Dienstleistung o.ä.) erfolgt. Dies ist in Ansehung des Zwecks des Kapitalaufbringungsgrundsatzes, dem Schutz des Rechtsverkehrs, auch sachgerecht. Ist also eine eingebrachte Forderung minderwertig, so ist die Einlage nicht vollständig erbracht. Es ist nicht einzusehen, warum dies bei der Aufrechnung mit einer Forderung gegen die Einlageforderung anders sein soll. Nach allem ist daher mit der zweiten Ansicht davon auszugehen, dass die Aufrechnung mit einer nahezu wertlosen Forderung keine Leistung der Einlage im Sinne des § 171 I 2. HS HGB darstellt.
Der Haftungsausschluss des § 171 I 2. HS HGB greift damit hier nicht ein, so dass F in Höhe der nicht geleisteten Einlage nach § 171 I 1. HS HGB zu haften hat.
III. Ergebnis
L hat damit gegen F einen Anspruch auf Zahlung von Euro 250.000,- aus § 433 II BGB i.V.m. § 171 I HGB.
Teil 2
L könnte gegen G4 einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von Euro 2 Millionen aus § 433 II BGB i.V.m. §§ 176 I, 161 II, 126 HGB haben. Dazu müsste eine Verbindlichkeit der Gesellschaft bestehen und G4 müsste persönlich zur Haftung für diese Verbindlichkeit verpflichtet sein.
I. Verbindlichkeit der Gesellschaft
Eine Verbindlichkeit der Gesellschaft setzt zunächst voraus, dass überhaupt eine nach außen wirksame Gesellschaft besteht.
- Vorliegen einer nach außen wirksamen Gesellschaft
a. Vorliegen einer KG
Zunächst müsste überhaupt eine wirksame Gesellschaft bestehen. Hier kommt das Bestehen einer KG in Betracht. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich insbesondere nach den §§ 161 I, II, 123 HGB.
Es müsste zunächst ein wirksamer Gesellschaftsvertrag vorliegen. Hier haben sich G2, G3 und G4 über den Betrieb einer KG geeinigt. Sie haben dabei die Voraussetzungen des § 161 I HGB beachtet, insbesondere gibt es neben den Komplementären auch einen Kommanditisten und das Unternehmen ist als Großhandel auch ein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 II HGB. Ferner müsste dieses Handelsgewerbe gemäß §§ 161 II, 105 I HGB auch unter einer gemeinschaftlichen Firma betrieben werden. Vorschriften über die zulässige Firmierung von Handelsgesellschaften finden sich in den §§ 17 ff. HGB. Insbesondere ist für den Betrieb einer KG § 19 I Nr. 3 HGB zu beachten. Danach muss die Firma bei einer KG die Bezeichnung “Kommanditgesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Hier soll die von G2, G3 und G4 gegründete KG unter der “3G KG” im Geschäftsverkehr auftreten. Damit enthält die von G2, G3 und G4 gewählte Firma mit „KG“ auch eine allgemein verständliche Abkürzung, der die Rechtsform der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft zutreffend offenbart. Damit liegen die Voraussetzungen der §§ 161 II, 105 I, 19 I Nr. 3 HGB hier vor. Es besteht damit eine wirksame KG.
b. Wirksamkeit nach außen, §§ 161 II, 123 HGB
Schließlich müsste die KG auch Dritten gegenüber, mithin „nach außen“, wirksam geworden sein. Wann die Wirksamkeit einer KG Dritten gegenüber eintritt, bestimmt sich nach § 123 I HGB.
aa. Wirksamkeit gegenüber Dritten nach §§ 161 II, 123 I 1 HGB
Gemäß §§ 161 II, 123 I 1 HGB tritt die Wirksamkeit der KG Dritten gegenüber mit dem Zeitpunkt ein, in dem die KG in das Handelsregister eingetra¬gen wird. Hier erfolgte der Geschäftsabschluss mit L vor der Eintragung der KG. Damit ergibt sich die Wirksamkeit der KG Dritten gegenüber hier nicht aus §§ 161 II, 123 I 1 HGB.
bb. Wirksamkeit gegenüber Dritten nach §§ 161 II, 123 I 2 HGB
Die Außenwirksamkeit der KG könnte sich aber aus §§ 161 II, 123 II HGB ergeben. Nach § 123 I2 HGB gilt, dass, wenn die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung beginnt, die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des Geschäftsbeginns eintritt, soweit sich nicht aus § 107 I HGB ein anderes ergibt. Hier sind die Gesellschafter übereingekommen, dass die Geschäfte bereits vor Eintragung der KG aufgenommen werden sollten. Anhaltspunkte für eine Ausnahme nach § 107 I HGB gibt es nicht. Also war die KG nach §§ 161 II, 123 I 2 HGB außenwirksam.
- Verpflichtung der Gesellschaft
Ferner müsste eine Verbindlichkeit der KG gegenüber dem L bestehen. Hier könnte sich eine solche aus § 433 II BGB ergeben. Dann müsste G2 die Gesellschaft bei dem Kauf der Waren gegenüber L wirksam vertreten haben. G2 hat insoweit eine eigene Willenserklärung im Namen der Gesellschaft abgegeben und sich so mit L über den Kauf der Waren geeinigt. G2 müsste dabei auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Die Vertretungsmacht der Komplementäre einer KG folgt aus §§ 161 II, 124 HGB. Damit war G2 auch alleine zur Vertretung der KG befugt. Somit wirkt der Vertragsabschluss mit L gegenüber der KG. Somit besteht eine Verbindlichkeit der KG gegenüber L zur Zahlung des Kaufpreises für die Gartenmöbel.
- Haftung des Kommanditisten
Schließlich müsste der Kommanditist G4 auch verpflichtet sein, für die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu haften.
a. § 171 I HGB
Grundsätzlich ist die Haftung des Kommanditisten nach § 171 I 1. HS HGB auf die Höhe der Haftsumme begrenzt. Hier liegt die Haftsumme mit 2,5 Millionen Euro über der in Rede stehenden Verpflichtung von 2 Millionen Euro, so dass eine Haftung des G4 nicht von daher ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist die Haftung aber nach § 171 I 2. HS HGB, wenn die Haftsumme über die Einlage voll eingezahlt ist. Hier hat G4 die Haftsumme über die Einzahlung der Einlage in Höhe von 2,5 Millionen Euro voll eingezahlt, so dass von daher grundsätzlich keine Haftung des G4 in Betracht kommt.
b. § 176 HGB
Fraglich ist jedoch, ob sich der G4 hier auf die Beschränkung des § 171 I HGB berufen kann. Dies ist unter den Voraussetzungen des § 176 I HGB nicht der Fall. Danach gilt, dass dann, wenn die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen hat, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter haftet, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war.
Hier erfolgte der Geschäftsabschluss vor der Eintragung der KG (s.o.). G4 hat als Kommanditist auch dem Geschäftsbeginn zugestimmt. Dem Gläubiger, hier L, dürfte die Beteiligung des G4 als Kommanditist ferner nicht bekannt gewesen sein. Vorliegend hatte L keine Kenntnis von der Beteiligung des G4 als Gesellschafter, respektive als Kommanditist. Damit liegen die Voraussetzungen des § 176 I HGB hier vor. Der Ausschluss des § 176 I 2 HGB greift hier nicht, da es sich bei der Gesellschaft um eine Handelsgesellschaft i.S.d. § 1 II HGB handelt (s.o.).
Rechtsfolge des § 176 I HGB ist, dass der Kommanditist dem Gläubiger für die bis zur Eintragung der Gesellschaft begründeten Verpflichtungen unbeschränkt haftet. Somit haftet G4 hier für die Kaufpreisverpflichtung gegenüber L aus § 433 II BGB i.V.m. §§ 161 II, 176 I, 126 HGB.
III. Ergebnis
L hat gegen G4 einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von Euro 2 Millionen aus § 433 II BGB i.V.m. §§ 176 I, 161 II, 126 HGB.
Anm.: Aufgrund der wegen § 176 I HGB unbeschränkten Haftung des Kommanditisten hätte die Forderung des L auch höher als die Haftungssumme sein können.