Haftung des Kommanditisten, §§ 171 ff. HGB
Ein Kommanditist ist ein Gesellschafter einer KG, der nicht haften soll. Einzelheiten der Haftung des Kommanditisten ergeben sich aus den §§ 171 ff. HGB. Dabei ist nach Zeitpunkten zu differenzieren.
1. Geschäftsbeginn
Bei Geschäftsbeginn haftet der Kommanditist genauso wie der Komplementär, was sich aus § 176 HGB ergibt. Die Komplementäre haften persönlich für die Verbindlichkeiten der OHG, sodass dies auch für Komplementäre gilt, §§ 176, 161 II, 126 HGB. Diese Haftung besteht jedoch nur, wenn die Geschäftsaufnahme mit Zustimmung des Kommanditisten stattgefunden hat und der Dritte gutgläubig bezüglich der Stellung des Kommanditisten ist. Beispiel: Es gibt eine KG, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C, wobei C Kommanditist ist. A schließt im Namen der KG einen Kaufvertrag mit G. G hat dann einen Anspruch gegen die KG sowie die akzessorisch haftenden Komplementäre A und B aus § 433 II BGB. G kann nun auch den Kaufpreisanspruch gegen den Kommanditisten C geltend machen, wenn dieser der Geschäftsaufnahme zugestimmt hat und G gutgläubig ist bzgl. der Gesellschafterstellung des C in der KG, §§ 176, 161 II, 126 HGB.
Eintragung
Sobald die KG ins Handelsregister eingetragen ist, haftet der Kommanditist nur noch in Höhe seiner zu leistenden Einlage, § 171 I 1. Hs. HGB. Beispiel: Es gibt eine KG, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C, wobei C Kommanditist ist. A schließt im Namen der KG einen Kaufvertrag mit G über 100.000 Euro. G hat dann einen Anspruch gegen die KG sowie die akzessorisch haftenden Komplementäre A und B aus § 433 II BGB in Höhe von 100.000 Euro. C haftet gegenüber G allerdings nur in Höhe seiner Einlage, z.B. 10.000 Euro.
Leistung der Einlage
Nach Leistung der Einlage haftet der Kommanditist nicht mehr für die Verbindlichkeiten der KG, § 171 I 2. Hs. HGB. Die Einlage kann auch durch Erfüllungsurrogate wie Aufrechnung erbracht werden. Beispiel: Es gibt eine KG, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C, wobei C Kommanditist ist. C zahlt seine Einlage in Höhe von 10.000 Euro an die KG. A schließt im Namen der KG einen Kaufvertrag mit G. G hat dann einen Anspruch gegen die KG sowie die akzessorisch haftenden Komplementäre A und B aus § 433 II BGB. C kann nicht von G in Anspruch genommen werden, § 171 I 2. Hs. HGB.
Rückgewähr der Einlage
Wird dem Kommanditist die Einlage zurückgezahlt, so haftet er für Verbindlichkeiten der KG wie wenn er seine Einlage nie gezahlt hätte, § 172 IV, 171 I 1. Hs. HGB.