Haftung des Kommanditisten, §§ 171 ff. HGB

Überblick - Haftung des Kommanditisten, §§ 171 ff. HGB

Die Haftung des Kommanditisten ist in den §§ 171 HGB geregelt. Bei der Haftung des Kommanditisten kommt es auf den genauen Zeitpunkt an. Bei der Haftung des Kommanditisten ist zwischen folgenden Zeiträumen zu differenzieren: Geschäftsbeginn, Eintragung der KG in das Handelsregister, Leistung der Einlage durch den Kommanditisten und Rückgewähr derselben an den Kommanditisten.

I. Geschäftsbeginn

Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte bereits begonnen, ist sie aber noch nicht ins Handelsregister eingetragen worden, entspricht die Haftung des Kommanditisten der Haftung der Komplementäre. Der Kommanditist haftet in dieser Zeit somit voll. Dies ergibt sich aus den §§ 176 I 1, 161 II, 128 HGB. Voraussetzung für eine solche Haftung des Kommanditisten ist allerdings dessen Zustimmung zum Geschäftsbeginn. Außerdem muss der Dritte gutgläubig gewesen sein, damit eine derartige Haftung des Kommanditisten eintritt. Weiß der Gläubiger, dass der Gesellschafter nur Kommanditist ist, ist er nicht schützenswert. Beispiel: Es existiert eine KG bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C. C ist Kommanditist, A und B sind Komplementäre. G hat gegen die KG einen Anspruch aus § 433 II BGB. Er hat daher auch in voller Höhe gegen A und B einen Anspruch aus den §§ 161 II, 128 HGB hat. Wegen der § 176 I 1, 161 II, 128 HGB hat G auch gegen C einen Anspruch aus § 433 II BGB. In dieser Phase ist die Haftung des Kommanditisten am weitreichendsten aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs.

II. Eintragung der KG

Nach Eintragung der KG ins Handelsregister und vor Leistung der Einlage durch den Kommanditisten gilt eine Haftung des Kommanditisten nur in Höhe seiner Einlage, vgl. § 171 I 1. Hs. HGB. Beispiel: Wie oben. G hat gegen die KG einen Anspruch i.H.v. 100.000 Euro. G hat auch gegen C einen Anspruch, allerdings nur in Höhe der zu leistenden Einlage. Hat C nur 10.000 Euro Einlage zu leisten, beschränkt sich die Haftung auf diese Höhe. Argument für diese Haftung des Kommanditisten: Wird die KG ins Handelsregister eingetragen, wird nach § 162 I HGB auch eingetragen, wer Kommanditist ist und welche Einlage er geleistet hat. Dann ist der Rechtsverkehr nur noch insoweit schützenswert, als der C der KG noch kein Geld gegeben hat und sich die Liquidität der KG noch nicht erhöht hat.

III. Leistung der Einlage

Nach Leistung der Einlage durch den Kommanditisten besteht keine Haftung des Kommanditisten. Dies ergibt sich aus § 171 I 2. Hs. HGB. Zu berücksichtigen ist, dass die Einlage nicht in bar geleistet werden muss. Sie kann auch durch Aufrechnung erfolgen. Beispielsfall: Wie oben. C hat eine Einlage i.H.v. 10.000 Euro geleistet. G hat einen Anspruch gegen die KG aus § 433 II BGB. Zwar hat G gegen A und B Ansprüche aus den §§ 161 II, 128 HGB. Gegen C hat G jedoch wegen § 171 I 2. Hs. keinen Anspruch. Dies ist auch gerecht, denn die KG hat die 10.000 Euro bekommen. Diese liquidere KG rechtfertigt, dass C aus der Haftung entlassen ist.

IV. Rückgewähr der Einlage

In der Phase nach Rückgewähr der Einlage an den Kommanditisten tritt eine Haftung des Kommanditisten in Höhe der Einlage ein, vgl. §§ 172 IV, 171 I 1. Hs. HGB.

 

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