Fall: Der Kompressor

Die V-GmbH aus Hamburg-Wandsbek verkaufte am 02.02.2014 an die ebenfalls in Hamburg ansässige K-GmbH einen Kompressor unter Eigentumsvorbehalt für 50.000 Euro (objektiver Wert: 45.000 Euro). Nachdem die K-GmbH mit einem am 03.07.2014 fälligen Restbetrag in Höhe von 30.000 Euro in Rückstand geraten war, rief der Geschäftsführer der V-GmbH am 10.07.2014 bei dem Geschäftsführer der K-GmbH an und ließ telefonisch anklingen, sie werde den Kompressor unter Verweis auf ihren Eigentumsvorbehalt abholen lassen, sofern die vollständige Zahlung nicht bis zum 24.07.2014 erfolge. Der Geschäftsführer der K-GmbH widersprach nicht. Am 26.07.2014 holte die V-GmbH den Kompressor nachts ohne Wissen des Geschäftsführers der K-GmbH auf einer Baustelle in Hamburg-Lurup ab. Sie teilte deren Geschäftsführer am nächsten Tage mit, dass man, da die K-GmbH den fällig gewesenen Betrag nicht bezahlt habe, das Gerät auf deren Kosten sichergestellt habe. Eine Herausgabe könne nur gegen Bezahlung des Restbetrages erfolgen.
Der Geschäftsführer der K-GmbH beantragte daraufhin beim Landgericht Hamburg zur Protokoll des Urkundsbeamten sinngemäß (unter Angabe der genauen Modellbezeichnung und der Produktidentifikationsnummer), der V-GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Kompressor an die K-GmbH auf der Baustelle in Hamburg-Lurup (die genaue Anschrift hat er ebenfalls angegeben), herauszugeben.
Zur Begründung trägt er für die K-GmbH vor, die V-GmbH habe den Kompressor nicht einfach wegnehmen dürfen, unabhängig davon, ob ihr gegenüber eine Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises bestanden habe. Im Übrigen sei die Sache auch eilbedürftig, weil der Kompressor auf der Baustelle, was zutrifft, dringend benötigt werde und es ohne ihn zu Zeitverzögerungen komme. Seine Auftraggeber hätten, was ebenfalls zutrifft, bereits Schadensersatzansprüche in erheblicher Größenordnung angekündigt. Der Geschäftsführer der K-GmbH hat über den gesamten vorstehenden Sachverhalt eine eidesstattliche Versicherung zu Gericht gereicht.
Hat die einstweilige Verfügung der K-GmbH Aussicht auf Erfolg?
Zusatzfragen:
Welches Rechtsmittel bzw. welcher Rechtsbehelf ist für den jeweils Unterlegenen statthaft, wenn:

1) Dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung stattgegeben wurde?

2) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wurde?

3) Dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung stattgegeben wurde?

4) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen wurde?



A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist statthaft, wenn speziell geregelte Eilanordnungen (wie z.B. § 769 ZPO) nicht greifen und kein Fall des Arrests vorliegt. Vorliegend greift keine Spezialregelung und es handelt sich auch nicht um einen Fall des Arrests, da jener nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine solche übergehen kann, stattfindet (vgl. § 916 I ZPO); die Antragstellerin (die K-GmbH) begehrt hier indes die Herausgabe einer Sache und nicht die Sicherung einer Geldforderung. Für das Rechtsschutzbegehren der K-GmbH ist damit die einstweilige Verfügung statthaft.
Da die Antragstellerin in der Hauptsache die Herausgabe einer Sache direkt an sich als früheren Besitzer begehrt, begehrt sie genau das, was sie auch in der Hauptsache (Herausgabeklage), im Obsiegensfalle erreichen würde. Sie begehrt damit Leistung und nicht lediglich Sicherung (§ 935 ZPO) oder Regelung (§ 940 ZPO). Ein solcher, auf Leistung gerichteter Eilantrag, ist wegen des Charakters des Eilverfahrens als bloßes Sicherungs- bzw. Regelungsinstrument, ausnahmsweise als sog. Leistungsverfügung nach § 940 ZPO analog statthaft, weil vorliegend eine verbotene Eigenmacht nach §§ 861, 858 BGB im Raume steht. Wegen des weitreichenden Rechtsschutzes bei verbotener Eigenmacht (vgl. § 859 BGB), ist in solchen Fällen auch eine Beantragung einer Vorwegnahme der Hauptsache statthaft.

II. Antrag
Das Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag einer Partei. Daher bedarf es eines hierauf gerichteten und hinreichend bestimmten Antrags. Hier hat die Antragstellerin einen entsprechenden Antrag gestellt. Gegen die Bestimmtheit desselben bestehen keine Bedenken, insbesondere ist der herauszugebende Kompressor über die Angabe der genauen Modellbezeichnung und der Produktidentifikationsnummer individuell bestimmbar.

III. Zuständiges Gericht
Das Landgericht Hamburg müsste für den Erlass der einstweiligen Verfügung auch zuständig sein. Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist gemäß §§ 937 I, 802 ZPO das Gericht der Hauptsache ausschließlich zuständig. Das Gericht der Hauptsache bestimmt sich grundsätzlich nach § 943 I ZPO, ausnahmsweise nach § 942 ZPO. Hier ist der Antrag nicht beim Amtsgericht gestellt, so dass kein Fall des § 942 ZPO vorliegt, so dass sich die Zuständigkeit allenfalls aus § 943 I ZPO ergeben könnte. Nach § 943 I ZPO ist „Gericht der Hauptsache“ das Gericht des ersten Rechtszugs bzw. wenn in der Hauptsache eine Berufung anhängig ist, das Berufungsgericht. Hier ist keine Hauptsache anhängig, so dass das Gericht des ersten Rechtszugs, also das Gericht, das für die Hauptsacheklage zuständig wäre, auch für den Erlass der einstweiligen Verfügung zuständig ist. Es ist daher festzustellen, welches Gericht in der Hauptsache zuständig ist. Die Zuständigkeit des Gerichts in der Hauptsache bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen:

1. Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit bzgl. der Hauptsache bestimmt sich nach §§ 23, 71 GVG. Da keine streitwertunabhängige Zuweisung gegeben ist, ist zur näheren Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Zuständigkeitsstreitwert nach §§ 3 bis 9 ZPO zu bestimmen. Der Zuständigkeitsstreitwert entspricht hier gemäß § 3 ZPO dem Wert des Kompressors, mithin 45.000 Euro. Damit ist in der Hauptsache das Landgericht gemäß § 71 I GVG zuständig.

2. Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für die Herausgabe des Kompressors folgt aus § 32 ZPO (Ort der unerlaubten Handlung) sowie aus § 17 ZPO i.V.m. §§ 13, 35 GmbHG (Sitz der Antragsgegnerin). Hier ist dies in beiden Fällen Hamburg. Damit ist in der Hauptsache das Landgericht Hamburg örtlich zuständig.
Gericht der Hauptsache ist somit das Landgericht Hamburg. Es ist damit auch für die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Verfügung sachlich und örtlich ausschließlich zuständig (s.o.).

IV. Allgemeine Prozessvoraussetzungen, Prozesshandlungsvoraussetzungen
Es müssten ferner die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Insoweit bestehen hier keine Bedenken. Sie sind zwar selbst nicht prozessfähig, sie werden aber durch ihre Geschäftsführer vertreten, § 51 I ZPO i.V.m. § 35 GmbHG. Fraglich ist allein die Postulationsfähigkeit, da der Geschäftsführer der K-GmbH den Antrag beim Landgericht selbst gestellt hat und somit nicht durch einen Anwalt vertreten war. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nach §§ 936, 920 III, 78 III ZPO aber auch vor dem Landgericht ohne Anwalt zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, so dass auch die Postulationsfähigkeit gegeben ist.

V. Geltendmachung des Verfügungsanspruchs
Die Antragstellerin müsste überdies einen Verfügungsanspruch geltend gemacht (d.h. behauptet, vorgetragen) haben. Hier hat sie mit ihrem Antrag entsprechende Tatsachen, aus denen sich der Anspruch ergeben soll, vorgetragen. Sie hat mithin einen Verfügungsanspruch geltend gemacht.

VI. Geltendmachung des Verfügungsgrundes
Die Antragstellerin müsste ferner einen Verfügungsgrund geltend gemacht haben. Hier hat sie entsprechende Tatsachen, die die Dringlichkeit/Eilbedürftigkeit begründen, vorgetragen. Sie hat mithin auch einen Verfügungsgrund geltend gemacht.

VII. Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses
Schließlich müsste die Antragstellerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis haben. Hier besteht für die Antragstellerin keine andere, gleich effektive Möglichkeit, Rechtsschutz zu erlangen, denn eine Hauptsacheklage würde wesentlich länger dauern und könnte den Eintritt der drohenden Schäden nicht hindern, so dass auch das Rechtschutzbedürfnis gegeben ist.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist somit zulässig.

B. Begründetheit

I. Verfügungsanspruch

1. Anspruch aus § 861 BGB
Die Antragstellerin könnte einen Anspruch aus § 861 BGB auf Herausgabe des Kompressors an sich haben.

a) Besitz des Anspruchstellers
Die Antragstellerin müsste Besitzerin gewesen sein. Besitz ist die von einem Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Die K-GmbH hatte die tatsächliche Sachherrschaft über den Kompressor, da sie eine dauerhafte und gefestigte Einwirkungsmöglichkeit auf diesen auf der Baustelle hatte. Sie übt als juristische Person den Besitz durch ihre Organe aus (sog. Organbesitz), hier also durch ihren Geschäftsführer.

b) Besitzentziehung
Es müsste ferner dem Anspruchsteller, mithin der Antragstellerin, der Besitz entzogen worden sein. Das Wegholen und Sicherstellen des Baggers durch die Antragstellerin stellen eine Besitzentziehung i.S.d. § 861 BGB dar.



c) Verbotene Eigenmacht
Ferner müsste eine verbotene Eigenmacht vorliegen. Verbotene Eigenmacht liegt gemäß § 858 I BGB vor, wenn dem Besitzer ohne dessen Willen der Besitz entzogen oder er im Besitz gestört wird, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.

aa) Entziehung oder Störung ohne den Willen des Besitzers
Ohne den Willen erfolgt die Entziehung bzw. Störung, wenn keine irgendwie kundgegebene Zustimmung des Besitzers gegeben ist. Da die Antragsgegnerin den Kompressor ohne Wissen der Antragstellerin von der Baustelle geholt hat, könnte der Geschäftsführer der Antragstellerin allenfalls vorher seine Zustimmung zur Abholung des Kompressors erklärt haben. Eine solche Zustimmung könnte allenfalls in dem Nichtwidersprechen (Schweigen) liegen, als der Geschäftsführer der Antragsgegnerin am Telefon die Abholung angedroht hatte. Schweigen bedeutet indes im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Zustimmung. Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel sind nicht ersichtlich. Wenn der Geschäftsführer der Antragstellerin der Androhung nicht widersprochen hat, so folgt daher daraus nicht, dass er mit der Wegnahme des Kompressors einverstanden war. Damit erfolgte die Besitzentziehung hier ohne den Willen der Antragstellerin.

bb) Entziehung oder Störung nicht gesetzlich gestattet
Die Entziehung dürfte auch nicht gesetzlich gestattet sein. Die V-GmbH ist hier Eigentümerin des Kompressors, da der Kompressor unter Eigentumsvorbehalt i.S.d. § 449 I BGB verkauft worden ist und der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt worden ist. Fraglich ist, ob sich aus dem Eigentumsvorbehalt der V-GmbH ein Recht zur Wegnahme ergibt. Insoweit stellt § 449 II BGB zunächst klar, dass der Verkäufer die Sache auf Grund des Eigentumsvorbehalts nur herausverlangen kann, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Einen Rücktritt hat die Antragsgegnerin hier nicht erklärt. Zudem dürfte selbst dann, wenn ein Rücktritt erklärt worden wäre, die Antragsgegnerin den Kompressor dann nicht eigenmächtig wegnehmen, sondern nur „herausverlangen“, vgl. Wortlaut des § 449 II BGB. Schon von daher ergibt sich keine gesetzliche Gestattung der Wegnahme.
Im Übrigen können dem possessorischen Anspruch aus § 861 BGB gemäß § 863 BGB keine petitorischen Einwendungen entgegengesetzt werden.
Nach § 863 BGB kann gegenüber den in den §§ 861, 862 BGB bestimmten Ansprüchen ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei. Dass die Besitzentziehung nicht verbotene Eigenmacht sei, hat die Antragsgegnerin indes nicht behauptet und auch keinerlei Tatsachen hierzu vorgetragen. Nach alldem ist vom Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht i.S.d. § 858 BGB auszugehen.

Die Voraussetzungen des § 861 BGB liegen somit vor.

2. Anspruch aus § 1007 I BGB

a) Früherer Besitz des Anspruchstellers
Der Anspruchsteller, hier die K-GmbH, müsste die frühere Besitzerin des Kompressors gewesen sein. Hier war die K-GmbH, bevor ihr der Besitz bzgl. des Kompressors durch die V-GmbH entzogen worden ist, Besitzerin. Sie war mithin frühere Besitzerin des Kompressors i.S.d. § 1007 I BGB.

b) Gegenwärtiger Besitz des Anspruchsgegners
Der Anspruchsgegner, hier die V-GmbH, müsste gegenwärtig Besitz an dem Kompressor haben. Die V-GmbH hat den Kompressor auf ihr Betriebsgelände verbracht und hat die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit. Da der Geschäftsführer der V-GmbH zudem angekündigt hat, den Kompressor erst dann wieder herauszugeben, wenn die K-GmbH gezahlt hat, hat sie zudem auch Besitzwillen. Die V-GmbH ist damit gegenwärtig Besitzerin des Kompressors.

c) Bewegliche Sache
Es müsste sich bei der Sache, die herausverlangt wird, auch um eine bewegliche Sache handeln. Die V-GmbH konnte den Kompressor von der Baustelle fortschaffen. Der Kompressor ist somit auch beweglich.

d) Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners
Der Anspruchsgegner müsste zudem auch bösgläubig sein. Bösgläubig im Sinne des § 1007 I BGB ist derjenige, der Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht hat. Juristischen Personen wird die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis ihres Geschäftsführers zugerechnet, § 166 BGB. Der V-GmbH stand aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts kein Besitzrecht zu, da die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache gemäß § 449 II BGB erst nach Erklärung des Rücktritts vom Vorbehaltsverkäufer herausverlangt werden kann, so dass der Käufer bis zur Erklärung des Rücktritts zum Besitz berechtigt ist. Hier ist kein Rücktritt erklärt worden. Dass kein Rücktritt seitens der V-GmbH erklärt worden war, und damit die V-GmbH auch kein Recht zum Besitz hatte, wusste deren Geschäftsführer, da er keinen Rücktritt erklärt hatte. Diese Kenntnis muss sich die V-GmbH nach § 166 BGB zurechnen lassen (s.o.). Sie ist daher bösgläubig.

e) Kein Ausschluss des Anspruchs, § 1007 III BGB
Der Anspruch dürfte ferner nicht nach § 1007 III BGB ausgeschlossen sein. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im Übrigen finden nach § 1007 III 2 BGB die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 BGB entsprechende Anwendung. Bedenken gegen die Gutgläubigkeit der K-GmbH bzw. deren Geschäftsführers bei Besitzerwerb bestehen nicht. Eine Aufgabe des Besitzes durch die K-GmbH liegt auch nicht vor. Auch aus den Vorschriften der §§ 986 bis 1003 BGB ergibt sich keine Einwendung zugunsten der V-GmbH, insbesondere steht ihr kein Recht zum Besitz zu (s.o.).

Der Anspruch auf Herausgabe des Kompressors folgt damit auch aus § 1007 Abs. 1 BGB.

3. Anspruch aus § 812 I 1 2. Fall BGB
Der K-GmbH könnte weiter ein Anspruch aus § 812 I 1 2. Fall BGB (Eingriffskondiktion) zustehen. Allerdings geht § 861 BGB - als Spezialregelung einer typischen Eingriffskondiktion - einer Eingriffskondiktion nach Bereicherungsrecht vor, so dass hier kein Anspruch aus § 812 I 1 2. Fall BGB besteht.

4. Anspruch aus § 823 I i.V.m. § 249 BGB
Der berechtigte Besitz stellt ein absolutes Recht dar, das durch § 823 I BGB geschützt wird. Die Rechtsgutsverletzung durch die Verletzungshandlung der Besitzentziehung war rechtswidrig und schuldhaft. Nach § 249 BGB ist im Rahmen der Naturalrestitution der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen; d.h. die Sache ist zurück zu geben.
Daher besteht ein Anspruch der K-GmbH aus § 823 I i.V.m. § 249 BGB.

Damit liegt ein Verfügungsanspruch vor.

II. Verfügungsgrund
Das Vorliegen des Verfügungsgrundes (der Eilbedürftigkeit) wird, wenn der Verfügungsanspruch aus § 861 BGB folgt (anders als bei § 1007 I BGB und § 823 BGB), vermutet. Da die V-GmbH diese Vermutung nicht widerlegt hat, ist ein Verfügungsgrund gegeben. Im Übrigen folgt die Eilbedürftigkeit hier auch daraus, dass durch das Nichtvorhandensein des Kompressors weitere Schäden in Form von Schadensersatzansprüchen in erheblicher Größenordnung gegen die K-GmbH drohen.

III. Glaubhaftmachung
Die Antragstellerin müsste weiterhin grds. den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund glaubhaft gemacht haben, vgl. §§ 936, 920 II, 294 ZPO. Wenn der Verfügungsgrund vermutet wird, bedarf es allein einer Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs. Die K-GmbH hat das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des Verfügungsanspruchs durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht.

IV. Ermessensentscheidung, Keine Vorwegnahme der Hauptsache
Das Gericht trifft bei Vorliegen der vorgenannten Erlassvoraussetzungen für die einstweilige Verfügung eine Ermessensentscheidung nach § 938 I ZPO, die insbesondere keine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen darf.
Der Antrag ist hier auf Herausgabe des Kompressors direkt an die Antragstellerin gerichtet. Dies stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da die Antragstellerin auch dort nichts anderes erreichen könnte. Ausnahmsweise ist eine Vorwegnahme der Hauptsache aber zulässig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – der Verfügungsanspruch aus § 861 BGB folgt, da der Antragsteller dann im Eilrechtsschutzverfahren nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er sich selbst nach § 859 BGB helfen würde bzw. könnte. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Verpflichtung, den Kompressor direkt an die K-GmbH herauszugeben, ist daher auch begründet.

Anm.: Wäre der Anspruch dagegen (allein) auf § 1007 I BGB (= petitorischer Besitzschutz) gestützt, dann läge eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor, weil es für § 1007 BGB keine entsprechende Regelung des § 859 BGB (= possessorischer Besitzschutz) gibt und § 859 BGB nicht auf § 1007 BGB anwendbar ist.

C. Ergebnis
Die einstweilige Verfügung der K-GmbH ist zulässig und begründet und hat daher Aussicht auf Erfolg.


Lösung der Zusatzfragen:

1) Wenn dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung stattgegeben wurde, ist gegen den entsprechenden Beschluss der Widerspruch nach §§ 936, 924 ZPO der statthafte Rechtsbehelf.

2) Wenn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wurde, ist gegen den zurückweisenden Beschluss die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel.

3) Wenn dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung stattgegeben wurde, ist die Berufung nach §§ 511 ff. ZPO das richtige Rechtsmittel gegen das stattgebende Urteil.

4) Wenn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen wurde, ist ebenfalls die Berufung nach §§ 511 ff. ZPO das richtige Rechtsmittel gegen das zurückweisende Urteil.