Fall: Darf es auch a bisserl mehr sein

Ausgangsfall:
Aus Anlass eines Bundesverfassungsgerichtsurteils wurde im Bundestag über die Neufestsetzung des Regelsatzes für Arbeitslosengeld 2 - Empfänger diskutiert. Nach ordnungsgemäßer Durchführung eines anerkannten Berechnungsverfahrens stellte die Bundesregierung fest, dass eine Erhöhung des Regelsatzes um fünf Euro je Empfänger vorgenommen werden soll und brachte einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des SGB II in den Bundestag ein. Mit der Mehrheit von CDU/CSU und FDP konnte das Gesetz im Bundestag verabschiedet werden, scheiterte dann jedoch im Bundesrat. Bevor es zu einer Vermittlung kommen konnte, stolperte die Bundeskanzlerin nach einem nachhaltigen Zusammenbruch der Eurozone über ihr Versprechen, für alle Spareinlagen zu garantieren.
Es kam zu Neuwahlen und nach dieser zu einer Regierungsbildung durch die bisherige Opposition aus SPD, Grünen und PDS. Die Bundesregierung veranlasste eine erneute Neuberechnung des Regelsatzes. Diese wurde nach dem dafür vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt und ergab, dass nunmehr nach zwischenzeitlichen Teuerungen eine Erhöhung um 20 € je Empfänger bezogen auf den Regelsatz vorzunehmen sei. Die Bundesregierung brachte einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag ein.
Minister Dr. S. (SPD) ist, entgegen aller seiner sonstigen Regierungskollegen, jedoch der Überzeugung, dass es „mehr als falsch“ sei, durch eine „so drastische“ Erhöhung des Regelsatzes „noch mehr Leute, insbesondere solche mit ethnisch begründetem Gendefekt, in der Gesellschaft dafür zu motivieren, zukünftig auch in Hartz IV zu machen“. Dr. S. äußert sich in diesem Zusammenhang mehrfach im Bundestag und auch sonst öffentlich kritisch über das diesbezügliche Vorgehen der Bundesregierung und den Inhalt des Änderungsgesetzes.
Der Kanzler verbittet sich kritische Äußerungen des Dr. S. zum Änderungsgesetz und untersagt diesem daher, schriftlich und unter Hinweis auf § 28 II GeschOBReg, sich bei öffentlichen Beratungen im Bundestag und sonst in der Öffentlichkeit als Abgeordneter gegen das Änderungsgesetz auszusprechen.

Dr. S. sieht dies nicht ein und kommt zu Ihnen, um von Ihnen zu erfahren, ob das Verbot verfassungsgemäß ist. Wie verhält es sich diesbezüglich?

Abwandlung:
Das Änderungsgesetz passierte, nachdem Dr. S. letztlich doch keine weitere Kritik daran öffentlich geäußert hatte, Bundestag und Bundesrat und lag sodann dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vor. Der Bundespräsident war nach einer Prüfung des Gesetzes der Ansicht, dass es sich bei einem so glatten Erhöhungsbetrag wie 20 € allenfalls um eine „Pi-mal-Daumen“-Schätzung handeln könne, was verfassungsrechtlich unzulässig sei. Überdies sei durch einen so hohen Erhöhungsbetrag wie 20 € das Lohnabstandsgebot nicht mehr gewährleistet. Das Änderungsgesetz sei daher materiell verfassungswidrig. Der Bundespräsident verweigerte daher die Ausfertigung des Änderungsgesetzes. Zu Recht?



1. Teil: Ausgangsfrage (Verbot kritischer Äußerungen)
Das Verbot des Bundeskanzlers wäre verfassungsgemäß, wenn formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang stünde.

A. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Zunächst müsste das Verbot formell verfassungsgemäß sein, das heißt Zuständigkeit, Verfahren und Form müssten gewahrt worden sein.

I. Zuständigkeit
Der Bundeskanzler müsste zum Erlass des Verbots zuständig gewesen sein. Die entsprechende Zuständigkeit könnte aus Art. 65 GG folgen.

1. Richtlinienkompetenz
In Betracht kommt insoweit zunächst eine Zuständigkeit aus Art. 65 S. 1 GG, der sog. Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers. Danach bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Damit sich eine Zuständigkeit des Bundeskanzlers aus der Richtlinienkompetenz ableiten lässt, müsste es sich bei dem Verbot um eine Richtlinie des Bundeskanzlers handeln. Richtlinien in diesem Sinne sind Grundlinien der Regierungspolitik, wie politische Richtungs- oder Führungsgrundsätze. Richtlinien betreffen damit die allgemeine Ausrichtung der Regierungspolitik. Demgegenüber erfolgt die Konkretisierung dieser Leitlinien, also die konkrete Einzelfallentscheidung, als Ressortentscheidung durch den zuständigen Minister.
Bei dem Verbot gegenüber Dr. S. handelt es sich um eine konkrete Entscheidung in einem Einzelfall und nicht um eine politische Grundausrichtung oder die Ausgabe eine Leitlinie o.ä. Dies spricht gegen das Vorliegen einer Richtlinie. Fraglich ist insoweit nur, ob eine Richtlinie ausnahmsweise auch einmal in einem Einzelfall ergehen kann und falls ja, ob hier ein solcher Fall vorliegt.
Ausnahmsweise kann der Bundeskanzler im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz auch Einzelfallentscheidungen treffen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die konkrete Sachfrage so eng mit prinzipiellen politischen Fragestellungen verwoben ist, dass beides nicht sinnvoll voneinander trennbar ist, m.a.W. in der Einzelfallentscheidung zugleich eine politische Grundsatzentscheidung liegt.
Hier betrifft das Verbot des Bundeskanzlers nur die Untersagung, sich gegen das Änderungsgesetz auszusprechen. Das Änderungsgesetz betrifft hier keine prinzipiellen politischen Fragen, sondern lediglich die Höhe der Anpassung des ALG 2 - Bemessungssatzes, mithin einen politischen Einzelfall, der zum Tagesgeschäft gehört. Insoweit betrifft die Anweisung, sich in dieser konkreten Sache einheitlich zu verhalten und nicht gegen die Regierung zu stellen, keine politischen Grundfragen, so dass das Verbot hier keine ausnahmsweise zulässige „Einzelfallrichtlinie“ darstellt und sich daher auch nicht auf die Richtlinienkompetenz stützen lässt.

2. Kompetenz zu Geschäftsleitung
Das Verbot könnte sich auf Art. 65 S. 4 GG stützen. Danach leitet der Bundeskanzler die Geschäfte der Bundesregierung nach einer von dieser beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung (der GeschOBReg). Nach § 2 GeschOBReg hat der Bundeskanzler auch auf die Einheitlichkeit der Geschäftsführung hinzuwirken. Aus Sinn und Zweck des Art. 65 S. 1 GG, nach dem der Bundeskanzler allein die Verantwortung für die Politik - mithin der „Geschäfte“ - der Bundesregierung trägt, folgt, dass die Einheitlichkeit der Geschäftsführung auch das einheitliche Auftreten der Bundesregierung in der Öffentlichkeit und entsprechend auch im Bundestag umfassen muss. Entsprechend muss der Bundeskanzler insoweit berechtigt sein, demgemäße Vorgaben zu machen. Daher war der Bundeskanz¬ler hier für das gegenüber Dr. S. ausgesprochene Verbot zuständig.

II. Verfahren und Form
Besondere Verfahrens- oder Formerfordernisse lassen sich aus Art. 65 S. 1 GG nicht ableiten. Jedenfalls ist vorliegend aus dem Sachverhalt nichts ersichtlich, das insoweit Bedenken begegnet.

Das Verbot ist damit formell ordnungsgemäß.

B. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Das Verbot müsste auch materiell ordnungsgemäß sein. In Betracht kommt ein Verstoß gegen Grundrechte bzw. grundrechtsgleiche Rechte des Dr. S.

I. Verstoß gegen die Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG
In dem Verbot, sich zu dem Änderungsgesetz zu äußern, könnte ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 I 1 GG liegen. Dazu müsste der Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG betroffen sein. In sachlicher Hinsicht schützt Art. 5 I 1 GG Meinungen. Eine Meinung in diesem Sinne ist jedes Dafürhalten im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. Dabei umfasst die Meinungsfreiheit insbesondere auch die Freiheit, seine Meinung öffentlich zu äußern. Damit ist der sachliche Schutzbereich hier betroffen.
In personeller Hinsicht schützt Art. 5 I 1 GG grundsätzlich jedermann. Zu beachten ist jedoch, dass Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte gegenüber dem Staat sind. Entsprechend können sich staatliche Einrichtungen oder Teile von diesen als Teil des Staates nicht auf ein Abwehrabwehrrecht gegen den Staat - und damit gewissermaßen gegen sich selbst - berufen (Konfusionsargument). Hier ist Dr. S. Mitglied der Regierung und nach dem Wortlaut des Verbots nur als solches von diesem betroffen („als Abgeordneter“). Er tritt daher dem Staat nicht als Bürger, sondern als Träger hoheitlicher Befugnisse gegenüber. Somit kann er sich in seiner Funktion als Abgeordneter nicht auf die Grundrechte berufen. Dementsprechend kommt hier weder ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG noch gegen ein anderes Grundrecht, wie die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG, in Betracht.


II. Verstoß gegen Art. 38 I 2 GG
In dem Verbot, sich zu dem Änderungsgesetz zu äußern, könnte aber ein Verstoß gegen das sog. freie Mandat des Abgeordneten gemäß Art. 38 I 2 GG vorliegen. Bei Art. 38 I 2 GG handelt es sich um ein sog. grundrechtsgleiches Recht. Dieses wäre verletzt, wenn sein Schutzbereich betroffen wäre und ein nicht gerechtfertigter Eingriff vorläge.

1. Schutzbereich
Zunächst müsste der Schutzbereich des Art. 38 I 2 GG betroffen sein. In personeller Hinsicht betrifft er Abgeordnete. Minister Dr. S. ist Mitglied des Deutschen Bundestages und damit Abgeordneter. Er kann sich daher auf Art. 38 I 2 GG in personeller Hinsicht berufen.
In sachlicher Hinsicht ist der Abgeordnete nach Art. 38 I 2 GG an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen (freies Mandat). Das freie Mandat umfasst insbesondere auch die Redefreiheit im Parlament. Hierzu gehört auch, sich zu Gesetzesvorhaben zu äußern, so dass auch Äußerungen zu Änderungsgesetzen dem Schutzbereich des Art. 38 I 2 GG unterfallen. Der Schutzbereich des Art. 38 I 2 GG ist daher auch in sachlicher Hinsicht eröffnet.

2. Eingriff
Das Verbot, sich als Abgeordneter im Parlament zum Änderungsgesetz zu äußern, verkürzt den Schutzbereich des Art. 38 I 2 GG und stellt daher einen Eingriff in diesen dar.

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff müsse auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn er Ausdruck der Schranke des Art. 38 I 2 GG ist.
Festzustellen ist daher zunächst, welche Vorschrift hier Schranke des Art. 38 I 2 GG ist. Vom Wortlaut her käme § 28 II GeschOBReg in Betracht. Insoweit ist aber zu beachten, dass die Einschränkung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts grds. immer nur durch ein Parlamentsgesetz erfolgen darf. Bei § 28 II GeschOBReg handelt es sich nicht um ein Parlamentsgesetz, so dass diese Vorschrift nicht als Schranke in Betracht kommt.
Art. 38 I 2 GG enthält allerdings keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt, so dass dieses grundrechtsgleiche Recht vorbehaltlos gewährleistet ist. Seine Einschränkung kommt daher nur zum Schutz der Rechtsgüter Dritter oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang in Betracht. Ein solches Rechtsgut mit Verfassungsrang, das einen Eingriff rechtfertigt, könnte das in Art. 65 S. 3 GG niedergelegte sog. Kollegialprinzip sein.

a) Reichweite des Kollegialprinzips
Nach Art. 65 S. 3 GG entscheidet über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern die Bundesregierung. Fraglich ist, ob dies auch bedeutet bzw. umfasst, dass ein Bundesminister seine abweichende Meinung nicht äußern darf.
Insoweit ist zu bedenken, dass die Arbeit der Bundesregierung im Kollegium der Bundesminister bewerkstelligt wird. Bei der Bundesregierung handelt es sich m.a.W. um eine Personenmehrheit, die die gemeinsame Aufgabe der Regierung der Bundesrepublik erledigt. Dieser Prozess erfordert eine interne Willensbildung unter den Ministern und sodann eine extern gerichtete Willenskundgabe. Während erstere in kontroversem und öffentlichem Diskurs erfolgen kann, erfordert die Willenskundgabe Einheitlichkeit, um eine klare Handlungsanweisung bspw. für die Verwaltung darzustellen. Insofern hat sich das Kollegium der Bundesregierung nach einer getroffenen Entscheidung (Willensbildung) auch bei abweichender Meinung nach außen hin einheitlich zu äußern. Daraus folgt insbesondere, dass Bundesminister ihre persönliche abweichende Meinung dann nicht mehr öffentlich äußern dürfen.

b) Verhältnis zu Art. 38 I 2 GG
Die vorstehend dargestellte Reichweite des Kollegialprinzips führt, wie bereits dargelegt, zu einer Einschränkung der Redefreiheit des Abgeordneten. Letztlich kollidiert damit der Schutzbereich des Art. 38 I 2 GG mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich abgeleiteten Kollegialprinzip. Es stellt sich daher die Frage, ob der aus Art. 38 I 2 GG abgeleiteten Redefreiheit des Abgeordneten oder dem aus Art. 65 S. 3 GG abgeleiteten Kollegialprinzip der Vorrang einzuräumen ist. Aus dem Wortlaut der Normen lässt sich kein Vorrangverhältnis ableiten. Der Widerspruch der Prinzipien lässt sich letztlich nur durch wertende Betrachtung so auflösen, dass es dem Gewissen des Abgeordneten selbst obliegt, sich in der gegebenen Situation für das eine oder andere zu entscheiden. Aufgrund der Kollision der Prinzipien kommt insoweit nur in Betracht, dass der Abgeordnete sich entweder für sein freies Mandat entscheidet und aus der Bundesregierung ausscheidet oder, dass er sich für seine Mitgliedschaft in der Bundesregierung und damit zu Gunsten des Kollegialprinzips entscheidend und daher auf seiner Redefreiheit als Abgeordneter verzichtet. Solange er Mitglied der Bundesregierung ist, führt diese Inkompatibilität der Prinzipien dazu, dass er dem Kollegialitätsprinzip unterliegt und daher nicht befugt ist, sich öffentlich gegen deren Entscheidungen zu stellen. Da Dr. S. zum Zeitpunkt seiner das Änderungsgesetz betreffenden Äußerungen Mitglied der Regierung war, verlangte das Kollegialitätsprinzip damit, dass er sich nicht kritisch oder sogar abträglich zum Änderungsgesetz äußert. Da Dr. S. dies gleichwohl tat, konnte der Bundeskanzler, als für die Bundesregierung Verantwortlicher (s.o.), ihm das Zuwiderhandeln gegen das Kollegialitätsprinzip untersagen. Daher ist das gegenüber Dr. S. ergangene Verbot hier verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es ist daher auch materiell verfassungsgemäß und steht damit auch insgesamt im Einklang mit der Verfassung.


2. Teil: Abwandlung (Weigerung des Bundespräsidenten)
Zu prüfen ist ferner, ob die Weigerung des Bundespräsidenten, das Änderungsgesetz auszufertigen, im Einklang mit der Verfassung steht. Dies wäre der Fall, wenn dem Bundespräsidenten vor der Ausfertigung eines Gesetzes ein Prüfungsrecht im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit zustünde.

A. Formelles Prüfungsrecht
Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen setzt voraus, dass diese formell und materiell verfassungsgemäß sind. Fraglich ist daher zunächst, ob dem Bundespräsidenten die Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit zusteht (sog. formelles Prüfungsrecht).
Dies wird nach allgemeiner Ansicht angenommen. Insoweit wird davon ausgegangen, dass sich das formelle Prüfungsrecht unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 82 I 1 GG ergebe, wonach der Bundespräsident die „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze“ ausfertigt.
Dementsprechend obliegt es dem Bundespräsidenten, im Rahmen des formellen Prüfungsrechts zu überprüfen, ob Zuständigkeit, Verfahren und Form im Rahmen der Gesetzgebung des jeweils betreffenden Gesetzes gewahrt wurden. Insoweit sind dem Sachverhalt bezüglich des Änderungsgesetzes keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diesbezüglich ein Verstoß vorliegt. Damit ist das Änderungsgesetz formell verfassungsgemäß. Der Bundespräsident konnte daher die Ausfertigung des Änderungsgesetzes nicht aus diesem Grund verweigern.

B. Materielles Prüfungsrecht
Eine Weigerung käme aber dann in Betracht, wenn dem Bundespräsident ein materielles Prüfungsrecht zusteht (I.) und sich im Rahmen einer diesbezüglichen Prüfung ein Verfassungsverstoß gegen materielles Verfassungsrecht ergibt (II.).

I. Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts
Zunächst ist fraglich, ob dem Bundespräsidenten überhaupt ein materielles Prüfungsrecht, mithin die Befugnis, ein zur Ausfertigung vorgelegtes Gesetz auf seine materielle Verfassungsgemäßheit zu überprüfen, zusteht. Diese Frage ist umstritten.

1. A.A.: Kein materielles Prüfungsrecht
Eine Ansicht lehnt ein materielles Prüfungsrecht der Bundespräsidenten grundsätzlich ab. Zur Begründung trägt diese Ansicht vor, dass dem Bundespräsidenten andernfalls gewissermaßen ein Recht zur Normenkontrolle und zur Normenverwerfung zukäme, was aber mit dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts und überdies mit der abschließenden Aufzählung der Antragsberechtigten im Normenkontrollverfahren (vgl. Art. 93 I Nr. 2 GG i.V.m. § 76 BVerfGG) nicht vereinbar sei. Stünde nach dieser Ansicht dem Bundespräsidenten daher kein materielles Prüfungsrecht zu, so dürfte er hier auch nicht die Ausfertigung des Änderungsgesetzes aufgrund einer angeblichen materiellen Verfassungsgemäßheit verweigern.

2. A.A.: Auch materielles Prüfungsrecht
Nach anderer Ansicht steht dem Bundespräsidenten auch ein materielles Prüfungsrecht zu.

a) Begründungsansätze
Zur Begründung wird zum Teil darauf abgestellt, dass ein materiell gegen das Grundgesetz verstoßendes Gesetz im Grunde ein verfassungsänderndes Gesetz darstelle, dass daher die formellen Erfordernisse des Art. 79 I, II GG einhalten müsse. Da dies bei einem einfachen Änderungsgesetz regelmäßig nicht der Fall sein wird, sei der Bundespräsident schon von daher berechtigt, die Ausfertigung zu verweigern.
Demgegenüber geht die wohl herrschende Meinung davon aus, dass sich das materielle Prüfungsrecht aus der Bindung des Bundespräsidenten an das Grundgesetz und insoweit insbesondere aus Art. 1 III GG (Bindung an Recht und Gesetz) und 20 III GG (Rechtsstaatsprinzip) herleitet. Aus dieser Bindung folge, dass der Bundespräsident nur berechtigt sei, solche Gesetze auszufertigen, die mit der Verfassung in Einklang stehen. Entsprechend müsse dem Bundespräsident ein materielles Prüfungsrecht zukommen.
Hier kommen beide Ansichten zum gleichen Ergebnis, so dass es einer Stellungnahme nicht bedarf. Gleichwohl lässt sich hier feststellen, dass gegen die erste Ansicht spricht, dass ein das Grundgesetz änderndes Gesetz nach Art. 79 I 1 GG eine „ausdrückliche“ Änderung des Grundgesetzes voraussetzt, die bei einfachen Gesetzen regelmäßig nicht gegeben sein wird. Im übrigen spricht für die zweite Ansicht auch die klare Unterscheidung des Grundgesetzes zwischen verfassungsändernden Gesetzen und einfachen Gesetzen, die sich auch und gerade in den unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben für solche Gesetze äußert.

b) Reichweite des materiellen Prüfungsrechts
Leitet sich damit das materielle Prüfungsrecht aus der Bindung des Bundespräsidenten an Recht und Gesetz (Art. 1 III GG) und an das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) und damit aus elementaren Staatsprinzipien ab, so darf darüber nicht der ebenfalls verfassungsrechtliche Grundsatz der Macht- und Funktionenteilung der Gewalten (Gewaltenteilung) vergessen werden. Daher wird von einem Teil der Vertreter der zweiten Ansicht eine Beschränkung des materiellen Prüfungsrechts auf evidente Verfassungsverstöße gefordert, während ein anderer Teil dieser Ansicht eine Begrenzung auf evidente Verstöße aufgrund der Unklarheit der dafür bestehenden Abgrenzungskriterien ablehnt. Letzteres überzeugt indes nicht. Die Unklarheit der Abgrenzung kann nicht dazu führen, auf sie zu verzichten, da auch der Grundsatz der funktionsorientierten Verteilung der Macht der Gewalten (Gewaltenteilungsprinzip) und entsprechend der Verteilung der Macht und Zuständigkeit auch der obersten Bundesorgane, ein verfassungsrechtlich zu beachtendes Prinzip ist, das sich ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitet. Vorzuziehen ist daher die Ansicht, die von einem auf evidente Verstöße begrenzten materiellen Prüfungsrecht ausgeht.

II. Vorliegen eines evidenten Verstoßes
Nach dem Vorstehenden kommt eine Weigerung der Ausfertigung des Änderungsgesetzes durch den Bundespräsidenten nur dann in Betracht, wenn ein evidenter, also ein offensichtlicher und erheblicher Verstoß vorliegt. Hier beruft sich der Bundespräsident darauf, dass es sich bei einem so glatten Erhöhungsbetrag wie 20 € allenfalls um eine „Pi-mal-Daumen-Schätzung“ handeln könne sowie auf einen Verstoß gegen das Lohnabstandsgebot.

1. Vorliegen eines evidenten Verfahrensverstoßes
Indem der Bundespräsident sich auf das Vorliegen einer „Pi-mal-Daumen-Schätzung“ beruft, könnte er einen evidenten Verfahrensverstoß bei der Festsetzung des Regelsatzes geltend machen. Insoweit ist mit dem Bundesverfassungsgericht zunächst folgendes zu beachten:
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 I GG i.V.m. Art. 20 I GG. Art. 1 I GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 I GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.2.2010 - 1 BvL 1/09). Mit der objektiven Verpflichtung des Staates aus Art. 1 Abs. 1 GG das Existenzminimum zu sichern, korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers. Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen. Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.2.2010 - 1 BvL 1/09).
Insoweit bestehen hinsichtlich des von der Bundesregierung bislang angewendeten Verfahrens zur Bestimmung des Regelsatzes dem Grunde nach keine Bedenken. Vielmehr ist für die Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung entscheidend, dass das insoweit als zulässig anzusehende Verfahren auch ordnungsgemäß durchgeführt wird. Zur Ermöglichung der insoweit zu gewährleistenden verfassungsgerichtlichen Kontrollierbarkeit besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit Art. 1 I GG in Verbindung mit Art. 20 I GG in Einklang (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.2.2010 - 1 BvL 1/09).
Beschränkt sich damit das Bundesverfassungsgericht angesichts des für den Gesetzgeber bestehenden Beurteilungsspielraums bei der Kontrolle der Festsetzung des Existenzminimums/Regelsatzes insbesondere auf die Überprüfung der Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, so kann ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten keinesfalls weiter reichen, als das dasjenige des Bundesverfassungsgerichts. Vielmehr muss es sich bzgl. des Bundespräsidenten nicht nur um einen einfachen Verfahrensverstoß sondern um einen evidenten Verfahrensverstoß bei der Festsetzung handeln, der hier - wie dargelegt - zugleich eines Grundrechtsverstoß darstellt. Einen solch evidenten Verfahrensverstoß wird man angesichts der Komplexizität des Bemessungsverfahrens wohl nur darin erblicken können, dass das Verfahren entweder gar nicht durchgeführt wird oder gegen ganz wesentliche Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung verstoßen wird (etwa bei bewusster Falsch-Durchführung des Verfahrens oder letztendlicher Entscheidung unter bewusster Missachtung der Verfahrensergebnisse).
Soweit sich der Bundespräsident hier auf das Vorliegen einer „Pi-mal-Daumen-Schätzung“ beruft, deutet dies daraufhin, dass er davon ausgeht, dass gar keine Durchführung des Verfahrens stattgefunden hat. Diese Annahme deckt sich aber nicht mit den sonstigen Angaben im Sachverhalt, wonach das Verfahren auch beim zweiten Mal ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die insoweit abweichende Feststellung des Existenzminimums gegenüber dem ersten Verfahrensdurchgang erklärt sich über eine zwischenzeitliche Teuerung der in dem Bemessungskorb enthaltenen Waren und Dienstleistungen. Nach allem gibt es daher keinen Zweifel daran, dass das Verfahren durchgeführt wurde. Auch sind keine gröbsten Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze erkennbar. Entsprechend liegt kein evidenter Verfahrensverstoß und damit auch kein evidenter Grundrechtsverstoß in Bezug auf die Bemessung des Regelsatzes und entsprechend insoweit auch bzgl. des Änderungsgesetzes vor. Der Bundespräsident war daher hier nicht berechtigt, aus dem von ihm diesbezüglich genannten Grunde die Unterzeichnung zu verweigern.

2. Lohnabstandsgebot
Der Bundespräsident beruft sich zudem auf das sog. Lohnabstandsgebot, das durch die Erhöhung um 20 Euro verletzt sei. Das Lohnabstandsgebot findet sich einfachgesetzlich in § 28 IV SGB XII. Dort heißt es: „Die Regelsatzbemessung gewährleistet, dass bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen der Leistungen nach den §§ 29 und 31 und unter Berücksichtigung eines durchschnittlich abzusetzenden Betrages nach § 82 III unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einer alleinverdienenden vollzeitbeschäftigten Person bleiben.“
In der Tat mag es sein, dass Hartz IV-Empfänger zum Teil mehr Geld zur Verfügung haben, als manche Arbeitnehmer. Fraglich ist aber, ob dieser Umstand bei der Bemessung des Regelsatzes eine Rolle spielen kann und im vorliegenden Kontext noch vielmehr, ob sich der Bundespräsident auf einen etwaigen diesbezüglichen Verstoß berufen könnte.
Letzteres wäre wiederum nur der Fall, wenn es sich um einen evidenten Verfassungs-Verstoß handelte. Dies wiederum setzt voraus, dass überhaupt ein Verstoß gegeben ist.
Damit ein Verfassungs-Verstoß der Festsetzung des Regelsatzes gegen das Lohnabstandsgebot überhaupt in Betracht kommt, müsste diesem Gebot Verfassungsrang zukommen. Eine ausdrückliche Regelung des Lohnabstandsgebots findet sich im Grundgesetz nicht. Auch die Regelung des § 28 IV SGB XII hilft insoweit nicht weiter, da es sich nur um eine einfachgesetzliche Vorschrift handelt.
Fraglich ist, ob sich das Lohnabstandsgebot aus der Verfassung ableiten lässt, etwa indem sich die Arbeitnehmer in Niedriglohngruppen auf eine Ungleichbehandlung berufen. Nach dem Bundesverfassungsgericht vermögen aber andere Grundrechte, wie zum Beispiel Art. 3 I GG oder Art. 6 I GG, für die Bemessung des Existenzminimums im Sozialrecht keine weiteren Maßstäbe zu setzen. Entscheidend sei von Verfassungs wegen allein, dass für jede individuelle hilfebedürftige Person das Existenzminimum nach Art. 1 I GG in Verbindung mit Art. 20 I GG ausreichend erfasst wird; eines Rückgriffs auf weitere Grundrechte bedürfe es insoweit nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.2.2010 - 1 BvL 1/09). Demgemäß wird in der Literatur davon ausgegangen, dass dem Lohnabstandsgebot kein verfassungsrechtlicher Rang zukommt. In der Festsetzung des Regelbetrages kann danach, selbst im Falle eines Verstoßes gegen das Lohnabstandsgebot, kein Verfassungsverstoß liegen. Liegt, wie hier, schon kein Verfassungs-Verstoß vor, so kann dieser - erst recht - auch nicht evident sein. Entsprechend kann sich der Bundespräsident hier nicht auf einen Verstoß gegen das Lohnabstandsgebot berufen. Die Verweigerung der Ausfertigung des Änderungsgesetzes aus diesem Grunde ist daher auch insoweit materiell verfassungswidrig.

C. Ergebnis
Der Bundespräsident war aufgrund des Fehlens eines evidenten materiellen Verfassungsverstoßes nicht berechtigt, die Ausfertigung des Änderungsgesetzes zu verweigern.