Regierungsverantwortung, Art. 65 GG
Überblick - Regierungsverantwortung, Art. 65 GG
Die Bundesregierung ist ein oberstes Bundesorgan. Die Regierungsverantwortung ist in Art. 65 GG normiert. In Art. 65 GG sind vier Prinzipien geregelt, die für die Regierungsverantwortung gelten.
I. Richtlinienkompetenz, Art. 65 S. 1 GG
Zunächst regelt die Regierungsverantwortung die Richtlinienkompetenz des Kanzlers, Art. 65 S. 1 GG. Danach bestimmt der Bundeskanzler das Grundsätzliche und Prinzipielle. Dies betrifft übergeordnete Richtungsentscheidungen („Machtwort des Kanzlers“). Beispiel: Richtung der Atompolitik oder Europapolitik.
II. Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG
Ferner ist das Ressortprinzip Teil der Regierungsverantwortung, vgl. Art. 65 S. 2 GG. Dies besagt, dass jeder Minister sein Ministerium eigenverantwortlich leitet. An dieser Stelle der Regierungsverantwortung kann sich das Problem der Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe insbesondere in Grundrechte des Bürgers stellen. Beispiel: Der Bundesgesundheitsminister warnt vor dem Verzehr von Glykolwein und benennt eine Region, in der einige Weinbauer verbotenerweise ihren Wein mit Glykol panschen. A ist auch Weinbauer in dieser Region, stellt seinen Wein jedoch nach den Regeln der Kunst her. Folge der Warnung ist, dass niemand mehr Wein aus dieser Region kauft. Fraglich ist, ob eine solche Warnung gestützt auf die Regierungsverantwortung in Gestalt des Ressortprinzips nach Art. 65 S. 2 GG ausgesprochen werden kann.
III. Kollegialprinzip, Art. 65 S. 3 GG
Ferner umfasst die Regierungsverantwortung auch das Kollegialprinzip, vgl. Art. 65 S. 3 GG. Können sich die Minister nicht einigen, entspricht es ihrer Regierungsverantwortung diese Konflikte innerhalb des Kollegiums zu lösen.
IV. Geschäftsleitungskompetenz, Art. 65 S. 4 GG
Zuletzt bezieht sich die Regierungsverantwortung auch auf die Geschäftsleitungskompetenz des Bundeskanzlers, vgl. Art. 65 S. 4 GG. Diese betrifft, im Gegensatz zur Richtlinienkompetenz, das allgemeine Tagesgeschäft.