Fall: Ausser Spesen, nix gewesen

Enthusiast E parkte sein Fahrzeug am 24.09.2024 abends in der R-Chaussee in der Nähe der Wohnung seiner Freundin F. E und F hatten nach dem Genuss einiger Flaschen exquisiten Weins noch am selben Abend den spontanen den sie beide sofort begeisternden Einfall, etwas „last minute“ zu unternehmen. Am Morgen des folgenden Tages begaben sie sich sofort per Taxi zum Flughafen. Dort buchte man ein sogenanntes 4****- Roulette-Angebot zum vermeintlich günstigen Preis und flog sofort ab.

E und F hatten insofern Glück, als es unmittelbar nach ihrem Abflug für einige Tage begann, in der Stadt „junge Hunde“ zu regnen. Es stellte sich dabei ein, dass auf Höhe des Fahrzeugs des E herabgefallenes Herbstlaub die Kanalisation verstopfte. Aufgrund dessen kam es zu einer den Verkehr beeinträchtigenden Überschwemmung in dem Bereich der R-Chaussee, in dem E geparkt hatte. B, Beamter der zuständigen Behörde, veranlasste die Reinigung der Kanalisation vermittels eines so genannten Super-Routers. Da dieses Gerät für seinen Einsatz einigen Platz benötigt, ließ B am 25.09.2024 in dem betreffenden Bereich der R-Chaussee sog. mobile Halteverbotsschilder (Zeichen 283) gut wahrnehmbar aufstellen, die mit einem ordnungsgemäßen Zusatzschild versehen waren, nach dem das Halteverbot für den Zeitraum vom 27.09. bis zum 30.09.2024 gelten soll, da der Super-Router erst ab dem 27.09. und nur bis zum 30.09. verfügbar war und auch nicht länger als bis zum 30.09. benötigt wurde.

Am 29.09.2024 nachmittags arbeitete der Router auf der Höhe des Fahrzeugs des E und es stellte sich heraus, dass das Fahrzeug des E genau so geparkt war, dass es den Arbeiten im Wege war. Das Fahrzeug des E wurde daraufhin auf Veranlassung des ohnehin in dieser Gegend regelmäßig anzutreffenden, zuständigen Beamten P durch ein privates Abschleppunternehmen umgesetzt.

Derweil hatte sich am Urlaubsort von E und F herausgestellt, dass 4**** nicht „vier Sterne“, sondern nur „vier Sonnen“, eine Klassifizierung nach „Landeskategorie“ des als „neues Urlaubs-Paradies“ gepriesenen Entwicklungslandes im mittleren Osten bedeuteten, und dass das Zimmer daher nicht wie erhofft, einen Blick auf Palmen und Pool, sondern auf Hauptstraße und Mülltonnen bot. E und F freuten sich daher schon kurz nach der Anreise auf die Abreise. Man bot Ihnen an, diese am besten sofort und ohne weitere Kosten vorzunehmen, da man ohnehin überbucht sei. E und F nahmen begeistert an, flogen mit „der ersten Maschine“ zwei Tage später zurück und kamen schließlich am 29.09.2024 abends wieder zu Hause an.

E bemerkte das Fehlen seines Fahrzeugs am Folgetage. Am 1.10.2024 gab die zuständige Behörde den einwandfrei berechneten Kostenbescheid in dieser Sache über EUR 348,- per Einschreiben zur Post. Auf dem Bescheid, der dem E am 2.10. zugegangen war, stand „zahlbar innerhalb von zehn Tagen ab Zugang“, bei nicht fristgerechter Zahlung entstünden weitere Kosten.

Fragen an den Bearbeiter, die zu begutachten sind:

  1. Ist der Kostenbescheid rechtmäßig?

  2. Kann E mit seinem Antrag vom 10.10.2024 vor dem Verwaltungsgericht Rechtsschutz
    erlangen, wenn er zuvor oder gleichzeitig Widerspruch einlegt?

  3. Bis wann wäre der Hauptsacherechtsbehelf, unabhängig vom Eilrechtsschutzverfahren
    einzulegen?

Bearbeitervermerk

Bei der Bearbeitung ist das Recht des Landes Sachsen zugrundezulegen.

1. Teil: Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids

Der Kostenbescheid wäre rechtmäßig, wenn er auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht und formell und materiell rechtmäßig ist.

I. Ermächtigungsgrundlage
Als belastendes Verwaltungshandeln bedarf der Kostenbescheid einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. In Betracht kommen in Abschleppsituationen grundsätzlich zwei Ermächtigungsgrundlagen, nämlich § 24 III SächsVwVG oder § 29 I 3 SächsPBG. Welche davon die richtige Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid ist, hängt von der Art der kostenverursachenden Maßnahme ab. § 29 I 3 SächsPBG ist die richtige Ermächtigungsgrundlage, wenn es sich bei dem Abschleppen um eine Sicherstellung im Sinne des § 26 SächsPBG handelt. Liegt dagegen eine Ersatzvornahme gem. § 24 SächsVwVG vor, dann ist § 24 III SächsVwVG die richtige Ermächtigungsgrundlage. Die Rechtsnatur einer Abschleppmaßnahme ist umstritten.

1. Andere Ansicht: Stets Sicherstellung, § 26 SächsPBG
Nach einer Auffassung handelt es sich bei dem Abschleppen eines Pkw stets um eine Sicherstellung gem. § 26 SächsPBG. Nach dieser Auffassung wäre für den nachfolgenden Kostenbescheid § 29 I 3 SächsPBG als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen.

2. Andere Ansicht: Differenzierung nach dem Verbringungsort
Nach einer weiteren Ansicht ist nach dem Verbringungsort zu differenzieren. Wird das Fahrzeug auf einen Verwahrplatz verbracht, soll es sich um eine Sicherstellung handeln. Wird das Fahrzeug hingegen auf einen freien Parkplatz umgesetzt, soll es sich um eine Ersatzvornahme handeln. Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug des E umgesetzt. Demnach läge nach dieser Auffassung eine Ersatzvornahme gem. § 24 SächsVwVG vor. Ermächtigungsgrundlage für den nachfolgenden Kostenbescheid wäre daher § 24 III SächsVwVG.

3. Andere Ansicht: Stets Ersatzvornahme, § 24 SächsVwVG
Nach einer dritten Auffassung handelt es sich bei dem Abschleppen eines Fahrzeuges aus dem Halteverbot stets um eine Ersatzvornahme. Nur wenn eine über das fehlerhafte Abstellen hinausgehende Gefahr beseitigt werden soll (Beispiel: Öl läuft aus; Bombe im Auto) soll es sich um eine Sicherstellung handeln. Diese Auffassung müsste im vorliegenden Fall § 24 III SächsVwVG als Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid heranzuziehen.

4. Stellungnahme
Da die erste Auffassung einerseits und die beiden anderen Auffassungen andererseits zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist der Streit über die Rechtsnatur der Abschleppmaßnahme zu entscheiden. Gegen die Annahme einer Sicherstellung spricht, dass im Falle des Abschleppens kein Gewahrsam begründet wird, um eine Gefahr abzuwenden, was aber Voraussetzung für eine Sicherstellung wäre. Die Gefahr bei einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug liegt in dem Verstoß gegen die StVO. In der Sekunde der Entfernung des Fahrzeuges aus dem Halteverbot endet die Gefahr. Damit löst der Gewahrsam an dem Fahrzeug die Gefahr ab. Ein fortdauernder Gewahrsam ist zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich und auch nicht gewollt. Daher ist mit den beiden zuletzt genannten Auffassungen von einer Ersatzvornahme gem. § 24 SächsVwVG auszugehen und § 24 III SächsVwVG als Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid heranzuziehen.

II. Formelle Rechtmäßigkeit
Der Kostenbescheid müsste ferner formell rechtmäßig sein.

1. Zuständigkeit
Der Kostenbescheid wurde von der zuständigen Behörde erlassen.

2. Verfahren
Nach § 28 I VwVfG ist vor dem Erlass belastender Verwaltungsakte eine Anhörung erforderlich. Bei dem Kostenbescheid handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, so dass die Anhörung auch nicht nach § 28 II Nr. 5 VwVfG entbehrlich ist. Eine Anhörung hat vorliegend nicht stattgefunden. Sie kann aber nach § 45 I Nr. 3 VwVfG nachgeholt werden.

3. Form
Bedenken hinsichtlich der Form sind nicht ersichtlich.

Der Kostenbescheid ist damit formell rechtmäßig.

III. Materielle Rechtmäßigkeit
Der Kostenbescheid müsste ferner materiell rechtmäßig sein. Das ist der Fall, wenn die Vollstreckungsmaßnahme, hier die Ersatzvornahme, rechtmäßig ist, der Adressat des Kostenbescheids der richtige Kostenschuldner ist und wenn die angesetzten Kosten erstattungsfähig sind, insbesondere die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

1. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme
Die Ersatzvornahme müsste rechtmäßig gewesen sein. Dies setzt voraus, dass sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht und formell und materiell rechtmäßig ist.

a) Ermächtigungsgrundlage
Als Ermächtigungsgrundlage für die Ersatzvornahme kommen §§ 19 I, II Nr. 1 Alt. 1, 24 SächsVwVG in Betracht.

b) Formelle Rechtmäßigkeit

aa) Zuständigkeit
P müsste für das Veranlassen des Abschleppens zuständig gewesen sein, § 4 I SächsVwVG. Dies ist hier sachverhaltlich vorgegeben.

bb) Verfahren
Fraglich ist, ob bei der Ersatzvornahme Verfahrenserfordernisse einzuhalten sind. Gemäß § 28 I VwVfG ist eine Anhörung nur vor dem Erlass eines belastenden VA erforderlich. Vorliegend handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme. Insoweit ist streitig, ob diese ein VA ist oder nur ein Realakt. Dieser Streit kann dann offenbleiben, wenn es nach beiden Ansichten keiner Anhörung bedürfte. Im Falle eines Realakts ist dies der Fall, da § 28 I VwVfG nur von „Verwaltungsakten“ spricht und daher bei Realakten keine Anhörung verlangt. Davon abweichende Vorschriften sind nicht ersichtlich. Nimmt man demgegenüber an, es handle sich um einen VA, so wäre eine Anhörung nach § 28 II Nr. 5 VwVfG entbehrlich, da es sich bei der Ersatzvornahme um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Da damit nach beiden Ansichten keine Anhörung erforderlich war, kann der Streit hier offenbleiben.

cc) Form
Formerfordernisse sind nicht ersichtlich.

Die Ersatzvornahme war damit formell rechtmäßig.

c) Materielle Rechtmäßigkeit
Die Ersatzvornahme wäre rechtmäßig, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, E der richtige Vollstreckungsschuldner ist und die Vollstreckung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

aa) Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen
Zunächst müssten die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, d.h. es müsste ein Grund-VA vorliegen, der wirksam und vollstreckbar und ggf. auch rechtmäßig sein müsste.

(1) Grund-VA
Insoweit kommt hier das Verkehrszeichen 283 (sog. Haltverbot) in Betracht. Dann müsste es sich bei einem Verkehrszeichen um einen Verwaltungsakt handeln.

(a) Andere Ansicht: Rechtsverordnung
Nach einer Ansicht haben Verkehrsschilder den Rechtscharakter einer Rechtsverordnung, da sie durch Ge- und Verbote das Verkehrsverhalten einer unbestimmten Anzahl von Personen in einer unbestimmten Anzahl von Fällen regelten und damit, im Gegensatz zum VA, eine abstrakt-generelle Regelung darstellten. Danach fehlte es hier an einem wirksamen Grund-VA.

(b) Andere Ansicht: Verwaltungsakt
Nach anderer Ansicht ist das Verkehrsschild grundsätzlich ein Verwaltungsakt. Dabei läge zwar keine Einzelfallregelung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG vor, weil sich Verkehrsschilder an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten richten, jedoch unterfallen sie § 35 S. 2 VwVfG (3. Fall: Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit). Danach liegt im Verkehrsschild ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung.

Stellungnahme
Verkehrsschilder nennen entgegen Art. 80 I 3 GG keine Rechtsgrundlage; eine Weiterübertragung gem. Art. 80 I 4 GG ist nicht vorgesehen. Als Rechtsverordnungen wären sie daher rechtswidrig und nichtig. Dagegen lassen sich Schilder ohne Weiteres unter § 35 S. 2 3. Fall VwVfG subsumieren. Zudem greift § 80 II 1 Nr. 2 VwGO analog, sodass Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Ergebnis: Verkehrszeichen sind Allgemeinverfügungen; ein Grund-VA liegt vor.

(2) Wirksamkeit
Der VA wird mit Bekanntgabe wirksam, § 43 I VwVfG. Bei Verkehrsschildern mit Aufstellung und Wahrnehmbarkeit. Das ist hier der Fall.

(3) Vollstreckbarkeit, § 2 SächsVwVG
Vollstreckbar ist der VA, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Unanfechtbarkeit liegt nicht vor; jedoch greift § 80 II 1 Nr. 2 VwGO analog (unaufschiebbare Maßnahmen der Polizei – Funktionsgleichheit mit Verkehrszeichen). Damit hat der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung; der Grund-VA ist vollstreckbar.

(4) Rechtmäßigkeit
Erforderlich ist, dass das Verkehrsschild auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht und formell sowie materiell rechtmäßig ist.

(a) Ermächtigungsgrundlage
§ 45 I 2 Nr. 1 StVO (Durchführung von Arbeiten im Straßenraum).

(b) Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit folgt aus §§ 44, 45 StVO i.V.m. Landesrecht; Anhörung entbehrlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG – Allgemeinverfügung); Begründung entbehrlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG – Allgemeinverfügung).

Materielle Rechtmäßigkeit
Arbeiten an der Kanalisation sind Arbeiten im Straßenraum; die Benutzung der Olshausenstraße wurde hierfür beschränkt. Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Halteverbot ist rechtmäßig.

Damit liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor.

bb) Richtiger Vollstreckungsschuldner/Pflichtiger, § 3 SächsVwVG
Pflichtiger ist der Adressat des VA (§ 3 I Nr. 1 SächsVwVG). Das Halteverbot richtet sich an Halter/Fahrer im Bereich; dazu gehörte E.

cc) Ordnungsgemäße Durchführung
Es bedarf des richtigen Zwangsmittels, regelmäßig der Androhung und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit.

(1) Richtiges Zwangsmittel, § 19 II SächsVwVG
Ersatzvornahme (§ 19 II Nr. 2 Alt. 1 SächsVwVG, Legaldefinition § 24 I 1 SächsVwVG). Wegfahren/Versetzen ist vertretbar (auch durch Abschleppunternehmen).

(2) Androhung, § 20 I SächsVwVG
Grundsätzlich vorherige Androhung; hier entbehrlich nach § 21 SächsVwVG (Gefahr im Verzug).

(3) Verhältnismäßigkeit
Zweck: Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit; geeignet und erforderlich. Warten bis zur Rückkehr des E wäre untauglich, weil die Arbeiten sonst nicht durchgeführt werden könnten; ein Aufbruch samt Kurzschluss wäre für E belastender. Angemessenheit: Daseinsvorsorge überwiegt das lediglich finanzielle Opfer.
Spezialproblem „Urlaub“: Halter müssen mit Änderungen der Verkehrslage rechnen und ihr Fahrzeug in zumutbaren Abständen kontrollieren; mobile Zeichen sind mit Vorlauf von mind. 48 Stunden aufzustellen. Schild am 25.09., Abschleppen am 29.09. – Vorlauf gewahrt. Maßnahme angemessen.

2. Richtiger Kostenschuldner/Pflichtigkeit
Kostenschuldner ist der Pflichtige der Vollstreckungsmaßnahme (§ 3 I Nr. 1 SächsVwVG), hier E.

3. Erstattungsfähigkeit der Kosten/Verhältnismäßigkeit
Kostenhöhe sachverhaltsgemäß nicht überhöht. § 24 III SächsVwVG sieht grundsätzlich Kostenerhebung vor; Absehen nur in atypischen Fällen (außersphärische, unvorhersehbare Risiken). Dauerparken im öffentlichen Raum begründet kein schutzwürdiges Vertrauen; 48-Stunden-Vorlauf gewahrt. Keine Atypik; Geltendmachung verhältnismäßig.

Ergebnis: Der Kostenbescheid ist rechtmäßig.

2. Teil: Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes

E begehrt kurzfristigen Rechtsschutz; es kommt einstweiliger Rechtsschutz in Betracht. Der Antrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
§ 40 I 1 VwGO eröffnet; öffentlich-rechtliche, nicht verfassungsrechtliche Streitigkeit; keine abdrängende Sonderzuweisung.

II. Statthafte Antragsart
E will die Vollstreckung innerhalb der Widerspruchsfrist verhindern. In der Hauptsache wäre gegen den Kostenbescheid die Anfechtungsklage statthaft; grundsätzlich daher § 80 V VwGO.

III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
E ist Adressat eines belastenden VA; mögliche Verletzung in Art. 2 I GG. Antragsbefugnis gegeben.

IV. Antragsgegner, § 78 I VwGO analog
Richtiger Antragsgegner nach § 78 I VwGO analog.

V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Widerspruch wurde eingelegt.

1. Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
Zu prüfen ist, ob der Widerspruch ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung hat.

a) § 80 II 1 Nr. 1–3 VwGO
Nr. 1 („Abgaben und Kosten“) greift nicht: Abgaben liegen nicht vor; „Kosten“ i.S.d. Nr. 1 sind Gebühren/Auslagen des Verwaltungsverfahrens, nicht Kosten der Ersatzvornahme. Nr. 2–3 sind ebenfalls nicht einschlägig. Es liegt mithin kein Fall von § 80 II 1 Nr. 1 bis 3 VwGO vor.

b) § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
Sofortvollzug wurde nicht angeordnet. Kein Fall von Nr. 4.

Folge: Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

2. Sonderkonstellation: faktischer Vollzug
Beabsichtigt die Behörde gleichwohl Vollzug trotz aufschiebender Wirkung, ist streitig, ob Rechtsschutz nach § 123 I VwGO oder § 80 V VwGO analog zu gewähren ist. Für § 80 V analog spricht, dass die Behörde sonst durch faktischen Vollzug das für den Bürger günstigere Verfahren nach § 80 V unterlaufen könnte. Es besteht eine planwidrige Lücke und vergleichbare Interessenlage zu § 80 II/§ 80 V. Ergebnis: Statthaft ist § 80 V VwGO analog.

Der Antrag ist zulässig.

B. Begründetheit
Der Antrag nach § 80 V VwGO analog ist begründet, soweit der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Diese besteht (s.o.). Ergebnis: Der Antrag des E ist begründet.

3. Teil: Frist zur Einlegung des Hauptsacherechtsbehelfs

Gegen den Kostenbescheid ist Widerspruch statthaft (§§ 68 ff. VwGO). Die Frist (§ 70 I VwGO) beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Bei Versendung als eingeschriebener Brief gilt die Drei-Tages-Fiktion (§ 4 II 2 VwZG i.V.m. § 41 V VwVfG analog der Bekanntgaberegelung), sofern kein späterer Zugang dargelegt ist. Aufgabe zur Post am 01.10.2024; Bekanntgabe fingiert am 04.10.2024; Fristende am 04.11.2024, 24:00 Uhr.

Didaktische Anmerkung
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis bei § 80 V VwGO setzt grundsätzlich die zumindest gleichzeitige Einlegung des Hauptsacherechtsbehelfs voraus. Verlangt die Klausur gleichwohl eine materielle Prüfung trotz fehlenden Widerspruchs, kann man mit Teilen der Literatur (etwa Kopp/Schenke, § 80 Rn. 139 m.w.N.) ausnahmsweise auf dieses Erfordernis verzichten, um die beabsichtigte inhaltliche Prüfung zu ermöglichen.