Problem - Einschränkungen der Kostentragung

Problem - Einschränkungen der Kostentragung

Im Rahmen des Kostenbescheides nach Ersatzvornahme kann sich bei der Erstattungsfähigkeit der Kosten das Problem der Einschränkungen der Kostentragung stellen. Einschränkungen der Kostentragung können gebieten, dass der errechnete Betrag zu modifizieren ist. Hinsichtlich der Einschränkungen der Kostentragung existieren verschiedene Fallgruppen. 

I. Mobile Halteverbotszeichen

Zunächst könnte man in den Fällen der mobilen Halteverbotszeichen über Einschränkungen der Kostentragung nachdenken. Beispiel: A fährt für zwei Wochen in den Urlaub. Kurz vor der Abreise stellt A sein Fahrzeug ordnungsgemäß im öffentlichen Verkehrsraum ab. Nach der Abreise wird ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt: „In drei Tagen Halteverbot wegen Bauarbeiten“. Nach Ablauf von drei Tagen behindert das Fahrzeug die erforderlichen Bauarbeiten und wird daher abgeschleppt. A wird Adressat eines Kostenbescheids. Der Grundverwaltungsakt wurde mit Aufstellen sofort wirksam und auch vollstreckbar und es musste auch vollstreckt werden, da das Fahrzeug die Bauarbeiten behinderte. Die Kosten sind tatsächlich angefallen. Fraglich ist, ob hier Einschränkungen der Kostentragung greifen. Denn A kann sich auf den Standpunkt stellen, dass er nicht damit rechnen musste, dass eine Baustelle eingerichtet werde. Außerdem habe er aufgrund seiner Abwesenheit keine tatsächliche Sachherrschaft gehabt. In einer umtriebigen Welt muss man jedoch damit rechnen, dass die Umstände sich ändern. Beispiele: Baustellen, Umzüge, Dreharbeiten. A hätte sein Fahrzeug darüber hinaus auch in einer Garage oder auf einem gemieteten Parkplatz abstellen können oder jemanden beauftragen können, in regelmäßigen Abständen nach dem Fahrzeug zu schauen. Eine Vorlaufzeit von zwei bis drei Tagen genügt. 

II. Überschreitung der Opfergrenze

Weiterhin können Einschränkungen der Kostentragung bei der Überschreitung der Opfergrenze vorzunehmen sein. Beispiel: A kauft von der Stadt ein Grundstück. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass das gesamte Grundstück mit Blindgängern aus dem zweiten Weltkrieg kontaminiert ist, was auf Kriegsauswertungsbildern nicht zu erkennen war. Nun ergeht eine Sanierungsverfügung. Die Sanierungskosten sind höher als der ursprüngliche Kaufpreis. Vorliegend ist A Eigentümer des Grundstücks und somit Zustandsverantwortlicher auf Basis der Gefahrenabwehr. Fraglich ist jedoch, ob nicht Einschränkungen der Kostentragung vorliegend billig erscheinen. Die Rechtsprechung nimmt in derartigen Fällen Einschränkungen der Kostentragung vor und beschränkt die Kostentragungspflicht auf den Wert des Grundstücks. Wenn die Sanierungskosten den Grundstückswert überschreiten, sind sie insoweit unverhältnismäßig im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG. 

III. Störung des Äquivalenzprinzips

Zuletzt können Einschränkungen der Kostentragung auch bei einer Störung des Äquivalenzprinzips erforderlich sein. Der Staat darf an einem Abschleppvorgang nichts verdienen. Er darf nur die Kosten in Rechnung stellen, die tatsächlich angefallen sind. Es muss somit zwischen den entstandenen und den geltend gemachten Kosten Äquivalenz bestehen, wobei eine gewisse Pauschalierung zu akzeptieren ist. Beispiel: A und B stellen sich hinter einander ins Halteverbot. Sodann kommt ein Polizist des Weges, sieht das Auto des A im Halteverbot und ruft einen Abschleppunternehmer. Kurz bevor dieser den Abschleppvorgang durchführt, kann A den Vorgang unterbrechen und bekommt sein Fahrzeug frei. Allerdings wird anschließend das Auto des B abgeschleppt. Es ergehen zwei Kostenbescheide, einer gegen B in Höhe von 100 % und einer gegen A in Höhe von 50 % für die Anfahrt. Hier wurde die Anfahrt unzulässigerweise doppelt berechnet, sodass Einschränkungen der Kostentragung vorgenommen werden müssen. Für die Verteilung der Kosten in Höhe von 100% ist maßgeblich, ob sich die Anfahrt auf ein Fahrzeug konkretisiert hat. Konkretisierung liegt vor, wenn die Kralle zum Abschleppen angebracht wird. Da hier A den Beginn des Abschleppvorgangs verhindern konnte, hat keine Konkretisierung stattgefunden, sodass B 100 % der Kosten trägt.
 

 

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