Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
1. Examen/ÖR/Verwaltungsprozessrecht
Prüfungsschema: Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
A. Aufdrängende Sonderzuweisung
- Beispiel: § 54 BeamtenstatusG
B. Generalklausel, § 40 I 1 VwGO
I. Öffentlichrechtliche Streitigkeit
1. Sonderrechtstheorie
- Eine öffentlichrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigten oder verpflichten.
- Beispiel: § 15 VersG (“die zuständige Behörde”)
2. Sonstige Kriterien
- Öffentlichrechtlicher Sachzusammenhang
- Kehrseitentheorie: Der gegenläufige Akte („actus contrarius“) teilt die Rechtsnatur des Ausgangsaktes.
- Typisch öffentlich-rechtliche Handlungsform; Beispiel: „Bescheid“
- 2-Stufen-Theorie in der Leistungsverwaltung
- Vermutungsregel: Im Zweifel handeln Hoheitsträger öffentlich-rechtlich.
II. Nichtverfassungsrechtlicher Art
- Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn nicht Verfassungsorgane über Verfassungsrecht im formellen Sinne, also über das Grundgesetz, streiten („doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“).
- Bei Beteiligung eines Bürgers ist die Streitigkeit schon deshalb nichtverfassungsrechtlicher Art.
III. Keine abdrängende Sonderzuweisung
- Staatshaftungsrechtliche Ansprüche, § 40 II VwGO; Art. 34 S. 3 GG
- Maßnahmen der Polizei, § 23 EGGVG: Wird die Polizei – zumindest schwerpunktmäßig – repressiv, also zur Strafverfolgung tätig, greift die abdrängende Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichte. Bei präventiven Maßnahmen, also solchen Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen, bleibt es bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.