Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

1. Examen/ÖR/Verwaltungsprozessrecht

Prüfungsschema: Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

 

A. Aufdrängende Sonderzuweisung                

  •  Beispiel: § 54 BeamtenstatusG

B. Generalklausel, § 40 I 1 VwGO

I. Öffentlichrechtliche Streitigkeit

1. Sonderrechtstheorie

  • Eine öffentlichrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigten oder verpflichten.
  • Beispiel: § 15 VersG (“die zuständige Behörde”)

2. Sonstige Kriterien

  • Öffentlichrechtlicher Sachzusammenhang
  • Kehrseitentheorie: Der gegenläufige Akte („actus contrarius“) teilt die Rechtsnatur des Ausgangsaktes.
  • Typisch öffentlich-rechtliche Handlungsform; Beispiel: „Bescheid“
  • 2-Stufen-Theorie in der Leistungsverwaltung
  • Vermutungsregel: Im Zweifel handeln Hoheitsträger öffentlich-rechtlich.

II. Nichtverfassungsrechtlicher Art

  • Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn nicht Verfassungsorgane über Verfassungsrecht im formellen Sinne, also über das Grundgesetz, streiten („doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“).
  • Bei Beteiligung eines Bürgers ist die Streitigkeit schon deshalb nichtverfassungsrechtlicher Art.

III. Keine abdrängende Sonderzuweisung

  • Staatshaftungsrechtliche Ansprüche, § 40 II VwGO; Art. 34 S. 3 GG
  • Maßnahmen der Polizei, § 23 EGGVG: Wird die Polizei – zumindest schwerpunktmäßig – repressiv, also zur Strafverfolgung tätig, greift die abdrängende Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichte. Bei präventiven Maßnahmen, also solchen Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen, bleibt es bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.