Einigung, §§ 145 ff. BGB
1. Examen/ZR/BGB AT
Prüfungsschema: Einigung, §§ 145 ff. BGB
I. Angebot
- Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile (essentialia negotii) enthält.
1. Willenserklärung
- Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf Setzung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.
a) Äußerer (objektiver) Tatbestand
aa) Handlungswille
- Handlungswille ist der erkennbare Wille, sich willensgesteuert zu verhalten.
- Negativbeispiele: Schlaf, Hypnose, vis absoluta
bb) Erklärungswille (Rechtsbindungswille)
- Erklärungswille ist der erkennbare Wille, sich rechtsgeschäftlich erheblich zu verhalten.
- Abgrenzung: bloße Gefälligkeit; invitatio ad offerendum
cc) Geschäftswille
- Geschäftswille ist der erkennbare Wille, genau dieses Rechtsgeschäft vornehmen zu wollen.
b) Innerer (subjektiver) Tatbestand
aa) Handlungswille
bb) Erklärungswille
- Problem: potentieller Erklärungswille
- aA: nicht ausreichend; Arg.: kein fahrlässiger Vertragsschluss
- hM (Rspr.): ausreichend; aber Anfechtungsmöglichkeit; Arg.: Verkehrsschutz
2. Wirksamwerden
a) Abgabe
- Abgabe ist die willentliche Entäußerung einer Erklärung in den Rechtsverkehr, so dass unter normalen Umständen mit Zugang zu rechnen ist.
- Problem: Abhandengekommene Erklärung
- aA: (+); Arg.: Verkehrsschutz
- hM (Rspr.): (-), aber evtl. Ansprüche aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB; Arg.: Keine Willentlichkeit
b) Zugang
- Zugang i.S.d. § 130 I 1 BGB liegt vor, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.
- Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.
- Problem: Zugang bei mündlichen Willenserklärungen
- aA: strenge Vernehmungstheorie. Zugang liegt vor, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung richtig verstanden hat.
- hM (Rspr.): eingeschränkte Vernehmungstheorie. Zugang liegt vor, wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, dass der Erklärungsempfänger die Erklärung richtig verstanden hat. Arg.: konsequente Anwendung der allgemeinen Zugangsdefinition.
- Problem: Zugangshindernisse
- Bei vorsätzlicher Vereitelung: Zugangsfiktion
- In sonstigen Fällen: Rechtzeitigkeitsfiktion. Der Zugang muss nochmal bewirkt werden, die Erklärung gilt aber zum früheren Zeitpunkt als zugegangen.
c) Kein rechtzeitiger Widerruf, § 130 I 2 BGB
II. Annahme
- Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die die Zustimmung zum Angebot enthält.
1. Willenserklärung
- Wie bei Angebot
2. Wirksamwerden
a) Abgabe
- Wie bei Angebot
b) Zugang
- Ggf. Verzicht auf Zugang der Annahmeerklärung bei § 151 BGB.
c) Kein Widerruf
- Wie bei Angebot
d) Rechtzeitigkeit
- Bei mündlichen Willenserklärungen: Im Zweifel sofort, § 147 I BGB
- Bei schriftlichen Willenserklärungen: Angemessene Frist, § 147 II BGB (i.d.R. 3 Tage)
e) Sonderfall: Schweigen
- Grundsatz: Schweigen hat keine Bedeutung.
- Ausnahmen: § 108 II BGB (nein); § 177 II BGB (nein); § 516 II BGB (ja); Grundsätze des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens (ja)
III. Konsens
- Konsens liegt vor, wenn zwei bereits ausgelegte Willenserklärungen bzgl. aller vertragswesentlicher Punkte übereinstimmen.
- Sonderfall: falsa demonstratio non nocet. Dort stimmen die objektiven Tatbestände der Willenserklärungen überein. Allerdings wird subjektiv übereinstimmend etwas Anderes gewollt. Dann kommt ein Vertrag mit dem übereinstimmend subjektiv Gewollten zustande.
- Bei Abweichungen: Ablehnung und neues Angebot, § 150 II BGB.