Einigung, §§ 145 ff. BGB

1. Examen/ZR/BGB AT

Prüfungsschema: Einigung, §§ 145 ff. BGB

 

I. Angebot

  • Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile (essentialia negotii) enthält.

1. Willenserklärung

  • Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf Setzung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.

a) Äußerer (objektiver) Tatbestand

aa) Handlungswille

  • Handlungswille ist der erkennbare Wille, sich willensgesteuert zu verhalten.
  • Negativbeispiele: Schlaf, Hypnose, vis absoluta                                                                                                                                                         

bb) Erklärungswille (Rechtsbindungswille)

  • Erklärungswille ist der erkennbare Wille, sich rechtsgeschäftlich erheblich zu verhalten.
  • Abgrenzung: bloße Gefälligkeit; invitatio ad offerendum

cc) Geschäftswille

  • Geschäftswille ist der erkennbare Wille, genau dieses Rechtsgeschäft vornehmen zu wollen.

b) Innerer (subjektiver) Tatbestand

aa) Handlungswille

bb) Erklärungswille

  • Problem: potentieller Erklärungswille
  • aA: nicht ausreichend; Arg.: kein fahrlässiger Vertragsschluss
  • hM (Rspr.): ausreichend; aber Anfechtungsmöglichkeit; Arg.: Verkehrsschutz

2. Wirksamwerden

a) Abgabe

  • Abgabe ist die willentliche Entäußerung einer Erklärung in den Rechtsverkehr, so dass unter normalen Umständen mit Zugang zu rechnen ist.
  • Problem: Abhandengekommene Erklärung
  • aA: (+); Arg.: Verkehrsschutz
  • hM (Rspr.): (-), aber evtl. Ansprüche aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB; Arg.: Keine Willentlichkeit

b) Zugang

  • Zugang i.S.d. § 130 I 1 BGB liegt vor, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.
  • Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.
  • Problem: Zugang bei mündlichen Willenserklärungen
  • aA: strenge Vernehmungstheorie. Zugang liegt vor, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung richtig verstanden hat.
  • hM (Rspr.): eingeschränkte Vernehmungstheorie. Zugang liegt vor, wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, dass der Erklärungsempfänger die Erklärung richtig verstanden hat. Arg.: konsequente Anwendung der allgemeinen Zugangsdefinition.
  • Problem: Zugangshindernisse
  • Bei vorsätzlicher Vereitelung: Zugangsfiktion
  • In sonstigen Fällen: Rechtzeitigkeitsfiktion. Der Zugang muss nochmal bewirkt werden, die Erklärung gilt aber zum früheren Zeitpunkt als zugegangen.

c) Kein rechtzeitiger Widerruf, § 130 I 2 BGB

II. Annahme

  • Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die die Zustimmung zum Angebot enthält.

1. Willenserklärung

  • Wie bei Angebot

2. Wirksamwerden

a) Abgabe

  • Wie bei Angebot

b) Zugang

  • Ggf. Verzicht auf Zugang der Annahmeerklärung bei § 151 BGB.

c) Kein Widerruf

  • Wie bei Angebot

d) Rechtzeitigkeit

  • Bei mündlichen Willenserklärungen: Im Zweifel sofort, § 147 I BGB
  • Bei schriftlichen Willenserklärungen: Angemessene Frist, § 147 II BGB (i.d.R. 3 Tage)

e) Sonderfall: Schweigen

  • Grundsatz: Schweigen hat keine Bedeutung.
  • Ausnahmen: § 108 II BGB (nein); § 177 II BGB (nein); § 516 II BGB (ja); Grundsätze des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens (ja)

III. Konsens

  • Konsens liegt vor, wenn zwei bereits ausgelegte Willenserklärungen bzgl. aller vertragswesentlicher Punkte übereinstimmen.
  • Sonderfall: falsa demonstratio non nocet. Dort stimmen die objektiven Tatbestände der Willenserklärungen überein. Allerdings wird subjektiv übereinstimmend etwas Anderes gewollt. Dann kommt ein Vertrag mit dem übereinstimmend subjektiv Gewollten zustande.
  • Bei Abweichungen: Ablehnung und neues Angebot, § 150 II BGB.