Eigentumsvorbehalt - Anwartschaftsrecht
Überblick - Eigentumsvorbehalt - Anwartschaftsrecht
Der einfache Eigentumsvorbehalt ist in § 449 BGB geregelt. Beispiel: K möchte bei V ein Auto kaufen. K hat nicht genug Geld. V verkauft dem K deshalb das Auto unter Eigentumsvorbehalt. Schuldrechtlich gesehen richtet sich der Kauf unter Eigentumsvorbehalt nach den §§ 433, 449 BGB. In dinglicher Hinsicht führt der Eigentumsvorbehalt gemäß den §§ 929 S. 1, 158 I BGB dazu, dass die Einigung durch die vollständige Kaufpreiszahlung bedingt ist. K erwirbt bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt erst dann das Eigentum, wenn er die letzte Rate zahlt, also die Bedingung eintritt. Zahlt K die Raten nicht, so kann V zurücktreten und das Fahrzeug von K herausverlangen, vgl. §§ 449 II, 346 I BGB. Besonderheit des Eigentumsvorbehalts ist, dass, solange K die Raten zahlt, bei ihm vor Entstehung des Vollrechts (Eigentum) ein Anwartschaftsrecht heranwächst.