Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB
1. Examen/ZR/Sachenrecht 1
Prüfungsschema: Eigenutmserwerb nach § 929 S. 1 BGB
I. Einigung
- §§ 145 ff. BGB
- Bestimmtheit
- Ggf. Wirksamkeit der Einigung prüfen.
II. Übergabe
1. Vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer, einer Hilfs- oder Geheißperson des Veräußerers
- Geheißperson ist eine Person, die sich punktuell in Bezug auf einen Erwerbsvorgang den Weisungen des Veräußerers unterordnet.
2. Unmittelbarer Besitzerwerb des Erwerbers, einer Hilfs- oder Geheißperson des Erwerbers
3. Zur Vollziehung der Übereignung auf Veranlassung des Veräußerers
III. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
- Kein Widerruf, § 873 II BGB analog
IV. Berechtigung
1. Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung
- Beispiel für eine Verfügungsbeschränkung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 80 InsO
2. Verfügungsberechtigter Nichteigentümer
a) Rechtsgeschäft
- Verfügungsermächtigung, § 185 I BGB
b) Gesetz
- Beispiel: Insolvenzverwalter, § 80 I InsO
Beachte:
- Bei Nichtberechtigung gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB prüfen.