Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB

1. Examen/ZR/Sachenrecht 1

Prüfungsschema: Eigenutmserwerb nach § 929 S. 1 BGB

 

I. Einigung

  • §§ 145 ff. BGB
  • Bestimmtheit
  • Ggf. Wirksamkeit der Einigung prüfen.

II. Übergabe

1. Vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer, einer Hilfs- oder Geheißperson des Veräußerers

  • Geheißperson ist eine Person, die sich punktuell in Bezug auf einen Erwerbsvorgang den Weisungen des Veräußerers unterordnet.

2. Unmittelbarer Besitzerwerb des Erwerbers, einer Hilfs- oder Geheißperson des Erwerbers

3. Zur Vollziehung der Übereignung auf Veranlassung des Veräußerers

III. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe

  • Kein Widerruf, § 873 II BGB analog

IV. Berechtigung

1. Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung

  • Beispiel für eine Verfügungsbeschränkung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 80 InsO

2. Verfügungsberechtigter Nichteigentümer

a) Rechtsgeschäft

  • Verfügungsermächtigung, § 185 I BGB

b) Gesetz

  • Beispiel: Insolvenzverwalter, § 80 I InsO

 

Beachte:

  • Bei Nichtberechtigung gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB prüfen.