Diebstahl, § 242 StGB
Aufbau der Prüfung - Diebstahl, § 242 StGB
Der Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt. Er gehört zu den wichtigsten Straftatbeständen im gesamten Strafrecht und wird drei- bzw. vierstufig aufgebaut.
I. Tatbestand
1. Fremde bewegliche Sache
Diebstahl setzt im Tatbestand zunächst als Tatobjekt eine fremde, bewegliche Sache voraus.
a) Sache
Sache ist jeder körperliche Gegenstand.
b) Beweglich
Beweglich ist dieser, wenn er tatsächlich fortgeschafft werden kann.
c) Fremd
Fremdheit liegt immer dann vor, wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist. Problematisch wird dieses Merkmal beim Diebstahl, wenn jemand tankt, ohne dafür zu bezahlen.
2. Wegnahme
Weiterhin fordert der Diebstahl als Tathandlung eine Wegnahme. Dies ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.
a) Fremder Gewahrsam
aa) Tatsächliche Sachherrschaft
bb) Herrschaftswille
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, welche von einem Herrschaftswillen getragen wird.
b) Begründung neuen Gewahrsams
c) Bruch
Die Gewahrsamsaufhebung sowie die Neubegründung des Gewahrsams muss zudem unter Bruch herbeigeführt werden. Dies wird verstanden als Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers. Es darf also insbesondere kein tatbestandsausschließendes Einverständnis bestehen. Problematisch ist beim Diebstahl im Bereich der Wegnahme zudem die Abgrenzung des Diebstahls vom Betrug (Abgrenzung des Trickdiebstahls vom Sachbetrug sowie Abgrenzung von Diebstahl in mittelbarer Täterschaft vom Dreiecksbetrug).
3. Vorsatz
Im subjektiven Tatbestand des § 242 StGB ist vorerst der Vorsatz zu prüfen.
4. Zueignungsabsicht
Daraufhin ist im Rahmen des Diebstahls als Delikt mit überschießender Innentendenz die sogenannte Zueignungsabsicht zu erörtern. Diese besteht aus vier Komponenten, der Aneignungsabsicht, dem Enteignungsvorsatz, der Rechtswidrigkeit der Zueignung sowie dem Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
a) Aneignungsabsicht
Aneignungsabsicht ist dolus directus 1. Grades darauf gerichtet, den Gegenstand zumindest vorübergehend in das Vermögen des Täters oder eines Dritten einzuverleiben. Sie ist nicht gegeben, wenn der Täter den Gegenstand zerstören oder wegwerfen will.
b) Enteignungsvorsatz
Der Enteignungsvorsatz ist der bedingte Vorsatz gerichtet darauf, den Berechtigten auf Dauer aus seiner Position zu verdrängen. Er liegt nicht vor, wenn der Täter den Gegenstand zurückbringen will. Problematisch ist allerdings der Fall, in welchem der Täter den Gegenstand zurückbringt, aber einen Sachwert entzogen hat.
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
Weiterhin muss die Zueignung auch rechtswidrig sein. Das heißt, dass der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Sache haben darf. Dies kann sich bei Geldschulden als Problem erweisen.
d) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung
Zuletzt muss im Rahmen des subjektiven Tatbestandes des § 242 StGB auch der Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung gegeben sein.
II. Rechtswidrigkeit
Die Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld beim Diebstahl enthält keine Besonderheiten.
III. Schuld
IV. Strafe
Jedoch ist im Prüfungspunkt Strafe Zweierlei zu beachten:
1. Strafzumessung
Die Strafzumessung in Form der Regelbeispiele des § 243 StGB als besonders schwere Fälle.
2. Strafantrag, §§ 247, 248 a StGB
Sowie die Strafverfolgungsvoraussetzung. Der Diebstahl setzt nämlich im Falle eines Haus- und Familiendiebstahls einen Strafantrag voraus. Gleiches gilt für den Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 248a StGB. Geringwertigkeit liegt vor, wenn die Sache einen Wert von 25 bis 50 Euro hat.