Deliktische Anspruchsgrundlagen

Überblick - Deliktische Anspruchsgrundlagen

Delikte Anspruchsgrundlagen lassen sich zunächst danach unterscheiden, ob eine verschuldensabhängige oder eine verschuldensunabhängige Haftung vorgesehen ist. Letzteres wird auch Gefährdungshaftung genannt.

I. Verschuldensabhängig

Deliktische Anspruchsgrundlagen, die verschuldensabhängig sind, können wiederum danach unterschieden werden, ob das Verschulden nachzuweisen ist oder vermutet wird.

1. Nachgewiesen

Deliktische Anspruchsgrundlagen, bei denen der Geschädigte das Verschulden nachzuweisen hat, schließen § 823 I BGB mit ein bei Verletzungen eines der dort genannten Rechtsgüter. Beispiel: A fährt B eine Beule in dessen Auto. Dies ist eine Eigentumsverletzung, die unter § 823 I BGB fällt. Deliktische Anspruchsgrundlagen, in denen der Gläubiger die Beweislast für das Verschulden trägt, beziehen sich auch auf § 823 II BGB, der bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz betroffen ist. Beispiel: Wie oben, nur dass A dem B vorsätzlich eine Beule in dessen Fahrzeug fährt, sodass eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB vorliegt und damit ein Schutzgesetz betroffen ist. Diese Haftung tritt neben eine solche des § 823 I BGB. Im Übrigen betreffen deliktische Anspruchsgrundlagen mit der Beweislast des Gläubigers hinsichtlich des Verschuldens auch § 826 BGB. Dort ist die sittenwidrige Schädigung geregelt.

2. Vermutet

Zudem beziehen sich deliktische Anspruchsgrundlagen auch auf Haftungstatbestände mit vermutetem Verschulden. Hier muss der Schädiger beweisen, dass er die Schädigung nicht zu verschulden hat. Es greift folglich eine Beweislastumkehr. Deliktische Anspruchsgrundlagen schließen zum Beispiel § 831 BGB mit ein. Dieser normiert die Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Handlungen seines Verrichtungsgehilfen. Der Geschäftsherr muss danach beweisen, dass er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgesucht und überwacht hat. Außerhalb des BGB ist eine deliktische Anspruchsgrundlage mit vermutetem Verschulden in § 18 StVG zu finden, der die Haftung des Fahrzeugführers regelt.

II. Verschuldensunabhängig

Deliktische Anspruchsgrundlagen können jedoch auch verschuldensunabhängig sein, also eine Gefährdungshaftung normieren. Beispiel ist § 833 S. 1 BGB, der die Haftung des Tierhalters betrifft. Außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches finden sich § 7 StVG, der die Haftung des Fahrzeughalters betrifft, sowie § 1 Produkthaftungsrechts, der für den Produzenten gilt, welcher für die von ihm in den Verkehr gebrachten Produkte haftet. Zwischen diesen deliktischen Anspruchsgrundlagen besteht Anspruchskonkurrenz, sie können daher auch neben einander bestehen, sodass alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen sind.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten