Besitz, §§ 854 ff. BGB
1. Examen/ZR/Sachenrecht 1
Prüfungsschema: Besitz, §§ 854 ff. BGB
I. Erwerb, § 854 BGB
- Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache, § 854 I BGB (= unmittelbarer Besitz)
- Einigung ausreichend, § 854 II BGB
II. Besitzdiener, § 855 BGB
- Der Besitzdiener hat keinen eigenen Besitz.
III. Beendigung des Besitzes, § 856 BGB
- Verlust der tatsächlichen Gewalt, § 856 I BGB
- Nicht nur vorübergehende Verhinderung der Ausübung, § 856 II BGB
IV. Vererblichkeit, § 857 BGB
- Die Erben sind automatisch Besitzer („Erbenbesitz“).
V. Verbotene Eigenmacht, §§ 858-864 BGB
- Besitzstörung oder – entzug ohne den Willen des Besitzers (= fehlerhafter Besitz), 858 I BGB
- Geltung gegenüber Nachfolger, § 858 II 1 BGB
- Selbsthilferecht des Besitzers, § 859 BGB (= Rechtfertigungsgrund)
- Herausgabeanspruch des Besitzers, § 861 BGB
- Beseitigungsanspruch des Besitzers, § 862 BGB
VI. Teilbesitz, § 865 BGB
- Teilbesitz liegt vor, wenn mehrere Personen jeweils Besitz an Teilen einer einheitlichen Sache haben. Beispiel: Besitz an einzelnen abgetrennten Wohnräumen.
VII. Mitbesitz, § 866 BGB
- Mitbesitz liegt vor, wenn mehrere Personen eine einheitliche Sache zusammen besitzen.
VIII. Mittelbarer Besitz, §§ 868-871 BGB
- Voraussetzung: Besitzmittlungsverhältnis, vermöge dessen jemand einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt ist.
- Beispiele: Miete, Verwahrung, Pfand
- Ansprüche wie unmittelbarer Besitzer: §§ 861, 862 BGB
- Die Übertragung des mittelbaren Besitzes erfolgt durch Abtretung, § 871 BGB.
- Problem: mittelbarer Nebenbesitz (bei § 934 BGB)
IX. Eigenbesitz, § 872 BGB
- Eigenbesitz liegt vor, wenn jemand die Sache als ihm gehörig besitzt.
- Gegenbegriff: Fremdbesitz